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Italien

Im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland und der Schweiz besteht in Italien weder ein umfassendes nationales Gesetz zum Schutz von Tieren noch eine Bestimmung auf Verfassungsebene, die diesen zum Staatsziel erklärt. Diskutiert wird derzeit jedoch eine Ergänzung von Art. 9 Abs. 2 der italienischen Verfassung, wodurch der Tierschutz der Pflicht zur Bewahrung der Landschaften sowie des historischen und kulturellen Erbes gleichgestellt werden soll. Die für den Umgang mit Tieren relevanten Vorschriften finden sich auf verschiedene Gesetze und Einzeldekrete der italienischen Rechtsordnung verteilt. Der älteste noch geltende Tierschutzerlass stammt aus dem Jahre 1913 und verbietet die grausame Behandlung von Tieren in allgemeiner Weise. Die Bestimmungen des entsprechenden Gesetzes Nr. 611 wurden sinngemäss zwar längst ins nationale Strafrecht übernommen, formell aber nie ausser Kraft gesetzt.

Grosse Bedeutung kommt dem 1991 verabschiedeten Gesetz Nr. 281 zu, das sich namentlich dem Schutz der insgesamt rund 14 Millionen italienischen Hunde und Katzen (als "animali di affezione") und der Vermeidung von Streunertieren ("prevenzione del randagismo") widmet. Der Erlass betont einerseits die Verantwortung der Tierhalter, indem er etwa eine generelle Kennzeichnungs- und Meldepflicht für Hunde vorschreibt oder das Misshandeln und Aussetzen von Heimtieren im Allgemeinen sowie den privaten Handel mit Hunden und Katzen zu Tierversuchszwecken im Besonderen als strafbar erklärt. Anderseits unterstreicht das Gesetz auch die Fürsorgepflicht des Staates, der für eine allgemeine Geburtenkontrolle zu sorgen hat. Streunende Hunde sind einzufangen und in Tierheimen unterzubringen, von wo aus sie nach einer Wartefrist von sechzig Tagen (innert deren sich ihr allfälliger Eigentümer melden kann) an geeignete Halter neu platziert werden können, wobei das Abgeben an Versuchslabors wiederum untersagt ist. Wilde Katzen werden eingefangen, sterilisiert und anschliessend wieder in Freiheit entlassen. In beiden Fällen ist ein Einschläfern der Tiere nur bei schweren und unheilbaren Krankheiten oder ausnehmender Gefährlichkeit zulässig. Durch die seit dem 1. August 2004 in Kraft stehende Ergänzung (Gesetz Nr. 189) wurde das Gesetz Nr. 281/91 entscheidend verschärft und die Tierquälerei als Verbrechen qualifiziert, für das Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren und hohe Bussen vorgesehen sind. Das Aussetzen von Heimtieren wird seither mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr plus bis zu 10'000 Euro Busse geahndet. Die Strafe für einen Täter, der ein Tier ohne Notwendigkeit oder aus Grausamkeit tötet, beträgt 18 Monate Gefängnis (plus bis zu 15'000 Euro Busse), während mit drei bis zwölf Monaten bestraft wird, wer ein Tier misshandelt, unerträglicher Mühsal aussetzt, dopt oder unter Drogen setzt. Der Gesetzeszusatz schützt insbesondere auch Hunde und Katzen, deren Fell nicht mehr weiter verarbeitet oder gehandelt werden darf.

Besondere Erwähnung verdient auch das 1993 erlassene Gesetz Nr. 413, womit Italien Pionierarbeit im Bereich des Tierversuchswesens geleistet hat. Der bezüglich seines Inhalts weit herum einmalige Erlass gewichtet die Gewissensfreiheit höher als andere Grundrechte und erlaubt es allen Beteiligten (Wissenschaftlern, Studenten, Ärzten und dem Personal des Gesundheitsdienstes), ihre Mitwirkung an industriellen, medizinischen oder universitären Tierexperimenten aus ethischen Gründen zu verweigern. Das Gesetz statuiert ausserdem ein Diskriminierungsverbot, wonach niemandem durch seine Weigerung zur Teilnahme an Tierversuchen ein Nachteil erwachsen darf. Das 2001 erlassene Gesetzesdekret Nr. 146 schreibt zudem ab 2008 für die Haltung von Pelztieren derart grosse Mindestflächen auf festem Boden vor, dass ihre kommerzielle Käfighaltung ab diesem Zeitpunkt auch in Italien faktisch verunmöglicht sein sollte.

Daneben ist eine Vielzahl internationaler Bestimmungen zu beachten. Zum einen ist Italien als EU-Mitglied zur innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, zum anderen hat es die Europaratsübereinkommen zum Schutz von Transport-, Schlacht- und landwirtschaftlichen Nutztieren - nicht aber jene bezüglich Versuchs- und Heimtieren - ratifiziert und sich damit zu deren Anwendung auf nationaler Ebene verpflichtet.

Der römisch-rechtlichen Tradition folgend, kommt Tieren in Italien in privatrechtlicher Hinsicht noch immer reiner Objektstatus zu. Der nationale Codice civile (CC) enthält keine Bestimmung, die sich ausdrücklich über die Rechtsstellung von Tieren äussert; aus verschiedenen Vorschriften (namentlich aus Art. 810, 812 und 923-926 CC) ergibt sich jedoch, dass sie wie Sachen zu behandeln sind. In Art. 2052 CC findet sich zudem eine mit der Schweizer Rechtslage vergleichbare Tierhalterhaftung.

Im Gegensatz zum Zivilrecht werden Tieren im nationalen Strafgesetzbuch (Codice penale; CP) Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit zuerkannt. Der ausführliche, 1993 bedeutend erweiterte Art. 727 CP verbietet eine Reihe von Tiermisshandlungen ("maltrattamento di animali"). Mit einer Busse von bis zu 5000 Euro wird danach bestraft, wer Tiere grausam behandelt, ohne Notwendigkeit quält oder foltert bzw. sie für Arbeiten verwendet, für die sie überfordert oder aus anderen Gründen nicht geeignet sind. Dieselbe Strafandrohung gilt bezüglich die Durchführung von oder die Teilnahme an tierquälerischen Veranstaltungen. Für Wiederholungs- und andere qualifizierte Fälle sind ausserdem Strafmasserhöhungen sowie weitere Sanktionen wie Berufsverbote (etwa für Transporteure, Zirkusunternehmer etc.) vorgesehen. Weiter sanktioniert der CP in Art. 638 das Töten und Verletzen fremder Tiere als eigenständigen Tatbestand mit Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr. Nach Art. 672 CP wird ausserdem die unterlassene Fürsorge oder Aufsicht ("omessa custodia e malgoverno") über die eigenen Tiere unter Strafe gestellt.


Literatur zu diesem Thema

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