Die Konvention hat eine Humanisierung und Harmonisierung der nationalen Schlachtbestimmungen zum Ziel und basiert daher sowohl auf ethischen als auch auf ökonomischen Überlegungen. So soll die Anwendung einheitlicher und tiergerechter Schlachtmethoden einerseits den Tieren Schmerzen und Leiden soweit wie möglich ersparen, anderseits aber auch die Fleischqualität sichern, die durch eine unsachgemässe Behandlung beeinträchtigt werden kann.
Wenngleich das Übereinkommen auf den ersten Blick recht ausführlich erscheint, gewährt es Schlachttieren lediglich einen Mindestschutz und belässt den Vertragsparteien – insbesondere infolge verschiedener expliziter Vorbehaltsmöglichkeiten - erheblichen Handlungsspielraum, was sich aus tierschützerischer Sicht als problematisch erweist. Der Schweizer Bundesrat warnte bei der nationalen Umsetzung der Konvention denn auch ausdrücklich vor dem Gebrauch der Ausnahmen, um das bestehende Tierschutzniveau nicht zu senken. Immerhin sieht die Konvention in Art. 2 Abs. 2 die Möglichkeit zum Erlass strengerer nationaler Vorschriften ausdrücklich vor.