Tierschutz Tierwelt Tier & Recht Tierstraffälle Vollzug Bibliothek Links Unterhaltung

Spenden
Media Watch
Rechtsauskünfte
Radiospots
Ein Projekt der Stiftung für das Tier im Recht Stiftung für das Tier im Recht
Tintenfisch Krokodil Qualle
>> Tier & Recht / Tierschutzrecht / Schweizer Tierschutzrecht / Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung / Inhalt / Einzelaspekte / Handel und Werbung mit Tieren

Werbung

Als Werbung mit Tieren gilt jede Handlung, womit unter ihrer Verwendung auf ein bestimmtes Produkt, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Tätigkeit zum Zweck der Umsatzförderung aufmerksam gemacht wird. Beispiele hierfür bilden etwa Werbeinserate in Presseerzeugnissen, Aufnahmen für Radio, Film und Fernsehen, aber auch das Mitführen von Kleintieren bei Spendensammlungen oder die Verteilung von Tieren als Werbegeschenke. Mangels Werbezweck nicht unter den Begriff fällt hingegen beispielsweise die Verwendung von Tieren in Theaterstücken. Um sicherzustellen, dass Tieren durch die rein kommerzielle Verwendung zu Werbezwecken keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, ist hierfür nach Art. 8 Abs. 1 TSchG wie beim Handel ebenfalls eine kantonale Bewilligung erforderlich. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt das Verwenden bereits existierender fotografischer Aufnahmen oder anderer Darstellungen von Tieren zu Werbezwecken, weil es sich dabei nicht um "lebende Tiere" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 TSchG handelt. Nicht selten verstossen die auf diese Weise entstehenden Werbeprodukte aber zumindest gegen den guten Geschmack oder gegen den Verfassungsgrundsatz der Würde der Kreatur, ohne dass sie gesetzlich verboten wären.

Die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Erteilung der Erlaubnis finden sich in den Art. 45-48 TSchV. Die Bewilligung wird nach ähnlichen Kriterien ausgesprochen wie jene für den Handel mit Tieren und ist mit Ausnahme lokaler Veranstaltungen explizit auch für Märkte und Ausstellungen erforderlich, bei denen Tiere verkauft werden. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 46 TSchV, wonach entsprechende Gesuche die Art und Zahl der Tiere sowie die näheren Umstände und Dauer deren Verwendung umschreiben müssen. Die kantonal zuständige Behörde kann ihre Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Tiere versehen (Art. 48 Abs. 2 TSchV). Sind angemessene Schutzvorkehrungen nicht durchführbar oder lassen sich Leiden oder Ängste der Tiere nicht ausschliessen, ist die Genehmigung zu verweigern. Gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 TSchV kann eine erteilte Erlaubnis zudem wieder entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt gegen Tierschutz-, Artenschutz- oder tierseuchenpolizeiliche Normen verstösst oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt bzw. vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält.

Neben dieser tierschützerisch motivierten Genehmigung steht den Kantonen die Kompetenz zu, für die Werbung mit Tieren noch weitere - etwa gewerbe- oder sicherheitspolizeiliche – Bewilligungen vorauszusetzen. Unterlassen die für die Werbung mit Tieren Verantwortlichen das rechtzeitige Einholen der notwendigen Bewilligung, müssen sie gemäss Art. 29 Ziff. 2 TSchG mit einer Bestrafung wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz rechnen.


Links zu diesem Thema


Botschaften
 
Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
Specials
Schräge Spots
Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
weiter
tierschutz.org empfehlen
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text: