Gestützt auf Art. 25bis aBV, verabschiedete das eidgenössische Parlament im Frühjahr 1978 das schweizerische Tierschutzgesetz (TSchG), wogegen im Anschluss aus Kreisen von Tierversuchsgegnern das Referendum ergriffen wurde. In der dadurch bedingten Volksabstimmung wurde der Erlass im Dezember 1978 schliesslich mit rund 82 Prozent Ja-Voten und der Zustimmung sämtlicher Kantone angenommen, sodass er am 1. Juli 1981 in Kraft treten konnte. Da es sich beim TSchG um ein Rahmengesetz handelt, das den Schutz von Tieren lediglich in den Grundzügen regelt, enthält es nur wenige direkt anwendbare Vorschriften. Viele Einzelfragen bezüglich der konkreten Pflichten des Menschen im Umgang mit Tieren bedürfen daher der Konkretisierung und Ergänzung in Form von Ausführungserlassen auf Verordnungsstufe. Gemäss Art. 33 TSchG obliegt die Schaffung entsprechender Vollzugsvorschriften dem Bundesrat, der dieser Pflicht primär in Form der Tierschutzverordnung (TSchV) nachkam, die 1981 zusammen mit dem TSchG in Kraft trat. Die Hauptfunktion der TSchV liegt somit in einer normativen Umsetzung der TSchG-Grundsätze, um diesen dadurch eine möglichst effektive praktische Durchsetzung zu ermöglichen. Obwohl es sich bei der TSchV in diesem Sinne primär um eine Vollziehungsverordnung handelt, enthält sie aber auch eine Vielzahl gesetzesvertretender Bestimmungen, die sich auf ausdrückliche Delegationsnormen im TSchG stützen.