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Strafbestimmungen

Bis 1981 beschränkte sich der bundesstrafrechtliche Tierschutz auf die Verfolgung nachgewiesener Misshandlungen durch aArt. 264 des Strafgesetzbuches ("Tierquälereiartikel") und überliess jede weitergehende Regelung den Kantonen. Mit Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes wurde die Bestimmung dann aufgehoben und zur Hauptsache durch dessen Art. 27-32 ersetzt, womit der materielle strafrechtliche Tierschutz heute als Teilbereich des eidgenössischen Nebenstrafrechts abschliessend durch den Bund normiert ist. Im Strafgesetzbuch sind heute hingegen nur noch tierrelevante Tatbestände geregelt, die nicht das Tier selbst, sondern seine Eigenschaft als Vermögenswert und damit dessen Eigentümer oder die öffentliche Sittlichkeit schützen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden alle einem Tier von Menschen zugefügten erheblichen (körperlichen oder seelischen) Schmerzen als Tierquälerei bezeichnet. Unter rechtlichen Gesichtspunkten fallen jedoch nur jene vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Handlungen hierunter, die Art. 27 Abs. 1 TSchG in lit. a-e abschliessend aufzählt. Eine Tierquälerei i.S.v. Art. 27 TSchG begeht, wer Tiere misshandelt (d.h. ihnen übermässige physische oder psychische Schmerzen zufügt), sie stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, qualvoll oder mutwillig tötet (wobei das Gesetz explizit auch das Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere nennt), Tierkämpfe veranstaltet oder mit vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Tierversuche durchführt. Alle tatbestandsmässigen Handlungen werden unabhängig von ihrer Begehungsform unter Strafe gestellt, wobei vorsätzlich verübte Tierquälereien nach Art. 27 Abs. 1 TSchG als Vergehen geahndet und mit Gefängnis und/oder Busse bis 40'000 Franken sanktioniert werden. Fahrlässige Tatbegehungen gelten demgegenüber nach Art. 27 Abs. 2 TSchG als Übertretungen und werden mit Haft oder Busse bis 20'000 Franken bestraft.

Ebenfalls als Übertretungen gelten die sog. übrigen Widerhandlungen nach Art. 29 Abs. 1 TSchG. Mit Haft oder einer Busse bis zu 20'000 Franken wird danach bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, Tiere vorschriftswidrig befördert oder schlachtet, vorschriftswidrig Eingriffe am lebenden Tier bzw. Tierversuche durchführt oder verbotene Handlungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. d-h vornimmt und jeweils nicht bereits Art. 27 TSchG zur Anwendung gelangt. Wird die Tat fahrlässig begangen, beschränkt sich die Strafe auf eine Busse. Im Sinne einer Generalklausel stellt Art. 29 Ziff. 2 TSchG ausserdem sämtliche weiteren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, darauf beruhende Vorschriften - einschliesslich kantonaler Ausführungsbestimmungen - oder mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Strafnorm versehene Einzelverfügungen der Vollzugsorgane mit einer Bussandrohung von bis 5000 Franken unter Strafe. Art. 28 TSchG bezeichnet schliesslich Verstösse gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) bei Vorsatz wiederum als Vergehen und bei Fahrlässigkeit als Übertretung. Wurde ein entsprechendes Delikt aus Gewinnsucht verübt, kann eine Busse den gesetzlichen Höchstbetrag von 40'000 Franken auch übersteigen (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die als Vergehen ausgestalteten Tatbestände verjähren in sieben, jene mit blossem Übertretungscharakter in vier Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 333 Abs. 5 lit. b StGB). Dem allgemeinen Anwendungsbereich des TSchG entsprechend gelten sämtliche Strafbestimmungen allerdings nur für entsprechende Handlungen an Wirbeltieren.

Art. 123 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 32 Abs. 1 TSchG delegieren die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen. Ausnahme hiervon bilden einzig Widerhandlungen gegen das CITES, die nach Art. 28 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 TSchG das BVET untersucht. Die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des strafrechtlichen Tierschutzes tragen somit die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte. In der Praxis werden die als Übertretungstatbestände ausgestalteten Delikte meist von den nach kantonalem Recht zuständigen Verwaltungsstellen und lediglich die Vergehen, d.h. die vorsätzlich begangenen Tierquälereien, von richterlichen Instanzen beurteilt.

Bei sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen handelt es sich um von Amtes wegen zu verfolgende Offizialdelikte. Da die zuständigen Vollzugsinstanzen jedoch nur bei Kenntnis strafbarer Handlungen tätig werden können, kommt Hinweisen aus der Bevölkerung und entsprechenden Strafanzeigen entscheidende Bedeutung zu. Im Gegensatz zu Beamten und Behörden, die bei Delikten, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, gemäss kantonalem Recht in der Regel zwingend ein Strafverfahren einzuleiten haben, obliegt Privatpersonen - ebenso wenig wie Tierärzten - keine Pflicht zum Einreichen einer Strafanzeige. Die Strafverfolgung wird ausserdem dadurch erschwert, dass Delinquenten in der Praxis häufig mit den Tierhaltenden identisch sind (d.h. Tiere von ihren eigenen Besitzern misshandelt werden) bzw. selbst dann von einer Anzeige abgesehen wird, wenn die strafbare Handlung durch eine Drittperson begangen wurde. Als Gesamtfolge dieser Umstände muss von einer beträchtlichen Dunkelziffer nicht geahndeter Tierschutzverstösse ausgegangen werden. Kritisch zu betrachten ist ausserdem der Umstand, dass die in der Gerichtspraxis ausgefällten Strafen oftmals derart mild sind, dass ihnen die erhoffte abschreckende Wirkung weitgehend abgeht.


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