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Tiertransporte

Als Tiertransport bezeichnet man die mit Strassenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen oder der Eisenbahn durchgeführte Beförderung lebender Tiere, soweit damit nicht eine nur vorübergehende Änderung ihres Aufenthaltsortes bezweckt wird. In der Praxis dient der Transport hauptsächlich dem Verbringen von Tieren vom Platz ihrer Aufzucht zu jenem ihrer Weiterverwendung, Nutzung oder Schlachtung.

Die Schweiz ist seit 1971 Vertragspartei des - im Jahre 2003 in neuer Fassung aufgelegten - Europäischen Transporttierübereinkommens und daher zur Einhaltung dessen Bestimmungen verpflichtet. Da diese jedoch nur für grenzüberschreitende Beförderungen gelten, findet auf rein nationale Tiertransporte in erster Linie die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung Anwendung, die jedoch weder zeitliche noch räumliche Begrenzungen von Tiertransporten vorsieht. Im Tierschutzgesetz findet sich einzig Art. 10, der in allgemeiner Form festlegt, dass beförderte Tiere nicht leiden oder Schäden nehmen dürfen. Neben dieser Vorschrift und den generell gültigen Grundsätzen von Art. 2 TSchG sind aber auch verschiedene Detailbestimmungen der Tierschutzverordnung zu beachten. In deren Art. 52-55 werden die Verantwortlichkeit für den Transport, die Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere sowie die Anforderungen an die zu verwendenden Transportmittel und -behälter geregelt. Tiere sind danach beispielsweise angemessen auf den Transport vorzubereiten und dürfen nur durch erfahrene Personen verladen und befördert werden (wobei aber kein offizieller Sachkundenachweis vorgeschrieben ist). Art. 64e TSchV legt in diesem Zusammenhang zusätzlich fest, dass die Tiere beim Ein- und Ausladen schonend zu behandeln sind und der Einsatz von Elektrotreibern auf das Nötigste zu beschränken ist. In Anhang 4 TSchV werden nach Körpergewicht abgestufte Mindestladeflächen für die Beförderung von Pferden, Rindern, Ziegen, Schweinen und Schafen festgelegt. Gemäss Art. 56 TSchG kann für den Postversand (der aber nur für kleine Tiere wie Küken, Mäuse oder Vögel in Betracht kommt) und den Lufttransport von den genannten Vorschriften abgewichen werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist und die Tiere dadurch weder leiden noch Schaden nehmen. Zu beachten sind ausserdem Art. 22 TSchG und Art. 66 TSchV über die verbotenen Handlungen an Tieren, die unter anderem das generelle Misshandeln und das im Rahmen des Ein- und Ausladens der Tiere in der Praxis leider immer wieder zu beobachtende Schlagen auf Augen und Geschlechtsteile oder Brechen und Quetschen des Schwanzes ausdrücklich untersagen. Für die eingesetzten Transportfahrzeuge finden letztlich die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrs- und Tierseuchenrechts Anwendung.

Aufgrund ihrer zentralen Lage und eines gut ausgebauten Schienennetzes war die Schweiz früher ein ausgesprochenes Transitland für internationale Bahntransporte von Tieren. Heutzutage wird der überwiegende Teil der Beförderungen hingegen mit schnelleren und flexibleren - jedoch weniger schonenden - Lastwagen und Pkw-Anhängern durchgeführt, sodass die Durchfuhr von Schlachtvieh vollständig zum Erliegen gekommen ist. Der Transit ist zwar nicht verboten, aufgrund strenger nationaler Vorschriften aber derart erschwert, dass internationale Schlachttiertransporte die Schweiz grundsätzlich umfahren. Art. 59 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) bestimmt, dass Grossvieh (d.h. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen) nur per Bahn (oder Flugzeug) und mit einer amtlichen Bewilligung des BVET durch die Schweiz befördert werden darf, womit es an der Grenze auf die Schiene umgeladen und darüber hinaus einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden muss, was infolge der Zeit- und Kostenintensität der Regelung einem faktischen Transitverbot gleichkommt. Obschon die Probleme internationaler Schlachttiertransporte dadurch nicht gelöst, sondern aufgrund der durch das Umfahren der Schweiz bedingten Verlängerung der Beförderungsdauer im Gegenteil verschärft werden, hat die Schweiz auch im Rahmen der 2002 in Kraft getretenen bilateralen Abkommen mit der EU am Strassentransitverbot für Tiertransporte festgehalten. Für grenzüberschreitende Beförderungen ist ausserdem auch die bereits erwähnte Transporttierkonvention des Europarats zu beachten, die mitunter strengere Vorschriften statuiert als das eidgenössische Recht. Bestimmte Tiere unterstehen letztlich aus tier- und artenschützerischen Gründen gemäss Art. 78 EDAV prinzipiellen Ein-, Durch- und Ausfuhrverboten. Von praktischer Bedeutung sind insbesondere die Exportverbote für Schächttiere sowie für Katzen, um ihnen im Ausland die Krallen zu amputieren, bzw. für Hunde zwecks Kupieren der Ohren und Ruten.


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