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Handel

Unter den Begriff Tierhandel fallen alle rechtlichen Austauschgeschäfte über lebende Tiere, wie namentlich deren An- und Verkauf, Tausch oder Vermittlung. Während landwirtschaftliche Nutztiere vor allem auf Viehmärkten gehandelt werden, geschieht dies bei Heimtieren vorwiegend unter Privatpersonen sowie in Tierhandlungen (sog. Zoofachgeschäften), deren Zahl gesamtschweizerisch auf rund 200 geschätzt wird.

Die Tierschutzgesetzgebung reglementiert den Tierhandel in verschiedener Hinsicht. In erster Linie sind natürlich auch hier die allgemeinen Grundsätze von Art. 2 TSchG und die einschlägigen Bestimmungen über die Haltung von Heim- und Wildtieren zu beachten. Um zu verhindern, dass Tieren durch eine rein kommerzielle Verwendung Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, bedarf der gewerbsmässige Handel gemäss Art. 8 Abs. 1 TSchG ausserdem einer kantonalen Bewilligung. Als Gewerbsmässigkeit wird dabei jede selbständige, planmässige, fortgesetzte und auf ein Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit verstanden, was jeweils am konkreten Einzelfall zu prüfen, bei Tierhandlungen aber stets erfüllt ist. Mit Ausnahme lokaler Veranstaltungen unterstehen aber beispielsweise auch Kleintiermärkte und -ausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, der Genehmigungspflicht (Art. 45 Abs. 1 TSchV). Der Handel mit Primaten (Affen und Halbaffen) und Raubkatzen ist nach Art. 8 Abs. 3 TSchG ausschliesslich behördlich anerkannten Tierparks und zoologischen Gärten erlaubt.

Zu beachten ist, dass verschiedene Handelszweige auch im Falle der Gewerbsmässigkeit nicht unter die Bewilligungspflicht fallen. Dem Anwendungsbereich des TSchG entsprechend wird nur der Handel mit Wirbeltieren erfasst, nicht aber beispielsweise jener mit Spinnen oder Insekten. Ebenso wenig als Tierhandel i.S.v. Art. 8 TSchG gilt die Zucht mit anschliessendem Verkauf von Jungtieren. Betriebe wie Hunde- oder Katzenzuchten bedürfen daher keiner Genehmigung, unterliegen nach Art. 34b Abs. 2 TSchV aber der Meldepflicht und somit gleichwohl einer behördlichen Überwachung. Letztlich gelangt Art. 8 TSchG auch beim Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren in der Regel nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 45 Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 34 der Tierseuchenverordnung (TSV) ersetzt beim gewerbsmässigen An- und Verkauf, Tausch oder bei der Vermittlung von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen das Viehhandelspatent die Bewilligung. Gar keiner amtlichen Erlaubnis bedarf der mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder einer Mästerei verbundene Wechsel des Viehbestands, die Veräusserung selbst gezüchteter oder gemästeter Tiere sowie der Erwerb von Vieh zur Selbstversorgung oder durch Metzger zum Schlachten für den Eigengebrauch. Die Einzelheiten zur Bewilligung finden sich in Art. 45ff. TSchV. Diese wird erteilt, wenn der Gesuchsteller seinen Wohn- oder einen Geschäftssitz in der Schweiz hat und über geeignete Räume, Gehege und Einrichtungen für die Haltung der Tiere verfügt (Art. 47 Abs. 1 TSchV), wobei die Anforderungen an die entsprechende Eignung nicht weiter umschrieben werden. Nähere Angaben hierzu finden sich immerhin in einer - jedoch nicht verbindlichen - Informationsschrift des BVET. Bei Wildtieren, die nur kurzfristig (d.h. lediglich zu Verkaufs- und nicht zu Schauzwecken) gehalten werden, ist die Genehmigung auch erteilbar, wenn die Gehege den Mindestmassen von Anhang 2 TSchV nicht voll entsprechen (Art. 47 Abs. 2 TSchV), wobei wiederum offen bleibt, wie gross die Abweichung sein darf. In der Bewilligung wird auch festgelegt, ob und durch wie viele Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis die Tiere zu betreuen sind (Art. 48 Abs. 1 TSchV). Um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen, können die behördlichen Genehmigungen mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Verstösst ein Gesuchsteller oder Bewilligungsinhaber wiederholt gegen Tierschutznormen, wird die Erlaubnis verweigert bzw. entzogen (Art. 69 Abs. 1 TSchV). Nach Art. 49 TSchV überprüft die kantonal zuständige Behörde bewilligte Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre und hat der Genehmigungsinhaber gemäss deren Weisungen eine Tierbestandskontrolle zu führen.

Wenngleich die praktisch sehr bedeutende fachgerechte Beratung der Kundschaft nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sind auch beim Verkauf von Tieren verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Im Wesentlichen kann hierfür auf die Ausführungen zum Tierkauf verwiesen werden, wobei das Verbot der Abgabe an Personen unter 16 Jahren, sofern deren gesetzliche Vertreter dem Kauf nicht ausdrücklich zustimmen (Art. 51a TSchV), spezielle Erwähnung finden soll. Veräussert oder verschenkt eine Tierhandlung ein Tier, dessen Haltung einer Bewilligungspflicht unterliegt, hat sie sich zudem vorgängig zu vergewissern, dass der Erwerber im Besitz der entsprechenden Genehmigung ist.

Für den internationalen Handel verleiht Art. 9 TSchG dem Bundesrat die Kompetenz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierlichen Erzeugnissen aus tier- oder artenschützerischen Gründen an Bedingungen zu knüpfen, einzuschränken oder völlig zu untersagen. Gebrauch gemacht wurde von dieser Möglichkeit in Form der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), die den Im- und Export verschiedener Tierarten an das Vorliegen behördlicher Bewilligungen knüpft. Generelle tierschützerisch motivierte Verbote finden sich darin aber - insbesondere aus handelspolitischen Überlegungen - nur wenige. Art. 78 Abs. 1 EDAV untersagt die Ausfuhr im Zusammenhang mit verschiedenen durch die Tierschutzgesetzgebung untersagten Handlungen, namentlich von Tieren zur betäubungslosen Schlachtung, von Katzen zum Amputieren ihrer Krallen, von Hunden zum Kupieren der Ohren und Ruten, Erzeugen von Kippohren oder Zerstören der Stimmorgane sowie von Rindern und Pferden zum Kürzen des Schwanzes bzw. der Schwanzrübe. Wurden Tiere dennoch eigens zur Vornahme einer derartigen Handlung exportiert, dürfen sie nach Art. 78 Abs. 2 EDAV nicht wieder eingeführt werden. Der Import von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten ist seit 2002 generell verboten (Art. 78 Abs. 3 EDAV). Hiervon ausgenommen sind einzig Tiere, die zusammen mit ihren Eigentümern in die Schweiz umziehen, oder von ausländischen Haltern, welche die Schweiz nur für kurze Zeit besuchen. Hinzuweisen ist letztlich auch auf das von der Schweiz ratifizierte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), in dessen Anhängen viele Tierarten aufgelistet sind, deren Import ganz verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. 2004 wurde Art. 9 Abs. 1 TSchG um den ausdrücklichen Vorbehalt ergänzt, dass der Import von Koscher- und Halalfleisch erlaubt ist, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaft mit derartigem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr und Bezugsberechtigung für das Fleisch geschächteter Tiere sind jedoch ausschliesslich für Angehörige der genannten Glaubensgemeinschaften sowie diesen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften möglich.


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