Art. 6 bestimmt, dass Heimtiere nicht ohne ausdrückliche Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person an unter 16-Jährige verkauft werden dürfen. Für eine Übereignung durch Schenkung ist hingegen keine untere Altersgrenze vorgesehen. Beim Abrichten von Heimtieren ist in jedem Fall auf deren Gesundheit und Wohlbefinden zu achten, wobei sie nach Art. 7 nicht dazu gezwungen werden dürfen, ihre natürlichen Kräfte oder Fähigkeiten zu überschreiten. Auch ist es ausdrücklich verboten, Heimtiere dafür zu verwenden, Verletzungen bzw. unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste herbeizuführen.
Personen, die mit Heimtieren handeln, sie gewerbsmässig züchten bzw. halten oder ein Tierheim betreiben, müssen dies gemäss Art. 8 der zuständigen Behörde mitteilen. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausführen, sofern sie über die erforderlichen - jedoch nicht näher definierten - Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Überdies müssen die benutzten Einrichtungen den Anforderungen von Art. 4 entsprechen, andernfalls die Behörde die Aufnahme bzw. Fortführung der Tätigkeit verbietet und die zum Wohl der Tiere nötigen Massnahmen anordnet.
Art. 9 befasst sich mit der Verwendung von Heimtieren für Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen. Entsprechende Einsätze sind einzig erlaubt, falls die Haltungsbedingungen von Art. 4 Abs. 2 erfüllt und die betreffenden Tiere weder in ihrer Gesundheit noch in ihrem Wohlbefinden gefährdet sind. Die Verabreichung leistungssteigernder Mittel ist hingegen prinzipiell untersagt. Das Dopingverbot bezieht sich gemäss Art. 9 Abs. 2 sowohl auf Wettkämpfe als auch auf jede andere Situation (also beispielsweise auch auf das Training), falls dadurch Gesundheit oder Wohlbefinden der betreffenden Tiere gefährdet sind. Ebenso untersagt sind gemäss Art. 10 diverse chirurgische Eingriffe an Heimtieren, die lediglich ihr äusseres Erscheinungsbild verändern oder aus anderen nicht die Heilung bezweckenden Motiven durchgeführt werden. Art. 10 Abs. 1 nennt in diesem Zusammenhang exemplarisch das Kupieren von Schwanz und Ohren, das Durchtrennen der Stimmbänder und das Entfernen von Krallen und Zähnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn sie aus veterinärmedizinischen Gründen, zum Wohl des betreffenden Tiers oder zur Verhütung der Fortpflanzung notwendig sind (Art. 10 Abs. 2). Sofern ein notwendiger Eingriff dem Tier erhebliche Schmerzen verursacht, darf er nach Art. 10 Abs. 3 nur unter Betäubung und von einem Tierarzt oder unter dessen Aufsicht vorgenommen werden. Nicht unter die Bestimmung fallen offenbar Betäubungen, die aus anderen Gründen, so beispielsweise aufgrund von grosser Angst des Patienten oder im Interesse der ordnungsgemässen Durchführung einer Behandlung, vorgenommen werden. Eingriffe, für die keine Narkotisierung notwendig ist, können ausserdem auch von einer Person durchgeführt werden, die nach den nationalen Bestimmungen des betreffenden Vertragsstaats sachkundig ist, was unter tierschützerischen Gesichtspunkten problematisch ist, da weder näher definiert wird, wer die Erforderlichkeit der Betäubung noch wer die Sachkunde einer Person beurteilt.
Art. 11 des Übereinkommens befasst sich mit der Tötung von Heimtieren, die grundsätzlich nur durch einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person erfolgen darf - die Anforderungen an die entsprechende Sachkunde werden jedoch wiederum nicht näher definiert - und mit möglichst geringen physischen und psychischen Leiden verbunden sein muss. Die Methode muss, von Notfällen ausgenommen, entweder zu sofortiger Bewusstlosigkeit führen und den nachfolgenden Tod zur Folge haben oder mit einer tiefen Bewusstlosigkeit beginnend von einer Massnahme gefolgt sein, die sicher zum Tod führt. Ausserdem hat sich die für das Töten verantwortliche Person zu vergewissern, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird. Die Vertragsstaaten haben verschiedene Tötungsverfahren explizit zu verbieten, so namentlich das Ertränken und andere Erstickungsmethoden, sofern das Tier zuvor nicht betäubt wurde. Ebenso zu unterbieten sind das Töten mit Gift oder Medikamenten, deren Dosierung und Anwendung keinen tierschutzgerechten Tod garantieren können, sowie durch elektrischen Strom, wenn zuvor keine völlige Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird (Art. 11 Abs. 2).
Art. 12 widmet sich schliesslich der Vermeidung und Unterbringung streunender Tiere und erteilt den Vertragsstaaten die Pflicht, Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zur Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung von Hunden und Katzen (wie beispielsweise ihre dauerhafte Kennzeichnung und Unfruchtbarmachung) festzulegen, wobei jegliche Schmerzen, Leiden und Ängste beim Fangen, Halten und eventuell notwendigen Töten der Tiere wenn immer möglich vermieden werden müssen (Ausnahmen hiervon sind gemäss Art. 13 nur zulässig, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Krankheitsbekämpfung unvermeidbar sind). Zur Förderung eines allgemeinen Verantwortungsbewusstseins und fachgerechteren Umgangs mit Heimtieren verpflichten sich die Vertragsparteien ausserdem, ihren Bevölkerungen die Grundsätze des Übereinkommens durch geeignete Informations- und Ausbildungskonzepte näher zu bringen (Art. 14). Grundlage für die Bestimmung war die Erkenntnis, dass sich die Konventionsziele ohne die umfassende Information und Erziehung der Heimtierhalter nicht realisieren lassen. Im Gegensatz zu vielen nationalen Rechtsordnungen (beispielsweise der eidgenössischen) nimmt sich die Konvention auch in vertiefter Form der Problematik des Schutzes von Heimtieren vor züchterischen Auswüchsen an. Art. 5 des Übereinkommens statuiert ein eigentliches Qual- und Defektzuchtverbot, indem er vorschreibt, dass bei der Zucht sämtlichen für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mutter- und Jungtiere verantwortlichen anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmalen Rechnung zu tragen ist. Der Einbezug des weiblichen Elternteils in den Schutzbereich der Bestimmung ist sinnvoll, weil das züchterische Streben nach bestimmten äusseren Erscheinungsbildern nicht nur bei der Nachkommenschaft, sondern bereits beim Muttertier zu Problemen führen kann. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Gebärschwierigkeiten bis hin zur Unumgänglichkeit der Entbindung durch Kaiserschnitt. Die Bestimmung ist restriktiver als viele nationale Tierquälereitatbestände. So nennt beispielsweise Art. 27 des schweizerischen Tierschutzgesetzes lediglich das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Quälen von Tieren unter Strafe und konzentriert sich ausschliesslich auf das Leid des Einzeltiers, während die Europaratskonvention dessen Gesundheit und Wohlbefinden als Ganzes schützt.
Da sie diese Aspekte offenkundig vernachlässigen, sind viele in der Praxis angewendeten Zuchtpraktiken eindeutig unzulässig. Art. 7 verbietet zudem das Abrichten von Tieren, wenn deren Gesundheit und Wohlbefinden dadurch beeinträchtigt wird. Die Bestimmung nennt dafür exemplarisch Abrichtungsmethoden, welche die natürlichen Kräfte oder Fähigkeiten der Tiere überschreiten, oder künstliche Hilfsmittel, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen. Insbesondere bei auf übermässige Aggressivität gezüchteten Hunden ist dieser Tatbestand durch die gängigen, klar tierquälerischen Ausbildungsmethoden fraglos erfüllt. Ausdrücklich untersagt ist es überdies, Heimtiere dafür zu verwenden, Verletzungen bzw. unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste herbeizuführen, derweil das Veranstalten von Tierkämpfen ungeregelt bleibt. Diese Lücke haben nationale Bestimmungen zu füllen, wie dies beispielsweise das eidgenössische TSchG in Art. 22 Abs. 2 lit. c tut. Während Art. 8 die gewerbsmässige Heimtierzucht einer Mitteilungspflicht unterstellt, verbietet Art. 10 chirurgische Eingriffe zur Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds der Tiere oder zu anderen nicht der Heilung dienlichen Zwecken. Neben dem Durchtrennen der Stimmbänder und dem Entfernen von Krallen und Zähnen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Kupieren des Schwanzes und der Ohren angeführt. Ausnahmen von diesen Verboten sind nur zulässig, wenn sie aus veterinärmedizinischen Gründen, zum Wohl des betreffenden Tiers oder zur Verhütung der Fortpflanzung notwendig sind (Art. 10 Abs. 2). Für das Rutenkürzen - nicht jedoch für das Schneiden der Ohren - besteht für die Vertragsstaaten allerdings die Möglichkeit zum Anbringen eines Vorbehalts, wovon verschiedene Staaten (etwa Belgien, Dänemark, Finnland und Portugal) Gebrauch gemacht haben.
Art. 11 widmet sich schliesslich der Tötung von Heimtieren. Abs. 1 bestimmt, dass dies nur von einem Tierarzt oder von einer anderen sachkundigen Person unter weitestmöglicher Vermeidung physischer und psychischer Schmerzen vorgenommen werden darf. Ausnahmen sind in Notfällen möglich, wenn nationale Bestimmungen diese vorsehen oder ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muss und die Hilfe eines Tierarztes bzw. einer anderen Fachperson nicht umgehend zu erlangen ist. Abs. 2 verbietet verschiedene Tötungsmethoden explizit; namentlich sind dies das Ertränken und andere Erstickungsmethoden (sofern diese nicht mit einer tiefen Betäubung beginnen), die Verwendung von Gift und Medikamenten, bei deren Einsatz psychische oder physische Leiden nicht ausgeschlossen werden können, oder das Töten durch elektrischen Strom, sofern dabei keine sofortige Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird. Nicht untersagt wird hingegen das in der Praxis mitunter praktizierte Ausmerzen "überzähliger" oder fehlfarbener Jungtiere. Einige Vertragsparteien schliessen diese Lücke auf nationaler Ebene. So ist beispielsweise in Deutschland gemäss § 17 Ziff. 1 TierSchG die Tötung eines Wirbeltiers nur erlaubt, wenn ein vernünftiger Grund hierfür vorliegt. Überzähligkeit, Fehlfarbigkeit oder andere nicht dem Rassestandard entsprechende Merkmale von Jungtieren sind gewiss keine vernünftigen Gründe für deren Tötung. Das Töten von Welpen ist einzig dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund ihrer körperlichen Konstitution schwer belastet wären oder das Muttertier nur eine begrenzte Anzahl aufziehen kann, ohne selber Schaden zu nehmen, und ein anderer Weg zur Aufzucht (namentlich durch eine Amme) nicht realisierbar ist. Zuchtordnungsbestimmungen, wonach einer Hündin nur eine bestimmte Anzahl Welpen eines Wurfs belassen und alle weiteren Jungtiere getötet werden müssen, selbst wenn diese gesund und kräftig sind und die Mutter sie säugen kann, sind daher mit § 17 Ziff. 1 TierSchG unvereinbar.