Die allgemeinen Haltungsgrundsätze werden im ersten Kapitel der Tierschutzverordnung (TSchV) konkretisiert. Art. 1 Abs. 1 TSchV verlangt für sämtliche Tiere eine Haltung, die weder ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten stört noch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert. Insgesamt sind ein guter Gesundheitszustand, normaler Ablauf der Körperfunktionen sowie artgemässes Verhalten ohne anormale Störungen wie beispielsweise Stereotypien anzustreben. Fütterung, Pflege und Unterkunft haben daher angemessen zu sein, d.h. nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen von Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere zu entsprechen (Art. 1 Abs. 2 TSchV). Durch Art. 1 Abs. 3 TSchV ausdrücklich untersagt ist die dauernde Anbindehaltung. In den Art. 2-7 TSchV findet sich eine Reihe weiterer allgemeiner Bestimmungen über die Fütterung, Pflege und Unterkunft der Tiere, zur Konstruktion von Gehegen, Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen sowie zum Stallklima. Allfällige Ausnahmen sind jeweils zulässig, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.
Werden Tiere entgegen den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten oder stark vernachlässigt, haben die zuständigen Vollzugsbehörden gemäss Art. 25 TSchG unverzüglich einzuschreiten und für die Herstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. In Frage kommen hierfür Massnahmen wie die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung der Tiere an einem geeigneten Ort (auf Kosten des Halters) oder das Auferlegen eines Tierhalteverbots nach Art. 24 TSchG. Allgemein zu beachten ist ausserdem auch Art. 22 TSchG über verbotene Handlungen, der etwa das Misshandeln oder starke Vernachlässigen, das qualvolle oder mutwillige Töten und das Aussetzen von Tieren verbietet.
Bedienung
Ausführlichkeit
Qualitätsanspruch
Radikal für die Tiere
Wertschätzung
Lustfaktor
Nicht bewertet