>>
Tier & Recht / Tierschutzrecht / Schweizer Tierschutzrecht / Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung / Inhalt / Einzelaspekte / Tierhaltung / Wildtiere / Einzelfälle
Pelztiere
Im Unterschied zur Rechtslage in vielen anderen Nationen werden die für die Fellgewinnung traditionell verwendeten
Pelztiere in der Schweiz nicht den
Nutz-, sondern den
Wildtieren zugeordnet (
Art. 12 und
35 Abs. 1 TSchV). Deren Haltung ist zwar auch hierzulande grundsätzlich erlaubt; eine
Käfighaltung unter unwürdigen Bedingungen, wie sie in vielen EU-Staaten die Regel bildet, ist nach schweizerischer Tierschutzgesetzgebung jedoch verboten. Das Halten von Pelztieren zur Fellgewinnung gilt nach
Art. 38 Abs. 1 lit. b TSchV als Gewerbe, das gemäss
Art. 6 Abs. 1 TSchG einer Bewilligung bedarf. Die hierfür zuständige kantonale Behörde legt darin nach
Art. 43 Abs. 2 TSchV die Gehegegrösse mit der zulässigen Belegungsdichte, die Mindestanzahl der
Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sowie die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. In der Praxis wird für Pelztiere ein Raumbedarf gefordert, der etwa den gesetzlichen Anforderungen der Hundehaltung entspricht, was - zusammen mit den anderen Bedingungen - eine kommerzielle Pelztierzucht aus Rentabilitätsgründen faktisch verunmöglicht. Die aufwändigen Bewilligungsanforderungen führten im Rahmen des Inkrafttretens des TSchG (1981) denn auch zur Schliessung der letzten Schweizer Pelztierfarmen. Nach wie vor bestehen jedoch noch etwa dreissig Privatzuchten von Chinchillas, die zur Pelzgewinnung gehalten werden. Zu deren Haltung und der entsprechenden Bewilligungserteilung hat das BVET in Form einer Informationsschrift Richtwerte herausgegeben.
Literatur zu diesem Thema