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Übersicht

Grundsätzlich und in erster Linie ist jedermann selbst dafür verantwortlich, dass sein Umgang mit Tieren den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weicht das menschliche Verhalten gegenüber Tieren von diesen Regeln ab, kann deren Einhaltung von staatlicher Seite auf verschiedene Weise erzwungen werden. Der Schutz von Tieren stellt daher nicht nur eine jedermann obliegende moralische Aufgabe dar, sondern seit bald dreissig Jahren auch eine durch die Bundesverfassung auferlegte Rechtspflicht (Art. 80 BV). Zur Erfüllung dieses Auftrags sind sowohl der eidgenössische als auch die kantonalen Gesetzgeber zum Erlass restriktiver Tierschutzbestimmungen und zur Schaffung geeigneter Strukturen und Instrumente angehalten, um die praktische Umsetzung dieser Normen sicherzustellen.

Den zentralen Erlass des eidgenössischen Tierschutzrechts bildet das Tierschutzgesetz (TSchG) mit der zugehörigen Tierschutzverordnung (TSchV). Da das TSchG neben einigen Strafbestimmungen insbesondere administrative Normen (beispielsweise verschiedene Bewilligungsverfahren und Zwangsmassnahmen) enthält, wird es in erster Linie dem verwaltungsrechtlichen Tierschutz zugeordnet. Weitere Tierschutzvorschriften finden sich über die ganze Rechtsordnung verstreut, jene über den privatrechtlichen Tierschutz beispielsweise insbesondere im Erb-, Sachen- und Obligationenrecht. Daneben hat die Schweiz verschiedene internationale Übereinkommen zum Schutz von Tieren und Tierarten - namentlich die fünf Tierschutzkonventionen des Europarats - ratifiziert und sich damit zu deren nationalen Umsetzung verpflichtet.

In einem weiteren Sinne werden dem eidgenössischen Tierschutzrecht letztlich auch die rund achtzig Richtlinien und Informationsschriften des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) zugeordnet, die dieses auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 TSchV erlassen hat. Diese stellen eine Ergänzung und Präzisierung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung aus der Sicht der Bundesbehörden dar und werden in der Regel unter Beizug externer Experten, Kommissionen und kantonaler Behörden ausgearbeitet. Den BVET-Richtlinien kommt zwar nicht der Charakter eigentlicher Rechtssätze zu, womit sie für den Bürger weder Rechte noch Pflichten begründen und auch für die Justizbehörden nicht verbindlich sind. Im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung dienen sie jedoch der allgemeinen Auslegung und Lückenfüllung und werden rechtlich als Verwaltungsvorschriften qualifiziert, die von den kantonalen Behörden und Gerichten im Sinne einer Vollzugshilfe zwingend zu beachten sind, um letztlich einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zu gewährleisten. Die Informationsschriften des BVET haben hingegen bloss informativen Charakter ohne jegliche rechtliche Bindungswirkung, wobei die Grenze, ob eine Bestimmung eher auslegt oder nur informiert, fliessend verläuft.


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