>>
Tier & Recht / Tierschutzrecht / Schweizer Tierschutzrecht / Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung / Inhalt / Einzelaspekte / Tierhaltung
Versuchstiere
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen über die Haltung von Haus- oder Wildtieren gelten auch für
Versuchstiere. Bewilligte Ausnahmen davon sind nach
Art. 58a TSchV allerdings möglich, falls sie zum Erreichen des Versuchsziels unumgänglich sind. Labortiere müssen gemäss
Art. 15 Abs. 3 TSchG vor, während und nach den Eingriffen gemäss dem neusten Erkenntnisstand gehalten, gefüttert und medizinisch betreut werden. Spezifische Haltungsvorschriften für Labortiere finden sich zudem in
Art. 59 TSchV, wonach beispielsweise Primaten, Hunde und Katzen nicht alleine gehalten werden dürfen. Besondere Bedeutung kommt auch dem sorgfältigen Gewöhnen der Tiere an die Bedingungen des Experiments (
Art. 16 Abs. 3bis TSchG) und dem – gesetzlich bislang aber nicht vorgeschriebenen - Festlegen von Abbruchkriterien (beispielsweise hoher Gewichtsverlust) zu, bei deren Eintreten ein Experiment vorzeitig zu beenden bzw. abzubrechen ist, um dem eingesetzten Tier weiteres und in diesem Sinne unzumutbares Leiden zu ersparen. Die Betreuung von Versuchstieren hat nach
Art. 11 TSchV durch
Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis bzw. durch Personen unter ihrer unmittelbaren Aufsicht zu erfolgen. Detailregelungen zur Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals finden sich in einer entsprechenden 1998 erlassenen
Verordnung.
Literatur zu diesem Thema