>>
Tier & Recht / Tierschutzrecht / Schweizer Tierschutzrecht / Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung / Inhalt / Einzelaspekte / Tierhaltung / Wildtiere / Einzelfälle
Zootiere
Wenngleich
Zootiere darin nur vereinzelt explizit erwähnt werden, sind natürlich auch für ihre Haltung in erster Linie die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung zu beachten. Gemäss
Art. 38 Abs. 1 lit. a TSchV gelten zoologische Gärten, Wildparks, Delfinarien, Volieren und ähnliche Institutionen als gewerbsmässige Wildtierhaltungen, falls sie gegen Entgelt besichtigt werden können. Dasselbe gilt für Betriebe, die zwar kein Eintrittsgeld verlangen, dafür aber in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (Gaststätten, Ladengeschäften, Tankstellen etc.) stehen oder in gemeinnütziger Absicht geführt werden. All diese Betriebe benötigen nach
Art. 6 Abs. 1 TSchG für die Tierhaltung eine kantonale Bewilligung, worin auch die Mindestzahl der für die Betreuung erforderlichen
Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis festgelegt wird. Die Einzelheiten bezüglich Voraussetzungen und Inhalt der Bewilligung finden sich in
Art. 41ff. TSchV. Bei der Haltung von Zootieren zu beachten sind neben den allgemeinen Bestimmungen von
Art. 3ff. TSchG und
Art. 1ff. TSchV auch die speziell auf Wildtiere zugeschnittenen
Art. 35-37 TSchV sowie insbesondere
Anhang 2 TSchV, der konkrete Forderungen bezüglich Mindestmasse und Einrichtung der Gehege enthält.
Da Zootiere nicht nur aus eigenen Zuchten stammen, sondern oftmals auch in ihren Heimatländern in freier Natur gefangen bzw. über den Handel (Kauf oder Tausch) mit anderen Institutionen beschafft werden, gilt es auch, nationale und internationale Artenschutzbestimmungen, wie namentlich jene des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) zu beachten. Der gewerbsmässige Tierhandel bedarf ausserdem nach Art. 8 Abs. 1 TSchG einer weiteren amtlichen Bewilligung, die bezüglich Primaten und Raubkatzen lediglich behördlich anerkannten zoologischen Gärten und Tierparks erteilt wird (Art. 50 Abs. 1 TSchV). Hierfür vorausgesetzt werden neben einer Haltebewilligung nach Art. 43 Abs. 1 TSchV eine Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen sowie ein im Betrieb tätiger Tierarzt (Art. 50 Abs. 2 TSchV). Keine amtliche Anerkennung ist nach Art. 50 Abs. 3 TSchV erforderlich, falls Primaten oder Raubkatzen aus Eigenzuchten verkauft oder Tiere an Dritte vermittelt werden.
Literatur zu diesem Thema