Die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Erteilung der Erlaubnis finden sich in den Art. 45-48 TSchV. Die Bewilligung wird nach ähnlichen Kriterien ausgesprochen wie jene für den Handel mit Tieren und ist mit Ausnahme lokaler Veranstaltungen explizit auch für Märkte und Ausstellungen erforderlich, bei denen Tiere verkauft werden. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 46 TSchV, wonach entsprechende Gesuche die Art und Zahl der Tiere sowie die näheren Umstände und Dauer deren Verwendung umschreiben müssen. Die kantonal zuständige Behörde kann ihre Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Tiere versehen (Art. 48 Abs. 2 TSchV). Sind angemessene Schutzvorkehrungen nicht durchführbar oder lassen sich Leiden oder Ängste der Tiere nicht ausschliessen, ist die Genehmigung zu verweigern. Gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 TSchV kann eine erteilte Erlaubnis zudem wieder entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt gegen Tierschutz-, Artenschutz- oder tierseuchenpolizeiliche Normen verstösst oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt bzw. vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält.
Neben dieser tierschützerisch motivierten Genehmigung steht den Kantonen die Kompetenz zu, für die Werbung mit Tieren noch weitere - etwa gewerbe- oder sicherheitspolizeiliche – Bewilligungen vorauszusetzen. Unterlassen die für die Werbung mit Tieren Verantwortlichen das rechtzeitige Einholen der notwendigen Bewilligung, müssen sie gemäss Art. 29 Ziff. 2 TSchG mit einer Bestrafung wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz rechnen.