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Allgemeines

Für die Haltung von Wildtieren gilt Art. 6 TSchG, wonach im Falle von Gewerbsmässigkeit eine amtliche Bewilligung erforderlich ist. Ausserdem müssen die Tiere grundsätzlich von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis oder Personen unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden (Art. 11 TSchV). Bei anspruchsvollen Tieren gilt die Bewilligungspflicht auch für die Privathaltung. Art. 39 TSchV zählt hierfür eine Reihe von Tierarten auf, so unter anderem sämtliche Säugetiere (ausgenommen Lamas, Alpakas, Insektenfresser und Kleinnager), eine Vielzahl von Vogelarten (Strausse, Pinguine, Pelikane, Flamingos, grosse Aras und Kakadus, Kolibris etc.), einige Amphibien- und Reptilienarten (beispielsweise Riesen- und Meeresschildkröten, Krokodile, Leguane, Gift- und Riesenschlangen), Riesensalamander und Fische, die in Freiheit länger als einen Meter werden. Bei verschiedenen Wildtieren, deren Haltung als ausserordentlich anspruchsvoll gilt, ist für die Genehmigungserteilung zusätzlich ein die tiergerechte Haltung nachweisendes Gutachten einer anerkannten Fachperson erforderlich. Art. 40 Abs. 2 TSchV enthält hierfür eine nicht abschliessende Liste, worin etwa Schnabeltiere, Koalas, Gürteltiere, Chamäleons, Goliathfrösche sowie Hochsee- und Riffhaie aufgeführt sind. Die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in den Art. 41ff. TSchV geregelt; generelle Halteverbote für bestimmte Arten finden sich jedoch keine.

Daneben verlangen im Übrigen auch andere Bundesgesetze für verschiedene Tierarten eine Halteerlaubnis. Dies gilt etwa für eine Reihe durch das Jagdgesetz (JSG) geschützter einheimischer Vogelarten sowie für einheimische Fledermäuse, Reptilien und Amphibien nach den Regeln des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Der Igel ist auf der Liste der kantonal zu schützenden Arten im Anhang 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz  aufgeführt. Gemäss deren Art. 20 Abs. 4 ist es die Aufgabe der Kantone, den angemessenen Schutz der dort aufgeführten Pflanzen- und Tierarten zu regeln. Wie die Kantone dies konkret ausgestalten, steht ihnen frei; es ist lediglich eine Anhörung des BAFU (ehemaliges BUWAL) vorgeschrieben. Es ist somit in jedem Kanton separat abzuklären, ob tatsächlich eine Bewilligungspflicht für die private Igelhaltung erforderlich ist. Zuständig für eine entsprechende Regelung sind die kantonalen Naturschutzfachstellen und Veterinärämter. Einzelne Kantone kennen zudem eine sicherheitspolizeiliche Bewilligungspflicht für als besonders gefährlich eingestufte (insbesondere giftige) Wildtiere.

Neben den allgemeinen Vorschriften von Art. 2-7 TSchG und Art. 1-7 TSchV ist für die Wildtierhaltung vor allem auch der umfangreiche Anhang 2 TSchV zu beachten, in dem sich für zahlreiche Tierarten Minimalmasse für Gehegeflächen und -volumina sowie verschiedene weitere Ausstattungsbedingungen finden. Mit Nachdruck sei jedoch darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Werte nicht etwa optimale Haltungsformen, sondern absolute Mindestanforderungen und daher die Grenze zu einer quälerischen Tierhaltung darstellen. Sie bilden die Grundlage für eine gesetzlich gerade noch akzeptable Tierhaltung und sollten in der Praxis wenn immer möglich überschritten werden.


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