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Exkurs: Tiertötung

Im Gegensatz zur Schlachtung finden sich im schweizerischen Recht keine expliziten Regelungen über die Legalität der Tiertötung an sich, obschon ein grosser Teil der menschlichen Nutzungsarten an Tieren bestimmungsgemäss deren Tötung einschliesst. Entsprechende Gesamtzahlen bestehen keine, allein im Rahmen der Schlachtung werden jährlich aber bereits Millionen von Tieren getötet. Ebenso viele sind es bei der Schädlingsbekämpfung, während bei Tierversuchen, der Jagd und Fischerei jeweils noch einmal Hunderttausende hinzukommen. Regelmässig vorgenommen werden Tiertötungen auch im Rahmen der sog. Markt- oder Bestandesregulierung (etwa bei Überproduktion von Nutztieren oder bei Stadttauben), der Tierseuchenbekämpfung oder der Zucht von Heim- und Nutztieren, bei der immer wieder nicht erwünschte, platzier- oder verwendbare Jungtiere (Welpen, Kätzchen, männliche Eintagsküken etc.) "anfallen". Dasselbe Schicksal widerfährt in der Praxis zudem auch vielen "überzähligen" Versuchs-, Zoo- und Zirkustieren. Nicht zu vergessen sind letztlich die Hunderttausende von Wirbeltieren, die jedes Jahr Opfer des Strassenverkehrs bzw. aufgrund schwerer Krankheit, starker Verhaltensstörungen oder besonderer Gefährlichkeit eingeschläfert werden.

Aus rechtlicher Sicht sind die genannten Praktiken grundsätzlich alle erlaubt. Eine Tötung kann zudem auch unter tierschützerischen Gesichtspunkten angezeigt sein, wie etwa beim sog. Gnadenschuss für ein schwer verletztes oder beim Einschläfern eines unheilbar kranken Tieres, um ihm ein weiteres Leiden zu ersparen. Die Frage, ob - und, wenn ja, unter welchen Bedingungen – die Tötung in den anderen Fällen moralisch ebenfalls zulässig ist, bildet zwar einen der zentralen und zugleich umstrittensten Punkte der Tierethik, hat auf gesellschaftlicher Ebene bislang hingegen relativ wenig Beachtung gefunden. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Töten - mit Ausnahme der Euthanasie ("guter Tod") schwer leidender Tiere - generell einen inhumanen Akt darstellt und das unfreiwillige Sterben sich für die betroffenen Tiere (von den Gründen und der angewandten Methode völlig unabhängig) nie als akzeptabel erweisen kann.

Vor dem Hintergrund der vielfältigen menschlichen Nutzungsansprüche gewährt das Schweizer Recht Tieren keinen ausdrücklichen und grundsätzlichen Anspruch auf Leben. Die Tierschutzgesetzgebung dient lediglich dem Schutz des tierlichen Wohlbefindens (Art. 1 Abs. 1 TSchG) und der Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden und Schäden (Art. 2 Abs. 3 TSchG). Obschon der Tod eines Tieres zweifellos als seine bedeutendste Schädigung zu betrachten ist, lässt sich aus den genannten Bestimmungen kein allgemeiner Lebensschutz ableiten; ein solcher ergibt sich höchstens aus Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung über den Schutz der kreatürlichen Würde. Anders als das schweizerische Recht schützt das deutsche Tierschutzgesetz das Leben von Tieren in § 1 schlechthin, wobei es dem Menschen nach herrschender Auffassung aber auch hier zusteht, Tiere im Interesse seiner eigenen Existenz - insbesondere zur Nahrungsmittelgewinnung - zu töten. Jede Tötung eines Wirbeltieres erfordert nach § 17 Abs. 1 TierSchG jedoch einen "vernünftigen Grund". Dieser liegt vor, falls der Schutz eines höherwertigen Rechtsguts gegenüber jenem eines als geringer eingestuften eine bestimmte Handlung erfordert. Als vernünftig im Rechtssinne sind somit alle Tötungen anzusehen, die der Gesetzgeber durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen voraussetzt, zulässt oder sogar ausdrücklich vorschreibt. Ähnliches gilt auch in Österreich.

Zumindest indirekt trägt jedoch auch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung dem Lebenserhaltungsprinzip Rechnung, indem sie in Art. 22 Abs. 2 TSchG unter anderem das qualvolle oder mutwillige Töten von Tieren sowie das Durchführen von Kämpfen untersagt, bei denen Tiere - unabhängig davon, ob schmerzlos oder nicht - getötet werden. Verboten sind daher beispielsweise das Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere (wie etwa das sog. Taubenschiessen) oder Veranstaltungen wie Hunde- oder Hahnenkämpfe bzw. die namentlich in Spanien noch immer populären Corridas, in deren Rahmen regelmässig nicht nur Stiere, sondern auch Pferde getötet werden. Angemerkt sei jedoch, dass das TSchG grundsätzlich nur Wirbeltiere schützt, womit das Töten von Wirbellosen hingegen selbst dann rechtlich erlaubt ist, wenn es in einer mutwilligen oder für die Tiere qualvollen Weise erfolgt. Zu denken ist hierbei nicht nur an das achtlose Erschlagen oder Zertreten "lästiger" Insekten, sondern insbesondere auch an die Schädlingsbekämpfung, in deren Rahmen man Tiere beispielsweise systematisch vergiftet. Mittlerweile darf als erwiesen betrachtet werden, dass auch Wirbellose aller Klassen sog. Meidereaktionen zeigen (die denselben biologischen Zweck verfolgen wie Schmerzreaktionen bei Wirbeltieren) und leiden, wenn sie langsam sterben, wie dies bei der Anwendung lähmender Insektizide häufig der Fall ist. Während die Schmerzfähigkeit wirbelloser Tiere jedoch noch immer in Frage gestellt wird, ist sie bei Nagern unbestritten. Dennoch werden auch hier Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt, deren Zulässigkeit vor dem Hintergrund von Art. 22 TSchG zumindest fragwürdig ist. So beispielsweise enthalten Rattenkörner und andere Giftpräparate blutgerinnungshemmende Substanzen, die dazu führen, dass die Tiere langsam (oftmals erst Tage nach Einnahme des Köders) innerlich verbluten. Quälerisch wirken unter anderem auch Leimfallen - die man in der Praxis etwa zur Einhaltung von Hygienevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einsetzt - in denen die Tiere erst nach langem Todeskampf verenden.

Mangels einer entsprechenden Strafnorm (wie sie etwa Deutschland in § 17 TierSchG vorsieht), bleibt auch eine Tiertötung ohne vernünftigen Grund nach schweizerischem Recht straflos, solange dies nicht nachweislich aus Mutwilligkeit geschieht. Die ethische Rechtfertigung der Tiertötung kann bei verschiedenen verbreiteten Praktiken jedoch diskutiert werden. Zu denken ist hierbei etwa an das Jagen bzw. Angeln eigens für diesen Zweck gezüchteter und ausgesetzter Tiere oder an das in der Geflügelzucht angewendete sog. Sexen, bei dem jährlich allein in der Schweiz zwei Millionen männlicher Küken aufgrund ihrer Ungeeignetheit für die Mast bereits am ersten Lebenstag aussortiert und getötet werden. Dasselbe gilt für das Eliminieren gesunder, aber unerwünschter Jungtiere in der Hunde- und Katzenzucht, die aufgrund "unkorrekter" Fellzeichnung (sog. Fehlfarben), anderer dem Rassestandard nicht entsprechender Eigenschaften oder zu hoher Wurfzahlen sog. ausgemerzt werden. Problematisch ist auch das Verfüttern lebender Tiere an Heim- oder Zootiere, das Art. 2 Abs. 3 TSchV jedoch für Wildtiere erlaubt, sofern diese die Beute wie in freier Wildbahn fangen und töten können. In der Praxis ist hier darauf abzustellen, ob eine artgerechte Ernährung die Verwendung lebender Futtertiere tatsächlich erfordert oder dies beispielsweise lediglich zu Demonstrationszwecken geschieht und daher zu untersagen ist. Unter dem Aspekt der Mutwilligkeit zu prüfen ist auch das Töten von Tieren aus Aberglaube oder Brauchtum und Tradition, zu Unterhaltungszwecken, für Film- oder Fernsehaufnahmen, zur Kunstausübung, infolge einer zu aufwändigen oder kostspieligen Tierhaltung, zu Protestzwecken (etwa das demonstrative Schlachten von Kälbern aufgrund zu niedriger Erwerbspreise) oder letztlich auch im Falle überzähliger Tiere in Zoos und Zirkussen, die - offiziell aus Gründen der artgerechten Tierhaltung, zu der auch die Fortpflanzung gehöre - nicht zuletzt aber auch als ständige Besucherattraktionen viele Jungtiere züchten, für die später dann aber kein Platz zur Verfügung steht. In all diesen Fällen verbietet es nach der hier vertretenen Auffassung die moderne Tierethik, das Leben eines Tieres bewusst auszulöschen, da der Grund hierfür kein zwingender ist. Wenn Tiere getötet werden, soll dies in jedem Fall zumindest tierschutzgerecht geschehen. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 3 TSchG hat auch die Tötungshandlung unter Vermeidung jeglicher unnötiger Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste zu erfolgen. Als allgemeiner Massstab für ein so weit wie möglich schonendes, rasches und schmerzloses Vorgehen können dabei die Bestimmungen über die Betäubung und Schlachtung von Tieren sinngemäss herangezogen werden. Grundsätzlich muss jede Tötungsmethode einen schnellen Bewusstseinsverlust bewirken, wonach auf mechanische, chemische oder elektrische Weise ohne Stress, Angst, Schmerz oder Abwehrreaktionen ein Atem- und/oder Kreislaufstillstand zum endgültigen Verlust der Hirnfunktion zu führen hat. Bewusstlosigkeit und Tod sollten möglichst schnell eintreten, wobei das Vorgehen zuverlässig und irreversibel wirken muss. Für eine tierschutzgerechte Tötung ist zudem jegliche Aufregung zu vermeiden und sind Methoden vorzuziehen, die kein oder nur ein kurzes und schonendes Fixieren der Tiere erfordern. Wenn immer möglich, sollte man Tiere ausserdem nicht in jenem Raum töten, in dem sie gehalten werden.


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