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Tier & Recht / Tierschutzrecht / Internationales Tierschutzrecht / Europarat / Die einzelnen Übereinkommen / Schlachtung / Europäisches Schlachttierübereinkommen
Anwendungsbereich
Das Übereinkommen enthält Vorschriften über den Umgang mit Tieren in sämtlichen Phasen der Schlachtung, wobei die Bestimmungen unabhängig vom Ort der Handlung, d.h. nicht nur für eigentliche Schlachtanlagen gelten, sofern die Vertragsstaaten dies vorsehen. Geregelt wird gemäss Art. 1 Abs. 1 namentlich das
Entladen,
Unterbringen,
Ruhigstellen,
Betäuben und
Ausbluten (einschliesslich des
Schächtens) landwirtschaftlicher Nutztiere, also von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel. Die Tötung anderer zu Nahrungszwecken verwendeter Tiere wie beispielsweise von Fischen oder Schalentieren wird hingegen nicht erfasst. Ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt die nicht aus Gründen der Nahrungsgewinnung durchgeführte Tötung von Tieren, so unter anderem für Versuchszwecke oder die Pelzindustrie.