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Heimtiere

Seit 1993 ist die Schweiz Vertragspartei des Europäischen Heimtierübereinkommens, sodass in diesem Bereich die internationalen Vorgaben einzuhalten sind. Dennoch erwähnt die Tierschutzgesetzgebung die Haltung von Heimtieren einzig in Art. 34b Abs. 2 TSchV explizit, wonach sie im Falle von Gewerbsmässigkeit der zuständigen kantonalen Behörde zu melden ist (eine Bewilligungspflicht ist jedoch nicht vorgeschrieben). Für die Haltung, Fütterung, Pflege und Unterkunft von Heimtieren gelangen somit wiederum die allgemeinen Grundsätze (Art. 2-7 TSchG und Art. 1-7 TSchV) zur Anwendung.

Auch bezüglich der Haltung der einzelnen Heimtierarten finden sich kaum Normen. Der Anhang 1 TSchV enthält zwar Mindestmasse für die Käfighaltung von Hunden, Katzen und Kleinnagern, artspezifische Haltungsvorschriften existieren jedoch einzig für Hunde, wobei diese sehr rudimentär sind. So legt etwa Art. 31 Abs. 1 TSchV fest, dass in Räumen gehaltenen Hunden täglich die Möglichkeit einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Bewegung sowie (wenn realisierbar) Auslauf im Freien geboten werden muss, während aber beispielsweise die Anbindehaltung - sofern nicht dauernd - nach Art. 3 Abs. 2 TSchG erlaubt ist. Art. 31 Abs. 2 TSchV sieht immerhin vor, dass Hunde nicht mit Würgehalsbändern angebunden werden dürfen und sich auf einer Fläche von mindestens 20 m2 bewegen können müssen. Für im Freien gehaltene Hunde muss gemäss Art. 31 Abs. 3 TSchV zudem eine Unterkunft vorhanden sein. Besondere Vorschriften für Zug- und Jagdhunde finden sich in Art. 32f. TSchV.


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