Die Bewilligungsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie für alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen. Art. 42 Abs. 1 TSchV sieht für Zirkusbetriebe aber eine bedeutende Erleichterung vor, indem Gehege für häufig in der Manege arbeitende Tiere den Mindestanforderungen des Anhangs 2 TSchV nicht voll entsprechen müssen. Das erlaubte Höchstmass der entsprechenden Abweichungen ergibt sich nicht aus der TSchV, sondern aus einer - nicht verbindlichen - Informationsschrift des BVET, die sich ausserdem lediglich auf die Grundfläche der Gehege bezieht, während sie nichts über deren Volumen aussagt. In einzelnen Fällen sind Abweichungen von über neunzig Prozent zulässig (beispielsweise bei Schimpansen oder Seelöwen), was unter tierschützerischen Gesichtspunkten unter keinen Umständen befriedigen kann - ganz davon abgesehen, dass bereits die in Anhang 2 TSchV vorgeschriebenen Werte keine optimale Bedingungen, sondern lediglich Minimalstandards einer gerade noch akzeptablen Tierhaltung festlegen. Zudem werden in der BVET-Informationsschrift nur die gebräuchlichsten Zirkustiere aufgeführt, während viele andere fehlen. Problematisch ist ausserdem, dass nirgendwo festgelegt wird, was unter "häufig in der Manege arbeiten" konkret zu verstehen ist. In der Praxis genügt es hierfür, dass ein Tier während der Zirkustournee für zukünftige Vorstellungen trainiert wird, tatsächliche Auftritte werden hingegen nicht verlangt. Die genannten Abstriche sind kaum mit dem Zweck der Tierschutzgesetzgebung vereinbar, sodass sich die Frage nach dem Sinn einer Regelung aufdrängt, die Zirkustourneen durch flexiblere Haltungsbedingungen derart erleichtert, ohne den Tieren unterwegs eine artgerechte Unterkunft zu gewähren. Ausländischen Zirkusunternehmen erteilt das BVET nur dann eine Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, wenn die in der Schweiz geltenden Haltungsanforderungen voll erfüllt sind. Das Mitführen von Menschenaffen, Robben, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Giraffen und anderen Huftieren erfordert zudem eine amtliche Bestätigung, dass im Herkunftsland des Zirkusses ein die Anforderungen von Anhang 2 TSchV voll erfüllendes Winterquartier vorhanden ist.