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Verbotene Handlungen mit Tieren

Als Schranke des grundsätzlichen Herrschaftsrechts des Eigentümers über seine Tiere sowie als Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze von Art. 2 TSchG, wonach keinem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen, verbietet die Tierschutzgesetzgebung in Art. 22 TSchG und Art. 66 TSchV verschiedene Handlungen an Tieren ausdrücklich. Dabei handelt es sich im Kern um die allgemeinen Verbotstatbestände des 1981 mit Inkrafttreten des TSchG aufgehobenen aArt. 264 des Strafgesetzbuches (StGB), die durch eine Reihe weiterer Verhaltensweisen ergänzt wurden, die entweder den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen, weniger schwer wiegende Tierschutzwidrigkeiten darstellen oder aus anderen ethischen Gründen abzulehnen sind. Die Strafbestimmungen für die Verletzung dieser Pflichtnormen finden sich in den Art. 27 und 29 TSchG, die verwaltungsrechtlichen Folgen in den Art. 24 und 25 TSchG.

Art. 22 Abs. 1 TSchG untersagt generell das Misshandeln, starke Vernachlässigen und unnötige Überanstrengen von Tieren. Unter den Begriff der Misshandlung fallen dabei nicht nur körperliche Eingriffe, sondern auch das Zufügen psychischer Leiden und Schäden sowie das Versetzen eines Tieres in einen Angstzustand. Als starke Vernachlässigung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 TSchG wird jede Verletzung der dem Halter oder Betreuer eines Tieres obliegenden Obhutspflicht bezeichnet, wodurch dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird. Als unnötiges Überanstrengen gilt letztlich der Umstand, dass einem Tier Leistungen zugemutet werden, die seine Kräfte übersteigen. Daneben findet sich in Art. 22 Abs. 2 TSchG eine Liste spezifischer menschlicher Verhaltensweisen, die ebenfalls untersagt sind. Ausdrücklich verboten sind danach das quälerische oder mutwillige, d.h. rücksichtslose, übermütige, trotzige oder lediglich auf Befriedigung einer momentanen Laune gerichtete Töten von Tieren (lit. a und b). Als Beispiele hierfür ist etwa an das Ertränken einer Katze bzw. das grundlose Erschiessen zahmer oder gefangen gehaltener Tiere zu denken. Ebenfalls verboten ist das Veranstalten von Kämpfen mit oder zwischen Tieren, bei denen diese gequält oder getötet werden (lit. c). Nicht hierunter fallen aber beispielsweise die im Kanton Wallis abgehaltenen Kuhkämpfe, da das unterlegene Tier den Kampf jederzeit abbrechen kann und von der Siegerin nicht verfolgt wird. Explizit untersagt sind dagegen das Verwenden lebender Tiere zur Abrichtung oder Schärfeprüfung von Hunden (lit. d; wobei für die Ausbildung von Jagdhunden am Kunstbau eine Ausnahme besteht), oder zur Vorführung, Zurschaustellung, Werbung sowie zu Filmaufnahmen und ähnlichen Zwecken, falls damit für das Tier offensichtliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (lit. e). Verboten sind ausserdem das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren (lit. f), das Amputieren von Katzenkrallen, das Kupieren von Hundeohren sowie das Durchtrennen oder Entfernen der Stimmbänder oder -organe, um zu verhindern, dass ein Tier Schmerzenslaute von sich geben kann (lit. g). Ausdrücklich untersagt ist schliesslich auch das Zuführen von Reizmitteln zur Leistungssteigerung (Doping) von Tieren für sportliche Wettkämpfe (lit. h). Art. 22 Abs. 3 TSchG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg weitere Handlungen an Tieren zu verbieten, was er in Form des umfangreichen Art. 66 TSchV getan hat. Ausdrücklich untersagt sind danach das Schlagen auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes (lit. a), das Verabreichen von Arzneimitteln zur Beeinflussung der Leistung von Tieren in sportlichen Wettkämpfen (lit. b), der Wasserentzug zum Herbeiführen der Mauser bei Geflügel (lit. c) oder das Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden bzw. des Schwanzes bei Rindern, sofern dies nicht zur Verhütung oder Heilung von Krankheiten erforderlich ist (lit. d). Verboten sind auch verschiedene weitere Handlungen an Pferden, wie das Verändern ihrer natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich (lit. e), ihr Antreiben mit elektrisierenden Geräten (lit. f) und ihre Verwendung für sportliche Wettkämpfe, wofür ihnen Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht werden (lit. g). Ebenfalls untersagt sind das Kupieren der Rute sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden (lit. h), das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten, die den Eingriff unter Verletzung der eidgenössischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder eingeführt wurden (lit. i), das Vornehmen operativer Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren mit Ausnahme des Entfernens der Afterkrallen bei Welpen sowie von Eingriffen zur Verhütung der Fortpflanzung (Kastration, Sterilisation). Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich die Tierschutzgesetzgebung lediglich auf Wirbeltiere bezieht, untersagt Art. 66 Abs. 1 lit. l TSchV letztlich den Einsatz bewegungseinschränkender Hilfsmittel bei Zehnfusskrebsen, wenn dadurch deren Weichteile verletzt werden (die Bestimmung betrifft in der Praxis hauptsächlich den Lebendtransport von Hummern). Nach Art. 66 Abs. 2 TSchV kann die kantonal zuständige Behörde ausserdem die Veranstalter sportlicher Wettkämpfe zur Durchführung von Dopingkontrollen bei den Tieren verpflichten.


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