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Tierpfleger

Die Arbeit von Tierpflegern - zu deren Aufgabenbereich neben der Pflege und Fütterung der Tiere auch die Wartung von Gehegen und Unterkünften gehört - stellt in der Praxis einen der bedeutendsten Aspekte einer tiergerechten Haltung dar. Gemäss Art. 7 TSchG hat der Bundesrat die Kompetenz, die Ausübung des Tierpflegerberufs - mit Ausnahme des Bereichs der Landwirtschaft - von einem Fähigkeitsausweis abhängig zu machen und die unter tierschützerischen Aspekten erforderlichen Bedingungen zu dessen Erteilung festzusetzen. Auf dieser Grundlage hat er in Art. 11 Abs. 1 TSchV bestimmt, dass die Betreuung von Tieren in gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen, in Tierheimen, -kliniken sowie in Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, grundsätzlich nur durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder durch Personen unter ihrer unmittelbaren Aufsicht erfolgen darf. Die Anzahl der notwendigen Pfleger richtet sich dabei nach der Art und Zahl der Tiere. Keinen Fähigkeitsausweis erfordert hingegen der Umgang mit Tieren, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne besondere Fachkenntnisse betreut werden können (Art. 11 Abs. 2 TSchV). Die zuständige kantonale Behörde kann zudem ausnahmsweise bewilligen, dass eine Person, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, anstelle eines Tierpflegers mit Fähigkeitsausweis tätig ist (Art. 11 Abs. 3 TSchV).

Die Ausbildung von Tierpflegern erfolgt gemäss Art. 8 TSchV in einem von der kantonalen Behörde anerkannten Schulungsbetrieb und speziellen Kursen. Während der Ausbildung erwirbt der Tierpfleger Grundkenntnisse über die Haltung und Pflege von Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer der vier Fachrichtungen Kleine Haustiere, Wildtiere, Versuchstiere oder Tiere in Zoofachgeschäften. Zur Fähigkeitsprüfung zugelassen werden nach Art. 9 Abs. 1 TSchV Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein zwölfmonatiges Praktikum in einem vom Kanton anerkannten Ausbildungsbetrieb absolviert und einen mindestens fünftägigen Vorbereitungskurs besucht haben. Geprüft werden die Fächer Tierkunde, Tierhaltung, Hygiene, Rechtskunde und Betriebsführung. Die genauen Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten finden sich in einer detaillierten, 1986 erlassenen Verordnung (VTpf). Zudem hat das BVET zwei Richtlinien für die Ausbildung von Tierpflegern herausgegeben, worin die Vorschriften präzisiert werden.

Beim Handwerk des Tierpflegers handelte es sich lange nicht um einen unter das Berufsbildungsgesetz (BBG) fallenden Beruf. Trotz der Tatsache, dass die Tätigkeit von Tierpflegern aus tierschützerischer Sicht oftmals die wichtigste aller Haltungsbedingungen darstellt, entsprach der entsprechende Fähigkeitsausweis lediglich einer sog. Polizeibewilligung aufgrund einer vorangegangenen Fachausbildung. Nachdem die Frage einer eigentlichen Berufslehre für das Tierpflegerpersonal und einer damit verbundenen Aufwertung des Tierpflegerberufs jahrelang diskutiert und von verschiedenen Kreisen angestrebt wurde, hat der Bundesrat Ende 2000 das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Tierpfleger erlassen. Damit wurde eine Berufslehre gemäss Berufsbildungsgesetzgebung unter Aufsicht des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) geschaffen. Im Spätsommer 2001 hat der erste Jahrgang von Lehrlingen die dreijährige, nunmehr offiziell anerkannte Ausbildung begonnen. Die Berufslehre umfasst die Tierpflegerausbildung für die Fachschwerpunkte Tierheime (einschliesslich Hunde- und Katzenzuchten, Hunde- und Katzensalons), Versuchs- und Wildtierhaltung. In der neuen Berufsbildung nicht integriert ist hingegen der Zoofachhandel, der sein Personal weiterhin im Rahmen der bisherigen Berufslehre für Verkäufer ausbildet.


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