Während die meisten europäischen Staaten in ihren Schlachtvorschriften zugunsten einzelner Religionsgemeinschaften Ausnahmen vom Betäubungszwang vorsehen, gilt in der Schweiz bereits seit 1893 ein absolutes Schächtverbot. Die ursprünglich in der Bundesverfassung (aArt. 25bis aBV) festgelegte generelle Narkosepflicht wurde 1973 durch den Tierschutzartikel 25bis aBV ersetzt und 1981 schliesslich ins neu geschaffene Tierschutzgesetz übernommen. Dessen Art. 20 Abs. 1 schreibt für die Schlachtung von Säugetieren eine ausnahmslose Betäubungspflicht vor. Keinen Gebrauch gemacht hat die Schweiz demzufolge von der sich aus Art. 17 des Europäischen Schlachttierübereinkommens ergebenden Vorbehaltsmöglichkeit zugunsten des Schächtens. Zulässig ist das rituelle Schlachten nach Art. 64g Abs. 3 TSchV hingegen auch hierzulande bei Geflügel.
Territorial bleibt das Schächtverbot indes auf die Schweiz beschränkt. Zwar kommt dem Bundesrat aufgrund von Art. 9 Abs. 1 TSchG die Kompetenz zu, die Einfuhr tierlicher Erzeugnisse aus Tierschutzgründen zu untersagen, womit ein Importverbot für das Fleisch geschächteter Tiere denkbar wäre. Den Bedürfnissen Angehöriger jüdischen und islamischen Glaubens wird in der Praxis jedoch Rechnung getragen, indem die zuständigen Behörden die kontingentierte Einfuhr koscheren und halalen Fleischs nach den Regeln der Agrareinfuhr- und der Schlachtviehverordnung (AEV bzw. SV) erlauben. 2004 wurde Art. 9 Abs. 1 TSchG ausserdem durch einen Zusatz ergänzt, wonach der Import von Koscher- und Halalfleisch ausdrücklich vorbehalten bleibt, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaft mit derartigem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr und Bezugsberechtigung für das Fleisch geschächteter Tiere sind jedoch ausschliesslich Angehörigen der genannten Glaubensgemeinschaften sowie diesen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften erlaubt.
Im Rahmen der Revision des TSchG ist die seit dem 19. Jahrhundert immer wieder heftig geführte Diskussion um die rechtliche und moralische Zulässigkeit des rituellen Schlachtens von neuem entbrannt. Nachdem der Bundesrat vorerst die Meinung vertrat, das Schächtverbot stelle eine unverhältnismässige Einschränkung der durch Art. 15 BV gewährten Glaubens- und Kultusfreiheit dar und sei daher zu lockern, ergab die Vernehmlassung zum neuen TSchG, dass eine derartige Ausnahmeregelung von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung aus tierschützerischen Überlegungen abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat sich daher entschieden, am Verbot festzuhalten, sodass das rituelle Schlachten auch unter dem revidierten TSchG untersagt sein wird.