Tierschutz Tierwelt Tier & Recht Tierstraffälle Vollzug Bibliothek Links Unterhaltung

Spenden
Media Watch
Rechtsauskünfte
Radiospots
Ein Projekt der Stiftung für das Tier im Recht Stiftung für das Tier im Recht
Schweine Frosch Vogel
>> Tier & Recht / Tierschutzrecht / Schweizer Tierschutzrecht / Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung / Inhalt / Einzelaspekte / Tierhaltung / Wildtiere / Einzelfälle

Zootiere

Wenngleich Zootiere darin nur vereinzelt explizit erwähnt werden, sind natürlich auch für ihre Haltung in erster Linie die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung zu beachten. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a TSchV gelten zoologische Gärten, Wildparks, Delfinarien, Volieren und ähnliche Institutionen als gewerbsmässige Wildtierhaltungen, falls sie gegen Entgelt besichtigt werden können. Dasselbe gilt für Betriebe, die zwar kein Eintrittsgeld verlangen, dafür aber in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (Gaststätten, Ladengeschäften, Tankstellen etc.) stehen oder in gemeinnütziger Absicht geführt werden. All diese Betriebe benötigen nach Art. 6 Abs. 1 TSchG für die Tierhaltung eine kantonale Bewilligung, worin auch die Mindestzahl der für die Betreuung erforderlichen Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis festgelegt wird. Die Einzelheiten bezüglich Voraussetzungen und Inhalt der Bewilligung finden sich in Art. 41ff. TSchV. Bei der Haltung von Zootieren zu beachten sind neben den allgemeinen Bestimmungen von Art. 3ff. TSchG und Art. 1ff. TSchV auch die speziell auf Wildtiere zugeschnittenen Art. 35-37 TSchV sowie insbesondere Anhang 2 TSchV, der konkrete Forderungen bezüglich Mindestmasse und Einrichtung der Gehege enthält.

Da Zootiere nicht nur aus eigenen Zuchten stammen, sondern oftmals auch in ihren Heimatländern in freier Natur gefangen bzw. über den Handel (Kauf oder Tausch) mit anderen Institutionen beschafft werden, gilt es auch, nationale und internationale Artenschutzbestimmungen, wie namentlich jene des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) zu beachten. Der gewerbsmässige Tierhandel bedarf ausserdem nach Art. 8 Abs. 1 TSchG einer weiteren amtlichen Bewilligung, die bezüglich Primaten und Raubkatzen lediglich behördlich anerkannten zoologischen Gärten und Tierparks erteilt wird (Art. 50 Abs. 1 TSchV). Hierfür vorausgesetzt werden neben einer Haltebewilligung nach Art. 43 Abs. 1 TSchV eine Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen sowie ein im Betrieb tätiger Tierarzt (Art. 50 Abs. 2 TSchV). Keine amtliche Anerkennung ist nach Art. 50 Abs. 3 TSchV erforderlich, falls Primaten oder Raubkatzen aus Eigenzuchten verkauft oder Tiere an Dritte vermittelt werden.


Literatur zu diesem Thema

Botschaften
 
Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
Specials
Schräge Spots
Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
weiter
tierschutz.org empfehlen
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text: