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Deutschland

Wie in der Schweiz besteht auch in Deutschland seit Jahrzehnten ein bundesweit einheitliches Tierschutzgesetz (TierSchG). Dieses wurde 1998 letztmals einer gründlichen Novellierung unterzogen und 2001 hinsichtlich der Haltung gefährlicher Hunde geändert. Das TierSchG vereinigt den straf- und verwaltungsrechtlichen Tierschutz und regelt die Materie umfassend und abschliessend. Daneben gelten aber auch verschiedene überstaatliche Erlasse. Einerseits hat Deutschland als EU-Mitglied das Gemeinschaftsrecht zu beachten und anderseits als Vertragsstaat sämtlicher fünf Tierschutzübereinkommen des Europarats deren Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Eine bedeutende Aufwertung erfuhr der deutsche Tierschutz durch die 2002 erfolgte Aufnahme ins Grundgesetz (GG), womit eine langjährige Diskussion über seinen Rang im Verfassungsgefüge abgeschlossen wurde. Der neue Art. 20a GG hält ausdrücklich fest, dass der Staat "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung (...)" zu schützen hat. Der Tierschutz stellt somit – wie in der Schweiz schon seit 1973 - eine rechtspolitische Staatsaufgabe dar und gilt als "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut". Damit wurde eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung getroffen, die sowohl vom Gesetzgeber bei der Setzung als auch von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des Rechts zu beachten ist. Die neue Staatszielbestimmung verpflichtet zwar nicht zu einem unbegrenzten Tierschutz, dieser ist fortan jedoch mit anderen Verfassungsgütern abzuwägen und darf nicht mehr einfach unterlaufen werden, wenn es etwa um die freie Ausübung von Kunst, Religion, Wissenschaft oder Lehre geht. Vielmehr stellt der Tierschutz ein den menschlichen Grundrechten prinzipiell gleichwertiges Rechtsgut dar und ist daher auch in jenen Fällen zwingend zu beachten, in denen sich beispielsweise Künstler oder Forscher bei ihrer Tiernutzung auf einen Grundrechtsanspruch abstützen. Die verfassungsmässige Verankerung verhilft ausserdem auch zu einem besseren Vollzug des TierSchG. Bereits 1871 wurde die Tierquälerei durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bundesweit verboten. Die Vorschrift wurde dann 1933 vorübergehend geändert und gleichen Jahres das sog. Reichstierschutzgesetz verabschiedet, das den strafrechtlichen mit dem verwaltungsrechtlichen Tierschutz vereinigte und zum Vorläufer des TierSchG von 1986/1990 sowie des jetzigen wurde, das Anfang Juni 1998 in Kraft getreten ist.

Gemäss § 1 schützt das TierSchG das Tier als "Mitgeschöpf" in seinem Wohlbefinden und ausdrücklich auch in seinem Leben. Im Gegensatz zur Schweizer Rechtslage wird Tieren in Deutschland somit ein eigentlicher Lebensschutz gewährt. Nach § 17 TierSchG ist das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund strafbar. Der Anwendungsbereich des TierSchG umfasst von den Protozoen bis zu den Primaten grundsätzlich alle, mithin also auch wirbellose Tiere. In den verschiedenen TierSchG-Kapiteln werden bestimmte Tiergruppen oder -arten jedoch unterschiedlich stark geschützt. So gelten die Vorschriften über Eingriffe an Tieren, das Töten, den Handel, die Zucht sowie die Strafbestimmungen nur für Wirbeltiere. Die Schlachtnormen finden darüber hinaus lediglich auf Warmblüter Anwendung, wogegen das Schlachten von Fischen und anderen Kaltblütern in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelt ist. Die Bewilligungspflicht für Tierversuche gilt ebenfalls nur für Wirbeltiere, wobei auch Experimente an Wirbellosen nur zu bestimmten Zwecken zulässig und auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind.

In 13 Abschnitten und 22 teilweise sehr ausführlichen Paragrafen regelt das TierSchG neben allgemeinen Grundsätzen unter anderem die Haltung und das Töten von Tieren, Eingriffe an ihnen, Tierversuche und die Zucht. Ferner finden sich Durchführungsvorschriften, Straf- und Bussgeldbestimmungen sowie Übergangs- und Schlussregelungen. Im Sinne von Anhängen wird das TierSchG durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung sowie fünf Verordnungen über Nutztiere, Hunde, Versuchstiermeldungen, das Schlachten und den Transport ergänzt. Der Vollzug des Gesetzes fällt nach dessen § 15 in die Kompetenz der 16 Bundesländer, die in ihren Ländererlassen unter anderem die zuständigen Verwaltungsbehörden bezeichnen. Im internationalen Vergleich sind verschiedene Bestimmungen des TierSchG sehr fortschrittlich und könnten durchaus auch der Schweiz als Vorbild dienen. Vom eidgenössischen TSchG hebt sich das TierSchG - vom allgemeinen Lebensschutz abgesehen - etwa dadurch ab, dass seine Artikel in der Regel viel detaillierter sind, Tierhalter ausdrücklich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Tierhaltung verfügen müssen (§ 2 Ziff. 3) oder dass Tieren auch im Rahmen der Schädlingsbekämpfung keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1). Restriktiver als das Schweizer Recht sind auch das ausdrückliche Verbot von Defektzuchten (§ 11b), die faktische Untersagung schwerstbelastender Tierversuche (sinngemäss § 7 Abs. 3 Satz 2) und der Umstand, dass sich einerseits zahlreiche Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten (Übertretungen) direkt aus dem TierSchG ergeben (§§ 17 und 18) und anderseits die Kompetenzen des Bundesministeriums zum Erlass von Detailvorschriften präzise umschrieben sind (§ 2a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13a etc. TierSchG).

Durch das 1990 erlassene "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht" wurden Tiere privatrechtlich vom reinen Objektstatus gelöst. Der damals neu eingefügte § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Allerdings haben sie auch in Deutschland keine dem Menschen vergleichbare Rechtsstellung; vielmehr sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Haftpflichtrecht gilt nach § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Heilungskosten für ein verletztes Tier auch dann ersatzfähig sind, wenn sie seinen Wert erheblich übersteigen.

Auch die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) trägt dem Tier als empfindungsfähigem Mitgeschöpf in verschiedener Hinsicht Rechnung. So haben Gerichte die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen, wenn dieses Gegenstand einer Zwangsvollstreckung ist (§ 765a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 811c ZPO können im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere ausserdem nicht gepfändet werden. Auf Antrag lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines Tieres wegen dessen hohen Werts jedoch zu, wenn ein Verzicht darauf für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung tierschützerischer und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. Keine "tierfreundlichen" Änderungen haben 1990 hingegen beispielsweise das Fundrecht oder die gesetzliche Zuteilung von Tieren erfahren. In diesen Bereichen gehen die auf Anfang April 2003 in der Schweiz eingeführten Bestimmungen weiter.

Dem Geltungsbereich der deutschen Strafprozessordnung entsprechend regelt das TierSchG den strafrechtlichen Tierschutz in den §§ 17 und 18 bundesweit einheitlich. Wie in der Schweiz können Tiere daneben aber auch Tatobjekte aller Straftatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB/BRD) sein, die körperliche Sachen schützen (so beispielsweise eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder Sachbeschädigung). Mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde wurde 2001 ausserdem ein neuer § 143 StGB/BRD eingeführt. Danach kann ein Verstoss gegen landesrechtliche Verbote der Züchtung, des Handels oder der Haltung ohne die erforderliche Bewilligung bestimmter Hunde mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.


Literatur zu diesem Thema

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