Tierschutz Tierwelt Tier & Recht Tierstraffälle Vollzug Bibliothek Links Unterhaltung

Spenden
Media Watch
Rechtsauskünfte
Radiospots
Ein Projekt der Stiftung für das Tier im Recht Stiftung für das Tier im Recht
Eule Insekt Marienkäfer
>> Tier & Recht / Tierschutzrecht / Schweizer Tierschutzrecht / Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung / Inhalt / Einzelaspekte

Eingriffe an Tieren

Aus verschiedenen Gründen werden Tiere in der Praxis einer Vielzahl von Eingriffen unterzogen. Zu denken ist dabei in erster Linie an medizinisch indizierte Interventionen zu diagnostischen, therapeutischen oder chirurgischen Zwecken. Namentlich bei landwirtschaftlichen Nutztiere werden Eingriffe häufig jedoch auch aus rein wirtschaftlichen Motiven durchgeführt, um dadurch ihre Haltung zu erleichtern oder die Produktion zu steigern. Weitere Interventionen erfolgen ausserdem aus züchterischen (beispielsweise durch Rassestandards vorgeschriebene) oder - insbesondere bei Heimtieren - ästhetischen Gründen. Sämtliche Handlungen können unter tierschützerischen Gesichtspunkten problematisch sein, da sie - vor allem falls nicht fachgerecht ausgeführt - für die Tiere schmerzhaft sein oder sich negativ auf ihre Gesundheit bzw. natürlichen Verhaltensweisen auswirken können.

Verursacht ein Eingriff dem betroffenen Tier Schmerzen, darf er nach Art. 11 TSchG nur durch einen Tierarzt und unter allgemeiner oder lokaler Betäubung vorgenommen werden (wobei eine gesetzliche Auflistung der zulässigen Narkosemethoden fehlt). Ausdrücklich vorbehalten werden jedoch die Vorschriften über Tierversuche, die in Art. 16 Abs. 2 TSchG einen Verzicht auf die Schmerzausschaltung erlauben, wenn dies durch den Versuchszweck gerechtfertigt erscheint. Ausnahmen von der Betäubungspflicht gelten nach Art. 65 Abs. 1 TSchV ausserdem auch für Interventionen, die sich nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen als nicht zweckmässig oder undurchführbar erweisen. Art. 65 Abs. 2 TSchV enthält überdies eine Liste mit aus Sicht des Gesetzgebers geringfügigen - und in der Praxis namentlich aus wirtschaftlichen Überlegungen praktizierten - Eingriffen, die von sachkundigen Personen (d.h. geübten Fachleuten, welche die entsprechenden Handlungen auf die für das Tier schonendste Art auszuführen vermögen) ebenfalls betäubungslos vorgenommen werden dürfen. Namentlich sind dies das Schwanzkürzen bei bis zu einer Woche alten Lämmern, das Kastrieren männlicher Ferkel bis zum Alter von zwei Wochen, das Absetzen der Afterkrallen bei bis zu fünf Tage alten Welpen, das Touchieren der Schnäbel bei Hausgeflügel, das Kürzen der Zehen und Sporen männlicher Küken von Mast- und Legehennenelternlinien, das Markieren von Tieren (mit Ausnahme des Tätowierens von Hunden und Katzen) sowie das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln. Seit 2001 nicht mehr erlaubt sind hingegen unter tierschützerischen Aspekten problematische Praktiken wie das Enthornen junger Kälber, das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln, das Kastrieren junger Kälber, Schafe, Ziegen und Kaninchen sowie das Einsetzen von Nasenringen bei Stieren und Schweinen bzw. von Rüsselklammern bei Schweinen.


Links zu diesem Thema


Literatur zu diesem Thema

Botschaften
 
Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
Specials
Schräge Spots
Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
weiter
tierschutz.org empfehlen
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text: