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Tier & Recht / Tierschutzrecht / Internationales Tierschutzrecht / Europarat / Die einzelnen Übereinkommen / Nutztierhaltung und -zucht / Europäisches Nutztierübereinkommen
Grundprinzipien
Die Konvention wurde in der Absicht geschaffen, der primär von wirtschaftlichen Motiven geprägten Tendenz zur
Intensivhaltung von Nutztieren, die zunehmend auf die Ausübung ihrer natürlichen Bedürfnisse zugunsten einer rationellen Produktion verzichten müssen, entgegenzuwirken. In sieben kurzen Artikeln statuiert das Übereinkommen allgemeine Grundsätze für die Betreuung von Tieren, "die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden" (Art. 1). Gemäss Art. 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Umsetzung dieser Leitprinzipien (die Konvention ist dem Willen ihrer Mitgliedstaaten gemäss also nicht direkt anwendbar). Hierzu gehört allem voran die Pflicht des Halters, Nutztiere ihrer Art, Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe sowie ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechend unterzubringen, zu ernähren und zu pflegen (Art. 3). Bei der Beurteilung der tierlichen Bedürfnisse ist grundsätzlich von feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen auszugehen. Um
Leiden und
Schäden zu vermeiden, sind gemäss Art. 4 Abs. 1 zudem ausreichende Bewegungsmöglichkeiten sowie im Falle dauernd bzw. regelmässig angebundener, angeketteter oder eingesperrter Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechende Räumlichkeiten zu gewähren (Art. 4 Abs. 2).
Im Weiteren legt die Konvention in Art. 5 rudimentäre Umweltbedingungen (bezüglich Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung etc.) für die Unterbringungsplätze fest. Diese und weitere Umweltbedingungen (wie die Gaskonzentration oder Lärmintensität) haben der Art, Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe der Tiere und deren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen zu entsprechen. In Art. 6 wird zudem bestimmt, dass die Ernährung der Tiere angemessen sein muss und keine vermeidbaren Leiden und Schäden verursachenden Stoffe enthalten darf. Art. 7 Abs. 1 auferlegt dem Tierhalter schliesslich die Pflicht zur gründlichen und regelmässigen (in modernen Intensivhaltungssystemen mindestens täglichen) Überprüfung des Befindens und Gesundheitszustands der Tiere, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 sind ausserdem auch die technischen Einrichtungen täglich zu kontrollieren und sämtliche festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben (sofern dies nicht sofort möglich ist, müssen umgehend die zur Wahrung des Wohlbefindens der Tiere nötigen vorläufigen Massnahmen getroffen werden).