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Tier & Recht / Tierschutzrecht / Internationales Tierschutzrecht / Europarat / Die einzelnen Übereinkommen / Tiertransporte / Europäisches Transporttierübereinkommen von 1968
Anwendungsbereich
Der sehr allgemein gehaltene Erlass findet ausschliesslich auf grenzüberschreitende Transporte Anwendung, sodass innerstaatlich die jeweiligen nationalen sowie (für Unionsstaaten) die
EU-Bestimmungen gelten. Als internationale Beförderung im Sinne des Übereinkommens ist nach Art. 1 Abs. 2 jeder eine Staatsgrenze überschreitende Transport (mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs) zu verstehen. Ausserdem befasst sich die Konvention lediglich mit Fragen, die unmittelbar mit der Beförderung selbst zusammenhängen, während andere tierschutzrelevante Bereiche - wie etwa die Unterbringung und Betreuung der Tiere vor und nach dem Transport – nicht erfasst werden. Die Lücke wird teilweise durch das Europäische Übereinkommen über den Schutz von
Schlachttieren geschlossen, das auch einige für den Transport relevante Bestimmungen enthält. Obwohl der Konventionstext keine explizite Vorbehaltsmöglichkeit enthält, bleibt es den Vertragsstaaten unbenommen, auf nationaler Ebene strengere Normen zu erlassen. Das Übereinkommen ist nach seinem Art. 2 grundsätzlich auf alle Tiere anwendbar, die für einen Transport in Frage kommen. Im Anschluss an einige einleitende Bestimmungen werden im zweiten Kapitel zunächst ziemlich detaillierte Vorschriften über die Beförderung von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Hausschweinen aufgestellt, während sich die weiteren Kapitel dem Transport von Hausgeflügel, Kaninchen, Katzen und Hunden sowie von anderen Säugetieren und Vögeln widmen. Unter die Säugetiere fallen insbesondere Wildtiere, die ausschliesslich in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden dürfen, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, dass es sich um eine Beförderung wilder, ängstlicher oder gefährlicher Tiere handelt. Entsprechenden Transporten sind ausserdem klare schriftliche Anweisungen über die Versorgung und die erforderliche Sonderbetreuung der Tiere mitzugeben (Art. 43). Geweihtragende Tiere dürfen gemäss Art. 44 während der Bastzeit nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen befördert werden.
Neben dem Statuieren einiger Spezialvorschriften für die einzelnen Tierarten wird jeweils auf die Bestimmungen des zweiten Kapitels verwiesen. Die Notwendigkeit dieses ziemlich umständlichen Verweissystems wurde damit begründet, dass es aus Gründen der Praktikabilität nicht möglich gewesen sei, sämtliche Aspekte in den einzelnen Kapiteln ausführlich zu regeln. Das lediglich aus einem einzigen Artikel bestehende sechste Kapitel befasst sich schliesslich mit der Beförderung von Kaltblütern. Als solche bezeichnet man alle Tiere - also auch die wirbellosen - mit Ausnahme der Säugetiere und Vögel, wobei in der Praxis insbesondere Fische, Amphibien und Reptilien von Bedeutung sind. Gemäss Art. 46 des Übereinkommens sind Kaltblüter in entsprechenden Behältnissen unter den für die jeweilige Tiergattung notwendigen Bedingungen (hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur, Wasser und Sauerstoff) und schnellstmöglich an den Bestimmungsort zu befördern. Aufgrund ihrer sehr allgemeinen Form ist die Bestimmung jedoch nahezu unpraktikabel.