Daneben ist auch eine Vielzahl internationaler, namentlich europäischer Bestimmungen zu beachten. Einerseits ist Frankreich den Europaratskonventionen zum Schutz von Transport-, Versuchs- und landwirtschaftlichen Nutztieren beigetreten (nicht aber jenen zum Schutz von Schlacht- und Heimtieren), anderseits ist es als EU-Mitglied zur innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Im Zuge einer Gesetzesrevision über gefährliche Hunde wurde 1999 das nationale Zivilrecht revidiert. Vom Ausland beinahe unbemerkt stellen Tiere seither auch in Frankreich keine Sachen mehr dar, sondern eine eigenständige Kategorie zwischen Menschen und Rechtsobjekten. Zuvor wurden sie entweder den beweglichen ("meubles") oder im Falle von mit einem Bauernhof verbundenen Tieren den unbeweglichen Gütern ("immeubles") zugeordnet. Mit dem Gesetz vom 6. Januar 1999 wurden unter anderem die Art. 524 und 528 code civil (CC) neu formuliert. Die Umschreibung der beweglichen Rechtsobjekte in Art. 528 CC erfasst neu ausdrücklich Tiere und andere Gegenstände ("sont meubles par leur nature, les animaux et les corps qui peuvent se transporter d'un lieu à un autre ...") und Art. 524 CC neuerdings Tiere und Objekte ("les animaux et les objets").
Die französische Rechtsprechung hat sich namentlich in zwei Bereichen für die Interessen des Tieres und des Tierhalters bekannt. Zum einen ist das Zusprechen einer Genugtuung beim durch einen Dritten verschuldeten Verlust eines Haustieres seit dem 1962 beurteilten Fall "Lunus" ständige Praxis, und zum anderen teilen die Gerichte Tiere in Scheidungsfällen jener Partei zu, die besser für sie sorgt. Im französischen Mietrecht wird dem Mieter oder Miteigentümer durch ein 1970 erlassenes Gesetz ausserdem ein eigentliches Recht auf Heimtierhaltung eingeräumt, das in der Praxis nur dadurch eingeschränkt wird, dass Dritte nicht übermässig beeinträchtigt werden dürfen. Tierquälerei ist nach Art. 521-1 und Art. 521-2 code pénal (CP) strafbar. Die ebenfalls 1999 verschärften und auf Anfang 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen sehen unter anderem eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Busse bis 30'000 Euro vor, erlauben den Erlass eines Tierhalteverbots und verbieten das Aussetzen von Tieren. Strafbar sind zudem das ungerechtfertigte vorsätzliche Töten ("sans nécessité") und das fahrlässige Töten oder Verletzen eines Haustieres ("atteinte involontaire à la vie ou à l'intégrité d'un animal"; Art. R653-1, R654-1, R655-1 CP).