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>> Tier & Recht / Tierschutzrecht / Internationales Tierschutzrecht / Europarat / Die einzelnen Übereinkommen / Schlachtung / Europäisches Schlachttierübereinkommen

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen enthält Vorschriften über den Umgang mit Tieren in sämtlichen Phasen der Schlachtung, wobei die Bestimmungen unabhängig vom Ort der Handlung, d.h. nicht nur für eigentliche Schlachtanlagen gelten, sofern die Vertragsstaaten dies vorsehen. Geregelt wird gemäss Art. 1 Abs. 1 namentlich das Entladen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Ausbluten (einschliesslich des Schächtens) landwirtschaftlicher Nutztiere, also von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel. Die Tötung anderer zu Nahrungszwecken verwendeter Tiere wie beispielsweise von Fischen oder Schalentieren wird hingegen nicht erfasst. Ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt die nicht aus Gründen der Nahrungsgewinnung durchgeführte Tötung von Tieren, so unter anderem für Versuchszwecke oder die Pelzindustrie.
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Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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