Unter privatrechtlichen Gesichtspunkten wurden Tiere auch in Liechtenstein während langer Zeit als Sachen betrachtet. Im Zuge ihrer in der Schweiz auf Anfang April 2003 vollzogenen Lösung vom reinen Objektstatus hat sich das liechtensteinische Parlament zum gleichen Schritt entschieden und eine Vorlage über entsprechende Gesetzesänderungen einstimmig angenommen. Die einschlägigen nationalen Erlasse wurden daher im Mai 2003 angepasst, wobei die neuen Vorschriften im Wesentlichen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
Im Gegensatz zur Schweiz hat Liechtenstein die fünf vom Europarat erlassenen Tierschutzkonventionen bislang allesamt nicht ratifiziert. Obschon die nationale Verfassung zudem keine explizite Verpflichtung zum Erlass von Vorschriften zum Schutz von Tieren enthält, besteht jedoch seit 1988 ein liechtensteinisches Tierschutzgesetz (TSchG/FL) sowie eine zugehörige Ausführungsverordnung (TSchV/FL). Zweck und Anwendungsbereich des TSchG/FL sind mit dem eidgenössischen TSchG deckungsgleich. Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für die inhaltliche Ausgestaltung der liechtensteinischen TSchG- und TSchV-Normen, die mit punktuellen Abweichungen den schweizerischen Regelungen entsprechen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang Art. 12 TSchG/FL, der Tierversuche, die für die verwendeten Tiere mit Schmerzen oder Ängsten verbunden sind oder ihr Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen, generell verbietet. Schmerzlose (etwa in Narkose durchgeführte) Experimente sind hingegen ohne weiteres (d.h. auch ohne entsprechende Bewilligung) zulässig. Der Landesregierung steht ausserdem die Kompetenz zu, Ausnahmen vom Tierversuchsverbot zu statuieren. Der Vollzug der nationalen Tierschutzgesetzgebung obliegt gemäss Art. 56 Abs. 1 TSchV/FL dem Landesveterinäramt.
Im Bereich des strafrechtlichen Tierschutzes richtet sich Liechtenstein hingegen nicht auf das schweizerische, sondern auf das österreichische Recht aus. Die Tierquälerei ist dabei als Vergehenstatbestand in § 222 des nationalen Strafgesetzbuchs (StGB/FL) geregelt, der auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt, wenn sie im Zusammenhang mit dem Transport einer grösseren Zahl von Tieren steht, die nicht verpflegt oder auf andere Weise während längerer Zeit einem qualvollen Zustand ausgesetzt werden. Die Bestimmung entspricht wörtlich der österreichischen Regelung. Entsprechende Handlungen stellen Offizialdelikte dar und sind vom Landesveterinäramt der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. § 222 StGB/FL erfasst aber lediglich gravierende Fälle, während geringfügigere Tierquälereien dem TSchG/FL vorbehalten bleiben. Art. 15 TSchG/FL enthält hierfür eine Auflistung verbotener Handlungen, die als Übertretungen vom Landgericht bestraft werden (sofern kein Fall von § 222 StGB/FL vorliegt). Ein allfälliger Rechtsmittellzug erfolgt an das fürstliche Obergericht bzw. unter bestimmten Voraussetzungen an den obersten Gerichtshof. Die Einführung eines Tieranwalts nach Zürcher Vorbild wird in Liechtenstein derzeit diskutiert.