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Landwirtschaftliche Nutztiere

Als Vertragsstaat des Europäischen Nutztierübereinkommens hat die Schweiz in diesem Bereich die entsprechenden Mindestvorgaben einzuhalten. Die nationalen Bestimmungen sind meist aber präziser und strenger, obwohl sich das TSchG einzig in Art. 5 Abs. 1 explizit der Haltung von Nutztieren widmet und das Anbieten und Verkaufen serienmässig produzierter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen einer Bewilligungspflicht unterstellt (die Einzelheiten hierfür finden sich in Art. 27ff. TSchV). Eine Reihe mehr oder weniger detaillierter Bestimmungen enthält dafür das dritte Kapitel der TSchV. Verlangt wird darin etwa, dass Stallböden gleitsicher und trocken zu halten sind und dem Wärmebedürfnis der Tiere zu genügen haben (Art. 13 TSchV), wobei die aus tierschützerischer Sicht abzulehnenden Spaltenböden noch immer erlaubt sind. Gemäss Art. 14 TSchV dürfen  Tiere nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden und ist auch ein künstlicher Ausbau der täglichen Lichtphase auf eine Dauer von über 16 Stunden untersagt. Art. 15 TSchV verbietet zudem scharfkantige, spitze oder elektrische Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere in den Ställen steuern, wobei für den sog. Kuhtrainer und vorübergehende elektrische Abschrankungen in Laufställen Ausnahmen vorgesehen sind.

Während für gewisse Nutztierarten (namentlich für Pferde, Schafe und Ziegen) keine weiteren verbindlichen Haltungsnormen - sondern allenfalls Richtlinien des BVET - bestehen, enthalten die Art. 16ff. und der Anhang 1 TSchV bezüglich Rindern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel zahlreiche Mindestvorschriften über Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen. Exemplarisch seien hier nur einige dieser artspezifischen Bestimmungen angeführt:

Nach Art. 16 TSchV sind Kälber mit genügend Eisen und ab einem Alter von drei Wochen mit Raufutter zu versorgen, womit die in vielen Ländern übliche, durch gezielte Fehlernährung geförderte Erzeugung hellen Kalbfleischs verhindert wird. Durch die Vorschrift, wonach weniger als vier Monate alte Kälber nicht angebunden und ab einem Alter von zwei Wochen (ebenfalls bis vier Monate) nicht einzeln gehalten werden dürfen (Art. 16a TSchV), ist seit 2002 ausserdem auch die Kälbermast in Einzelboxen untersagt. Zulässig ist die Anbindehaltung gemäss Art. 18 TSchV hingegen für Rinder, sofern sie sich jährlich während mindestens neunzig Tagen ausserhalb des Stalls bewegen können.

Für die Haltung von Schweinen schreibt Art. 20 TSchV vor, dass ihnen über längere Zeit die Möglichkeit zu gewähren ist, sich mit Stroh, Raufutter oder anderen geeigneten Gegenständen zu beschäftigen. Einzelstände für Sauen bzw. Buchten für Zuchteber dürfen höchstens zur Hälfte und Ferkelbuchten zu zwei Dritteln mit Spalten- oder perforierten Böden versehen sein (Art. 21 Abs. 1 TSchV). Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden, derweil Kastenstände für Sauen noch bis ins Jahr 2007 während der Deckzeit für maximal zehn Tage gestattet sind (Art. 22 Abs. 1 und 2 TSchV). Die Anbindehaltung von Muttersauen ist seit 2002 untersagt (Art. 22 Abs. 3 TSchV). Ferkel dürfen gemäss Art. 24 TSchV nicht in mehrstöckigen oder oben geschlossenen Käfigen gehalten werden; zulässig ist hingegen das Abschleifen ihrer Zahnspitzen sowie in den ersten zwei Lebenswochen auch die betäubungslose Kastration (Art. 65 Abs. 2 lit. b und g TSchV).

Für die Haltung von Hausgeflügel verunmöglicht Art. 25 i.V.m. Anhang 1 TSchV (worin beispielsweise auf Gitterböden eine Mindestfläche von 800 cm2 pro Tier vorgeschrieben ist) die im Ausland oftmals übliche tierquälerische Käfigbatteriehaltung von Hühnern, da eine rentable Produktion mit derartigen Auflagen nicht realisierbar ist. Explizit zulässig sind hingegen das betäubungslose Schnabelkürzen, sofern den Tieren ein normales Fressen noch möglich ist (Art. 26 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 lit. d TSchV), sowie das Kupieren der Zehen und Sporen männlicher Küken (Art. 65 Abs. 2 lit. e TSchV). Erlaubt ist auch das in der Legehennenzucht praktizierte sog. Sexen, bei dem die männlichen Küken unmittelbar nach dem Schlüpfen aussortiert und vergast bzw. im sog. Kükenmixer zerhackt werden. Art. 26 Abs. 2 TSchV schreibt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass Küken nicht aufeinander geschichtet werden dürfen, solange sie noch leben.


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