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Tierhaltung

Als Tierhaltung bezeichnet man das Leben von Tieren in menschlicher Obhut, unabhängig davon, ob es sich dabei um Nutz-, Heim-, Wild- oder Versuchstiere handelt. Als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes gilt dabei jene Person, die eine länger als lediglich vorübergehende tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier innehat. Dies trifft nicht nur auf den Heim- oder Nutztierhalter zu, sondern beispielsweise ebenso auf den Betreiber eines Zoos, Zirkusses, Tierheims, Zoofachgeschäfts, den Tiermieter oder -pächter oder eine Person, die während der Abwesenheit von Nachbarn die Verantwortung für ein Pensionstier übernimmt. Nicht ausschlaggebend ist somit die für Haftungsfragen entscheidende zivilrechtliche Haltereigenschaft nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR), wobei diese in der Praxis meist mit jener nach TSchG zusammenfällt.

Als Betreuer wird dagegen eine Person bezeichnet, die für ein gehaltenes oder herrenloses Tier sorgt, sei es auch nur für kurze Zeit. Hierfür erforderlich ist eine gewisse Mindestintensität, die bei reinen Gelegenheitshandlungen (wie etwa dem einmaligen Füttern von Zootieren) fehlt.


 

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