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Allgemeines

Schlachten bedeutet die Tötung von Tieren zur Nahrungsmittelgewinnung, wobei zwecks längerer Haltbarkeit des Fleischs ein möglichst vollständiger Blutentzug vorgenommen wird. Die Handlung gilt aus rechtlicher Sicht grundsätzlich als gerechtfertigt und wird von breiten Bevölkerungskreisen auch unter ethischen Aspekten als legitim betrachtet.

Für das Schlachtwesen ist eine Vielzahl von Bundeserlassen, insbesondere die Fleischhygieneverordnung (FHyV), relevant. Schlachtungen von Vieh, Hausgeflügel und –kaninchen haben grundsätzlich in bewilligten Anlagen zu erfolgen, wobei für Hofschlachtungen im Betrieb des Tierhalters sowie für nicht transportfähige oder zum Eigengebrauch bestimmte Tiere Ausnahmen bestehen (Art. 14f. FHyV). Im Freien getötet und ausgeweidet werden dürfen zudem auch Wild und Fische (Art. 16f. FHyV).

Die tierschützerischen Aspekte der Schlachtung sind hingegen in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Neben den allgemeinen Grundsätzen von Art. 2 TSchG, wonach Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste zugefügt werden dürfen, sind insbesondere die Art. 20 und 21 TSchG zu beachten, die den eigentlichen Tötungsvorgang regeln. Art. 20 Abs. 1 TSchG schreibt vor, dass Säugetiere (d.h. in erster Linie Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Kaninchen) vor dem Blutentzug zwingend zu betäuben sind (sog. Schächtverbot). Die Narkose hat möglichst unverzüglich zu wirken, wobei allfällige Verzögerungen keine Schmerzen verursachen dürfen (Art. 21 Abs. 1 TSchG). Zulässige Betäubungsmethoden bilden gemäss Art. 64f TSchV für alle Säugetiere der mechanische Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn und - ausser bei Pferden - elektrischer Strom. Zusätzlich erlaubt sind bei Rindern die Betäubung durch pneumatische Schussapparate, bei Schweinen durch Kohlendioxid oder einen Hochdruckflüssigkeitsstrahl (sog. Jet Injection) sowie bei Kaninchen durch Kopfschlag. Seit 1997 besteht die Narkosepflicht aufgrund von Art. 20 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 64g Abs. 3 TSchV auch für das Schlachten von Geflügel - d.h. alle als Nutztiere in Frage kommenden Vogelarten, wie Hühner, Enten, Gänse etc. -, wobei das sog. Dekapitieren (das schnelle Abtrennen des Kopfs mit einem scharfen Instrument) und das Schächten explizit ausgenommen sind. Erlaubte Narkosemethoden für Geflügel bilden die Elektrobetäubung, der Kopfschlag und der Bolzenschuss (Art. 64f Abs. 1 lit. f TSchV). Kein Betäubungszwang besteht hingegen für andere Vögel, Amphibien und Reptilien, weil diese nicht geschlachtet (also für Nahrungszwecke getötet) werden sollten, sowie für Fische, Schalen- und Krustentiere, da eine Schmerzausschaltung bei diesen Tieren in der Praxis kaum kontrollierbar wäre.

Zuwiderhandlungen gegen die Narkosepflicht - d.h. eine fehlende, ungenügende oder falsche Betäubung der Tiere - erfüllen nach Art. 29 Ziff. 1 lit. d TSchG den Tatbestand des vorschriftswidrigen Schlachtens und unterliegen einer Strafandrohung von Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken. In strafrechtlicher Hinsicht ebenfalls zu beachten sind Art. 22 TSchG und Art. 66 TSchV über verbotene Handlungen an Tieren, die neben dem generellen Misshandeln und qualvollen Töten beispielsweise auch das in Schlachtbetrieben bisweilen zu beobachtende Schlagen auf Augen und Geschlechtsteile sowie das Brechen und Quetschen des Schwanzes untersagen.

Teilweise gravierende Missstände in Schweizer Schlachthöfen haben 1997 zu einer Erweiterung der TSchV geführt. In den Art. 64c-64i TSchV finden sich seither relativ detaillierte (zuvor jedoch bereits in anderen Erlassen enthaltene) Ausführungsbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass Schlachttiere auch schon vor der Betäubung keine vermeidbaren Leiden erfahren. Geregelt wird namentlich die Lebendtieruntersuchung bei der Anlieferung in die Betriebe, das Ausladen und Unterbringen der Tiere, das schonende Treiben und das an die Betäubung unmittelbar anschliessende Entbluten der Tiere. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Schlachtbetrieb obliegt sog. Fleischkontrolleuren, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung nach Art. 64c Abs. 4 TSchV den zuständigen kantonalen Behörden zu melden haben.

Als Vertragspartei hat die Schweiz ausserdem auch die Bestimmungen des hierzulande 1994 in Kraft getretenen Europäischen Schlachttierübereinkommens zu beachten. Die Konvention legt jedoch lediglich Minimalanforderungen fest, die durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung umgesetzt bzw. in der Regel übertroffen werden.


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