Als noch immer einziges Land der Welt gewährt die Schweiz der kreatürlichen Würde somit seit mehr als einem Jahrzehnt einen verfassungsrechtlichen Schutz, womit auch allen nichtmenschlichen Lebewesen - und damit namentlich den Tieren - auf höchster Rechtsebene eine explizite Wertschätzung zuteil wird wie nirgendwo sonst. Art. 120 Abs. 2 BV bestimmt wie erwähnt, dass die Würde der Kreatur im Bereich der gentechnologischen Forschung zu respektieren und schützen sei. Der Grundsatz beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Gentechnik, sondern geht weit über diesen hinaus, indem er vielmehr die gesamte rechtliche Erfassung der Mensch-Tier-Beziehung umspannt, womit beispielsweise auch Gebiete wie das Jagd-, Fischerei- oder Patentrecht erfasst werden. Zentral ist der Begriff der kreatürlichen Würde natürlich auch im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung und dem breiten darin geregelten Spektrum des menschlichen Umgangs mit Tieren. Als allgemeiner Verfassungsauftrag richtet sich die Pflicht zum Schutz der Würde der Kreatur ausserdem nicht nur an den Bundesgesetzgeber, sondern aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung ebenso an alle staatlichen Instanzen (Behörden und Gerichte) sowie letztlich auch an Privatpersonen in ihren alltäglichen Handlungen.
Was unter der kreatürlichen Würde genau zu verstehen ist, bedarf jedoch der gesetzlichen Präzisierung, d.h. der Umsetzung durch Normen, die auf konkrete Rechtsfragen Antwort erteilen. Seit Einführung der Verfassungsbestimmung beschäftigen sich verschiedene Gremien damit, die ethische und rechtliche Bedeutung des unbestimmten Begriffs auszulegen. Die Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der kreatürlichen Würde ist noch immer im Fluss, weshalb die Frage, welche konkreten rechtsethischen und -politischen Postulate daraus abgeleitet werden müssen, noch nicht abschliessend beantwortet werden kann. Zentrale Gesichtspunkte bilden etwa der Schutz von Tieren vor Erniedrigung, übermässiger Instrumentalisierung und Eingriffen in ihr Erscheinungsbild. Ein weiterer Aspekt wird sein, bestimmte Arten des Umgangs mit Tieren zu beschränken, die zwar nicht mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten verbunden sind, jedoch andere vom Menschen zu respektierende tierliche Interessen betreffen. In jedem Fall weist der Verfassungsartikel in die richtige Richtung, nämlich hin zu einem Verständnis der Tiere als eigentliche Mitgeschöpfe des Menschen, die eine bessere Stellung verdient haben, als ihnen bislang zuteil geworden ist. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg wurde im April 2003 mit der zivilrechtlichen Lösung der Tiere
vom reinen Objektstatus getan. Ein anderer ist mit Art. 8 Abs. 1 des seit anfangs 2004 in Kraft stehenden Gentechnikgesetzes (GTG) erfolgt, wonach bei Tieren und Pflanzen durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die kreatürliche Würde geachtet werden muss. Nicht der Fall ist dies, "wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist". Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der tierlichen oder pflanzlichen Beeinträchtigung und der Schutzwürdigkeit der entgegenstehenden Interessen beurteilt. In diesem Sinne schutzwürdig sind nach Art. 8 Abs. 2 lit. a-f GTG etwa die Gesundheit von Mensch und Tier, die Sicherung einer ausreichenden Ernährung, die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen oder die allgemeine Wissensvermehrung. Weitere Schritte zur Umsetzung des Verfassungsbegriffs der Würde der Kreatur müssen jedoch folgen, insbesondere im Rahmen der laufenden Revision von Tierschutzgesetz und -verordnung sowie der Angleichung diverser Richtlinien und Informationsschriften des BVET.