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Gemeinsame Bestimmungen

Die Tierhaltung wird durch die Tierschutzgesetzgebung (zumindest teilweise) in umfassender Weise geregelt. Für alle Tierkategorien und -arten gilt der Grundsatz von Art. 2 TSchG, wonach sie so zu behandeln sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird und man ihnen keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Wer Tiere hält oder betreut, muss somit nicht nur für ihr körperliches, sondern auch für ihr psychisches Wohlbefinden sorgen. Allgemeine Geltung kommt auch Art. 3 TSchG zu, der die Verantwortlichkeit für das Wohlergehen der Tiere regelt und bestimmt, dass jeder Halter oder Betreuer diese angemessen zu nähren, zu pflegen und ihnen soweit nötig Unterkunft zu gewähren hat (Abs. 1), wobei auf sämtliche tierlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen ist. Gemäss Abs. 2 darf zudem keinem Tier die notwendige Bewegungsfreiheit dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, falls dies mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. In Fällen von Tierquälerei und anderen Tierschutzwidrigkeiten können die Grundsätze von Art. 2 und 3 TSchG gemäss Art. 27 und 29 TSchG direkt angewandt und bestraft werden. So ist beispielsweise die in manchen Staaten noch immer praktizierte quälerische Stopfmast von Gänsen und Enten hierzulande durch die dargestellten Bestimmungen implizit strafbar.

Die allgemeinen Haltungsgrundsätze werden im ersten Kapitel der Tierschutzverordnung (TSchV) konkretisiert. Art. 1 Abs. 1 TSchV verlangt für sämtliche Tiere eine Haltung, die weder ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten stört noch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert. Insgesamt sind ein guter Gesundheitszustand, normaler Ablauf der Körperfunktionen sowie artgemässes Verhalten ohne anormale Störungen wie beispielsweise Stereotypien anzustreben. Fütterung, Pflege und Unterkunft haben daher angemessen zu sein, d.h. nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen von Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere zu entsprechen (Art. 1 Abs. 2 TSchV). Durch Art. 1 Abs. 3 TSchV ausdrücklich untersagt ist die dauernde Anbindehaltung. In den Art. 2-7 TSchV findet sich eine Reihe weiterer allgemeiner Bestimmungen über die Fütterung, Pflege und Unterkunft der Tiere, zur Konstruktion von Gehegen, Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen sowie zum Stallklima. Allfällige Ausnahmen sind jeweils zulässig, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.

Werden Tiere entgegen den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten oder stark vernachlässigt, haben die zuständigen Vollzugsbehörden gemäss Art. 25 TSchG unverzüglich einzuschreiten und für die Herstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. In Frage kommen hierfür Massnahmen wie die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung der Tiere an einem geeigneten Ort (auf Kosten des Halters) oder das Auferlegen eines Tierhalteverbots nach Art. 24 TSchG. Allgemein zu beachten ist ausserdem auch Art. 22 TSchG über verbotene Handlungen, der etwa das Misshandeln oder starke Vernachlässigen, das qualvolle oder mutwillige Töten und das Aussetzen von Tieren verbietet.


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