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Österreich

Im Gegensatz zur Rechtslage in vielen anderen europäischen Staaten bestand in Österreich bis Ende 2004 kein einheitliches nationales Tierschutzgesetz, sondern eine sog. polyzentrische Tierschutzgesetzgebung. Gekennzeichnet war diese durch ein Nebeneinander einiger Bundeserlasse und neun verschiedener Landestierschutzgesetze mit den zugehörigen Verordnungen.

Die Kompetenz zur Rechtsetzung für den Schutz von Tieren lag in erster Linie bei den Ländern, während der Bund hierfür lediglich in bestimmten Teilbereichen zuständig war. Sämtliche Bundesländer hatten von ihrer Kompetenz zum Erlass von Tierschutznormen Gebrauch gemacht. Einerseits bestanden überall Landestierschutzgesetze, denen der Rang von Verwaltungsstrafgesetzen zukam. In den Erlassen fanden sich insbesondere Bestimmungen über das Halten, Töten und Schlachten von Tieren, deren Transport, Eingriffe an Tieren, das Aussetzen, Tierkämpfe, Tierversuche sowie diverse Verwaltungsvorschriften.

Schon immer gesamtnationale Geltung hatten hingegen § 222 des Strafgesetzbuchs (StGB/Ö), der die Tierquälerei generell und die Vernachlässigung der Fürsorgepflicht beim Tiertransport verbietet (wobei im zweiten Fall auch die fahrlässige Begehung unter Strafe steht), sowie der 1988 eingefügte § 285a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Dieser dient als privatrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Rechtsstellung von Tieren und legt explizit fest, dass diese im formalen Sinne keine Sachen darstellen. Materiellrechtlich bleiben Tiere indes Objekte und gelangen die entsprechenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung, soweit keine abweichenden Spezialvorschriften bestehen. Eine solche findet sich namentlich in § 1332a ABGB, wonach bei einer schuldhaften Verletzung vom Verursacher auch jene Kosten für die Heilung eines Tieres verlangt werden können, die dessen tatsächlichen Wert übersteigen.

Länderübergreifende Gültigkeit hatten ausserdem die drei Tiertransportgesetze Strasse (TGSt), Luft (TGLu) und Eisenbahn (TGEisb) mit diversen zugehörigen Verordnungen, das Tierversuchsgesetz (TVG), die «Durchführungsverordnung zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgerechte Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten» sowie eine von allen Bundesländern beschlossene Vereinbarung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.

Die Schaffung eines nationalen Tierschutzgesetzes wurde in Österreich während vieler Jahre postuliert, scheiterte jedoch während langer Zeit an der fehlenden Verfassungsgrundlage. Im Mai 2004 konnten sich die massgebenden Parlamentsparteien schliesslich doch auf ein einheitliches Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (TSchG/Ö) einigen, das auf Anfang 2005 in Kraft trat und die neun Ländererlasse ersetzt hat. Ähnlich wie das deutsche – und im Gegensatz zum Schweizer Recht verwirklicht das österreichische Tierschutzgesetz in § 1 den grundsätzlichen Lebensschutz von Tieren. Eng damit verbunden ist § 5, der es verbietet, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Ebenfalls wie im deutschen Recht erstreckt sich der Anwendungsbereich des TSchG/Ö nach § 3 Abs. 1 auf alle, d.h. auch auf wirbellose Tiere. Von § 5 TSchG/Ö ausdrücklich verboten werden unter anderem auch Qualzüchtungen sowie der Import, der Export und die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie das Zurschaustellen von Hunden und Katzen in Zoohandlungen, wobei die blosse Vermittlung weiterhin erlaubt ist. Vollständig untersagt wird in Österreich aber beispielsweise die Kettenhundehaltung und das Abrichten von Hunden mit Elektroschocks und Stachelhalsbändern. Zu den wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzes gehört ausserdem das Verbot der Käfighaltung von Legehennen ab 2009, wobei jenen Hühnerzüchtern, die in den letzten Jahren bereits grössere und mit Sitzstangen ausgestattete Käfige eingerichtet haben, eine Übergangsfrist von bis zu 15 Jahren gewährt wird. Ebenfalls verboten wird in Österreich dereinst die permanente Anbindehaltung von Rindern, Pferden und Ziegen; vorgeschrieben sind mindestens 90 Tage im Freien. Einen besonders strittigen Punkt im Rahmen der Gesetzeserarbeitung stellte das von Tierschutzseite vehement geforderte Schächtverbot dar. Im Sinne eines letztlich erzielten Kompromisses bleibt das Schächten in Österreich grundsätzlich erlaubt, muss jedoch unmittelbar nach dem Schlachtschnitt eine Betäubung erfolgen. In jedem Bundesland wird in Zukunft gemäss § 41 TSchG/Ö ein Tierschutz-Ombudsmann mit der Vertretung der tierlichen Interessen in Verwaltungsangelegenheiten betraut, der den Bezirksbehörden unterstellt ist und weisungsfrei agieren soll.

Auch nach Inkrafttreten des einheitlichen Tierschutzgesetzes ist zudem eine Vielzahl internationaler Normen zu beachten. Zum einen ist Österreich den Europaratskonventionen zum Schutz von Transport-, Heim- und landwirtschaftlichen Nutztieren (nicht aber jenen zum Schutz von Versuchs- und Schlachttieren) beigetreten, zum andern als EU-Mitglied zur innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet.


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