Die Europaratsmitglieder sind angehalten, jede einzelne Konvention nach Treu und Glauben zu prüfen. Grund für diese Prüfungspflicht ist der Umstand, dass die Konventionen vor allem auf die Harmonisierung nationaler Regelungen und Förderung zwischenstaatlicher Zusammenarbeit abzielen. Die Schweiz verzichtet auf einen Beitritt nur aus besonderen Gründen, die sich entweder aus der Form oder dem Inhalt des betreffenden Übereinkommens oder aus der schweizerischen Ratifikationspraxis ergeben.
Eine Beitrittspflicht obliegt den Mitgliedstaaten jedoch nicht. Innerstaatliche Gültigkeit erlangt ein Übereinkommen somit nur in jenen Ländern, die es durch einen speziellen Ratifikationsakt in Kraft setzen und damit in verbindlicher Weise erklären, an den betreffenden Erlass gebunden zu sein. Die Ratifikation stellt einen völkerrechtlichen Akt dar und geschieht in der Praxis meist durch den Austausch bzw. das Hinterlegen besonderer Urkunden, welche die Erklärung enthalten, dass der Staatsvertragswille innerstaatlich gebildet wurde und die Unterzeichnung daher als rechtsverbindlich zu betrachten ist. In der Schweiz liegt die Kompetenz zum Abschluss solcher Staatsverträge beim Bund.
Ratifiziert ein Staat eine Europaratskonvention, verpflichtet er sich, seine nationalen Bestimmungen mit dem Erlass in Einklang zu bringen. Dabei stellt sich die Frage, ob dessen Normen direkt anwendbar sind (d.h. für den Bürger unmittelbar Rechte und Pflichten begründen) oder lediglich auffordernden Charakter für die Rechtsetzungsorgane haben und daher zuerst in innerstaatliches Recht zu transformieren sind. Häufig ergibt sich die direkte oder indirekte Anwendbarkeit aus den einzelnen Übereinkommen selbst, welche die Frage mehr oder weniger deutlich beantworten bzw. dies explizit den Vertragsparteien überlassen. Andernfalls muss mittels Auslegung jede Norm einzeln auf ihre mittelbare oder unmittelbare Anwendbarkeit hin geprüft werden. Hierbei ist unter anderem auf die Art. 31f. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 und in der Schweiz auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts abzustellen. Sofern eine Vorschrift unbedingt, klar sowie inhaltlich hinreichend bestimmt ist, um als Grundlage für einen Rechtsanwendungsakt zu dienen, stellt sie nach der Ratifikation direkt anwendbares Recht dar. Eine innerstaatliche Umsetzung erübrigt sich dann, wobei es durchaus zulässig ist, die entsprechende Bestimmung in nationalen Erlassen zu wiederholen.
Kann eine Übereinkommensnorm hingegen nicht als unmittelbare Basis für einen Rechtsanwendungsakt herangezogen werden, bindet sie vor ihrer ausdrücklichen Übernahme in nationales Recht weder die Bürger noch die Vollzugsbehörden eines Vertragsstaats. Die einzelnen Gesetzgeber sind jedoch verpflichtet, nationale Normen gemäss den Konventionsprinzipien festzulegen, wobei ihnen das Völkerrecht die Art der Umsetzung freistellt. Ob und wie indirekt anwendbare Bestimmungen eines Übereinkommens rechtlich verwirklicht werden, liegt somit allein in der Verantwortung der Vertragsparteien. Es ist möglich, dass ein Staatsvertrag sowohl direkt als auch indirekt anwendbare Bestimmungen enthält.