Zweifellos erfuhr das Schweizer Tierschutzrecht in den letzten Jahren einige bemerkenswerte Neuerungen. Dennoch werden die derzeitigen, allgemein auf ethischem Gedankengut basierenden Erlasse tierlichen Bedürfnissen bei weitem nicht immer gerecht, indem sie beispielsweise eine beträchtliche Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln enthalten, die noch nicht befriedigend in klare Tatbestände oder zumindest in gesetzliche Fallgruppen aufgefächert werden konnten. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an in den Tierschutzerlassen wiederholt verwendete - jedoch nur schwer fassbare - Formulierungen wie "unerlässliches Mass", "den Bedürfnissen der Tiere in bestmöglicher Weise Rechnung tragen" oder "wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben". Ausserdem erfordert der stetig erweiterte Kenntnisstand in Wissenschaftsbereichen wie der Zoologie, Veterinärmedizin, Ethologie (Tierverhaltenskunde), Tierpsychologie oder Biotechnologie regelmässige Anpassungen durch das Recht. Der Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Instanzen sind überdies aufgefordert, bei ihrer Tätigkeit generell der verfassungsmässig geschützten kreatürlichen Würde Rechnung zu tragen, die den bestehenden Tierschutzbegriff als Schutz vor Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten erheblich ausweitet.
Im internationalen Vergleich darf das eidgenössische TSchG durchaus als fortschrittlich bezeichnet werden. Dies soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele seiner Bestimmungen tierschützerischen Massstäben nicht gerecht werden und in bedeutenden Gebieten wie etwa der Haltung von Heimtieren und gewissen Nutztieren oder der Tierzucht eine explizite und umfassende Regelung bislang sogar ganz fehlt (einschlägige Bestimmungen bestehen hier auch in den Ausführungserlassen auf Verordnungsstufe nicht). Seit seinem Inkrafttreten erfuhr das TSchG einzig im Bereich der Tierversuche einmal eine bedeutende Revision (1991). In verschiedener Hinsicht ist der Erlass daher nicht mehr zeitgemäss und vom Ausland überholt worden, weshalb seit einiger Zeit Bestrebungen für eine Totalrevision unternommen werden. Aus tierschützerischer Sicht gilt es dabei insbesondere, dem generell verbesserten Stand der ethologischen Forschung und der tierlichen Würde Rechnung zu tragen, verschiedene durch die Praxis an den Tag gelegte Mängel zu beheben, Lücken zu schliessen, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe auszumerzen und Widersprüche aufzulösen. Insbesondere ist auch der Rechtsschutz für Tiere zu verbessern, wobei etwa an die Einführung von Tieranwälten und Verbandsrechten für Tierschutzorganisationen zu denken ist. Ende 2002 hat der Bundesrat dem Parlament einen Revisionsvorschlag unterbreitet, der tierschützerischen Gesichtspunkten in verschiedener Hinsicht jedoch nicht gerecht wird und sowohl auf politischer als auch auf gesellschaftlicher Ebene seither einigen Diskussionsstoff liefert. Mit dem Inkrafttreten des revidierten TSchG ist nicht vor Ende 2006 zu rechnen.
Erheblicher Revisionsbedarf besteht auch bei der Tierschutzverordnung. Das gegenüber der Gesetzesrevision erleichterte Verfahren zur Änderung von Verordnungen ermöglicht es zwar grundsätzlich, die TSchV laufend und relativ kurzfristig neuen Erkenntnissen anzupassen. Seit seinem Inkrafttreten wurde der Erlass insgesamt sechs Mal revidiert (letztmals im Jahre 2002), wobei es sich mit Ausnahme der 1997 erfolgten Änderungen nur um punktuelle Anpassungen und Ergänzungen handelte. Im Rahmen der Totalrevision des TSchG sind nun aber intensive Bemühungen festzustellen, auch die TSchV einer umfassenden Neuformulierung zu unterziehen. Unter tierschützerischen Gesichtspunkten kann dies nur begrüsst werden, da viele ihrer Bestimmungen dem verbesserten Stand der Verhaltenswissenschaft nicht entsprechen und daher einer dringenden Anpassung bedürfen.
Davon abgesehen, dass Gesetzesbestimmungen allein ohnehin nie ausreichen werden, um den Schutz von Tieren - der letztlich entscheidend von der Erziehung und Wertordnung jedes Einzelnen abhängt - umfassend zu garantieren, wird in Zukunft auch ihre grundsätzliche rechtliche Eingliederung zu überdenken sein. Hierbei stellt sich die Frage, ob man Tieren nach ihrer im April 2003 vollzogenen Lösung vom Sachbegriff dereinst durch das Einräumen subjektiver Rechte – was allein bereits eine zusätzlich erhöhte Wertschätzung zum Ausdruck brächte - auch einen rechtlich erzwingbaren Anspruch auf eine artgerechte Behandlung verleihen will.
Nicht vergessen werden darf bei all diesen Überlegungen jedoch, dass Tierschutz in vielen Fällen vor allem auch eine Frage von Information, Ausbildung, Motivation und Beratung darstellt. Nur wenn der Inhalt der Tierschutzgesetzgebung auch bekannt ist und sachlich verstanden wird, kann er letztlich auch realisiert werden. Grosse Bedeutung kommt in diesem Sinn einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit zu. Behörden aller Stufen, Tierärzte, Tierhalter in den verschiedensten Bereichen, Tierschutzorganisationen und natürlich auch die Medien können und müssen daher wesentlich dazu beitragen, das Gedankengut des Tierschutzrechts in der Bevölkerung zu verbreiten. Zu bedenken ist schliesslich, dass sich der effektive Wert der gesetzlichen Vorschriften nicht nur durch ihren Wortlaut, sondern vor allem auch durch ihre tatsächliche Anwendung in der Alltagspraxis bestimmt. Im konkreten Vollzug sind denn teilweise auch erhebliche Defizite festzustellen, weil geeignete Ausführungsorgane zuweilen fehlen oder diese den erforderlichen Anforderungen in fachlicher, personeller oder zeitlicher Hinsicht nicht gewachsen sind. Zusammen mit einer insgesamt allzu milden Sanktionierungspraxis bei Tierschutzdelikten beeinflussen diese Mängel das Gesamtbild des gesetzlichen Tierschutzes leider noch immer negativ.