Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor dem Töten zur Schlachtstelle geführt werden (Art. 6 Abs. 1). Tiere, die nicht sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, müssen untergebracht werden (Art. 6 Abs. 2). In Art. 7 finden sich anschliessend die Voraussetzungen an eine geeignete Unterkunft (insbesondere den Schutz vor ungünstigen Witterungsbedingungen und die erforderlichen baulichen Einrichtungen). Schlachttiere sind in den Wartebuchten regelmässig zu füttern, zu tränken sowie mindestens jeden Morgen und jeden Abend auf ihren Gesundheitszustand hin zu kontrollieren, sofern sie nicht innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden (Art. 8 und 9). Kranke, geschwächte oder verletzte Tiere sind nach Art. 9 Abs. 2 unverzüglich zu betäuben und auszubluten.
Es folgen Bestimmungen zum eigentlichen Schlachtakt, wobei Art. 18 in allgemeiner Form an die Notwendigkeit der fachlichen Befähigung des Personals erinnert. Die Tiere sind mittels geeigneter Methoden zu anästhesieren (Art. 12) und hierfür nötigenfalls ruhig zu stellen. Entsprechende Zwangsmassnahmen dürfen nach Art. 14 höchstens angewendet werden, wenn sie keine vermeidbare Leiden verursachen. So ist es untersagt, den Tieren die Hinterbeine zusammenzubinden oder sie vor dem Betäuben (bzw. beim Schächten vor Abschluss des Ausblutens) aufzuhängen. Das Verbot, Tiere derart zu befestigen, gilt jedoch nicht für das Schlachten von Geflügel und Kaninchen, wenn diese unmittelbar nach dem Aufhängen betäubt werden.
Die Wahl der Betäubungsmethode bleibt grundsätzlich den Vertragsstaaten überlassen. Generell untersagt ist nach Art. 16 Abs. 2 einzig der Einsatz von Puntilla, Schlaghammer und Schlachtbeil; Bedingung ist jedoch, dass die Tiere in den Zustand der Bewusstlosigkeit geführt werden, der bis zu ihrem Tod anzudauern hat (Art. 16 Abs. 1). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist die Betäubung von Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen nur durch mechanische Geräte erlaubt, die das Gehirn erschüttern oder durchstossen, elektrische Verfahren oder Gas. Für Hausschlachtungen zum Eigengebrauch können nach Abs. 4 jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Mit den Verwertungsarbeiten darf erst nach dem Todeseintritt begonnen werden (Art. 15). Das Übereinkommen lässt gemäss Art. 17 Abs. 2 weit gehende Ausnahmen vom Narkosezwang zu, sofern ein Vertragsstaat dafür garantiert, dass den Tieren auch bei einer betäubungslosen Schlachtung alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart bleiben. Neben den Fällen von an Ort und Stelle durchgeführten Notschlachtungen, bei denen eine Betäubung nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, dem Schlachten von Geflügel und Kaninchen nach genau bestimmten und zugelassenen Verfahren, die zum unverzüglichen Tod führen, und dem veterinärpolizeilich erforderlichen Töten von Tieren ist die Vorbehaltsmöglichkeit insbesondere für das rituelle Schlachten von Bedeutung (Art. 12 i.V.m. Art. 17 Abs. 1). Ein Vertragsstaat, der das Schächten auf nationaler Ebene zulässt, hat die entsprechende Genehmigung jedoch selbst zu erteilen oder sich zu vergewissern, dass die ausführenden Personen von ihrer Religionsgemeinschaft dafür ermächtigt wurden. Die Anforderungen an das Schächten sind in den Art. 13 und 19 geregelt (so sind beispielsweise Rinder vor dem Schächten mit Hilfe mechanischer Vorrichtungen zu fixieren). Die Schweiz hat von der Vorbehaltsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sodass der in Art. 20 TSchG enthaltene absolute Betäubungszwang vollumfänglich bestehen bleibt.