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Zirkustiere

Im Gegensatz zur Rechtslage in einigen europäischen Staaten wie Finnland, Schweden oder Österreich, die das Halten und Mitführen verschiedener Wildtierarten für Zirkuszwecke untersagt haben, bestehen in der Schweiz keine derartigen Verbote. Für die Betreuung von Zirkustieren sind in erster Linie die allgemeinen Haltungsvorschriften sowie die besonderen Bestimmungen über die Haltung von Haus- und Wildtieren zu beachten.
Spezifische Zirkusnormen finden sich in der Tierschutzgesetzgebung hingegen nur wenige. Sofern ein Zirkus Wildtiere hält bzw. mitführt, gilt er gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a TSchV als gewerbsmässige Wildtierhaltung und bedarf daher ebenfalls einer kantonalen Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Da sich Zirkustiere infolge Tourneen in der Regel nicht nur in einem einzigen Kanton aufhalten, erklärt Art. 41 Abs. 2 TSchV jenen Kanton für die Genehmigungserteilung für zuständig, in dem sich das Winterquartier bzw. feste Einrichtungen für die Tiere befinden. Obschon das TSchG eine Anerkennungspflicht nicht ausdrücklich vorsieht, gilt die Bewilligungserteilung auch für andere Kantone, die somit keine separate Polizeierlaubnis mehr verlangen können. Dennoch ist es den zuständigen Behörden der jeweiligen Standortkantone natürlich nicht verwehrt, beim Vorliegen tierschutzwidriger Zustände in ihrem Hoheitsgebiet Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen. In bewilligungspflichtigen Zirkussen müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder von Personen unter ihrer unmittelbaren Aufsicht betreut werden (Art. 11 Abs. 1 TSchV).

Die Bewilligungsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie für alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen. Art. 42 Abs. 1 TSchV sieht für Zirkusbetriebe aber eine bedeutende Erleichterung vor, indem Gehege für häufig in der Manege arbeitende Tiere den Mindestanforderungen des Anhangs 2 TSchV nicht voll entsprechen müssen. Das erlaubte Höchstmass der entsprechenden Abweichungen ergibt sich nicht aus der TSchV, sondern aus einer - nicht verbindlichen - Informationsschrift des BVET, die sich ausserdem lediglich auf die Grundfläche der Gehege bezieht, während sie nichts über deren Volumen aussagt. In einzelnen Fällen sind Abweichungen von über neunzig Prozent zulässig (beispielsweise bei Schimpansen oder Seelöwen), was unter tierschützerischen Gesichtspunkten unter keinen Umständen befriedigen kann - ganz davon abgesehen, dass bereits die in Anhang 2 TSchV vorgeschriebenen Werte keine optimale Bedingungen, sondern lediglich Minimalstandards einer gerade noch akzeptablen Tierhaltung festlegen. Zudem werden in der BVET-Informationsschrift nur die gebräuchlichsten Zirkustiere aufgeführt, während viele andere fehlen. Problematisch ist ausserdem, dass nirgendwo festgelegt wird, was unter "häufig in der Manege arbeiten" konkret zu verstehen ist. In der Praxis genügt es hierfür, dass ein Tier während der Zirkustournee für zukünftige Vorstellungen trainiert wird, tatsächliche Auftritte werden hingegen nicht verlangt. Die genannten Abstriche sind kaum mit dem Zweck der Tierschutzgesetzgebung vereinbar, sodass sich die Frage nach dem Sinn einer Regelung aufdrängt, die Zirkustourneen durch flexiblere Haltungsbedingungen derart erleichtert, ohne den Tieren unterwegs eine artgerechte Unterkunft zu gewähren. Ausländischen Zirkusunternehmen erteilt das BVET nur dann eine Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, wenn die in der Schweiz geltenden Haltungsanforderungen voll erfüllt sind. Das Mitführen von Menschenaffen, Robben, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Giraffen und anderen Huftieren erfordert zudem eine amtliche Bestätigung, dass im Herkunftsland des Zirkusses ein die Anforderungen von Anhang 2 TSchV voll erfüllendes Winterquartier vorhanden ist.


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