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>> Tier & Recht / Tierschutzrecht / Internationales Tierschutzrecht / Europarat / Die einzelnen Übereinkommen / Tierversuche / Europäisches Versuchstierübereinkommen

Allgemeines

Bereits seit den sechziger Jahren befasst sich der Europarat auf überstaatlicher Ebene mit dem Wohl von Labortieren. Schon 1971 wurde in einer Resolution die Einrichtung eines Informationszentrums über Alternativmethoden und Gewebebanken vorgeschlagen. Das Engagement des Europarats im Bereich Versuchstiere gilt allgemein als erste international koordinierte Aktion zum Schutz von Tieren, wofür offiziell insbesondere zwei Gründe angeführt werden: Einerseits sei in den meisten Mitgliedstaaten das öffentliche Interesse am Wohl der Tiere ausserordentlich stark und anderseits gehöre der Respekt vor Tieren fraglos zu den Verpflichtungen, worauf die Würde der europäischen Bürger beruhe. Die Achtung der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten sei untrennbar mit der Anerkennung des Eigenwerts von Tieren verknüpft.

Nach rund zehnjährigen Vorarbeiten und zähem politischem Ringen wurde am 1986 das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Versuchstieren verabschiedet. Der anfangs 1991 in Kraft getretene Erlass wurde bis im Herbst 2005 von 16 Staaten und der EU ratifiziert sowie von vier weiteren unterzeichnet. Bislang sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Mazedonien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik, Zypern und die EU offiziell beigetreten, während Irland, Portugal, Slowenien und die Türkei die Konvention lediglich unterzeichnet haben. Österreich, das sich einst intensiv an den Vorarbeiten zum Übereinkommen beteiligte, hat dieses bis anhin weder ratifiziert noch gezeichnet. In der Schweiz ist die Konvention seit 1994 in Kraft. Mit Ausnahme der Regelung der Zucht abnormer Tiere für wissenschaftliche Zwecke wird die Konvention bereits durch die eidgenössische Tierversuchsgesetzgebung erfüllt, die in allen anderen Bereichen über den Europaratserlass hinausgeht. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft soll der schweizerische Beitritt zum Übereinkommen denn auch in erster Linie als Zeichen dafür gelten, dass man tierschützerischen Anliegen grundsätzlich hohe Bedeutung zumisst. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Weiterentwicklung der Konvention mitzuwirken und die eigenen Interessen wahrzunehmen. Um das nationale Tierschutzniveau nicht zu senken, will die Schweiz ausdrücklich vom Gebrauch der verschiedenen Vorbehaltsmöglichkeiten des Übereinkommens absehen. Das Übereinkommen basiert auf der Überzeugung, dass es zwar für das menschliche Wohl notwendig sein könne, Tiere zu nutzen, demgegenüber aber auch die moralische Pflicht bestehe, deren Gesundheit und Wohlergehen nicht unnötig zu gefährden. In der Präambel bringen die Vertragsparteien daher ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass dem Menschen die ethische Verpflichtung obliegt, sämtliche Tiere zu achten und deren Leidensfähigkeit und Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen. Gleichenorts wird jedoch auch angeführt, dass zum allgemeinen Nutzen von Mensch und Tier noch nicht völlig auf Tierversuche verzichtet werden könne. Gesamthaft angestrebt wird eine europaweite Harmonisierung der Gesetzesbestimmungen zum Schutz von Labortieren, um ihre Verwendung für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke so weit wie möglich zu reduzieren sowie unvermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden auf ein Mindestmass zu begrenzen. Was unter dem "Mindestmass" (bzw. unerlässlichen Mass) zu verstehen ist, wird jedoch nirgendwo genau erörtert. Explizit als Vertragsziel genannt wird in der Präambel hingegen die Förderung der Erforschung und des Einsatzes von Ersatzmethoden.

Im Konflikt zwischen menschlichen und tierlichen Interessen beschreitet der Erlass einen Mittelweg. Aus den einzelnen Bestimmungen wird deutlich, dass man bei der Ausarbeitung bemüht war, den verschiedenen Forderungen der beteiligten Parteien in Form von Kompromissen gerecht zu werden. Nach Art. 4 bleibt den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit vorbehalten, strengere Bestimmungen zum Schutz von Versuchstieren in ihre nationalen Gesetzgebungen aufzunehmen. Ohnehin kommt den Vertragsparteien bei der gesetzlichen und verwaltungsmässigen Umsetzung ein grosser Spielraum zu, da die Konvention im Hinblick auf eine Harmonisierung nur Rahmenvorschriften festlegt und auf die detaillierte Regelung einzelner Sachfragen verzichtet. In diesem Sinne bildet das Übereinkommen (mit den zugehörigen Empfehlungen) die Basis sowohl für die innerstaatliche als auch für die EU-Rechtsetzung im Versuchstierbereich und ist bezüglich der europäischen Harmonisierungsbestrebungen von wesentlicher Bedeutung.


Literatur zu diesem Thema

 

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