Verursacht ein Eingriff dem betroffenen Tier Schmerzen, darf er nach Art. 11 TSchG nur durch einen Tierarzt und unter allgemeiner oder lokaler Betäubung vorgenommen werden (wobei eine gesetzliche Auflistung der zulässigen Narkosemethoden fehlt). Ausdrücklich vorbehalten werden jedoch die Vorschriften über Tierversuche, die in Art. 16 Abs. 2 TSchG einen Verzicht auf die Schmerzausschaltung erlauben, wenn dies durch den Versuchszweck gerechtfertigt erscheint. Ausnahmen von der Betäubungspflicht gelten nach Art. 65 Abs. 1 TSchV ausserdem auch für Interventionen, die sich nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen als nicht zweckmässig oder undurchführbar erweisen. Art. 65 Abs. 2 TSchV enthält überdies eine Liste mit aus Sicht des Gesetzgebers geringfügigen - und in der Praxis namentlich aus wirtschaftlichen Überlegungen praktizierten - Eingriffen, die von sachkundigen Personen (d.h. geübten Fachleuten, welche die entsprechenden Handlungen auf die für das Tier schonendste Art auszuführen vermögen) ebenfalls betäubungslos vorgenommen werden dürfen. Namentlich sind dies das Schwanzkürzen bei bis zu einer Woche alten Lämmern, das Kastrieren männlicher Ferkel bis zum Alter von zwei Wochen, das Absetzen der Afterkrallen bei bis zu fünf Tage alten Welpen, das Touchieren der Schnäbel bei Hausgeflügel, das Kürzen der Zehen und Sporen männlicher Küken von Mast- und Legehennenelternlinien, das Markieren von Tieren (mit Ausnahme des Tätowierens von Hunden und Katzen) sowie das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln. Seit 2001 nicht mehr erlaubt sind hingegen unter tierschützerischen Aspekten problematische Praktiken wie das Enthornen junger Kälber, das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln, das Kastrieren junger Kälber, Schafe, Ziegen und Kaninchen sowie das Einsetzen von Nasenringen bei Stieren und Schweinen bzw. von Rüsselklammern bei Schweinen.