Tierschutz Tierwelt Tier & Recht Tierstraffälle Vollzug Bibliothek Links Unterhaltung

Spenden
Media Watch
Rechtsauskünfte
Radiospots
Ein Projekt der Stiftung für das Tier im Recht Stiftung für das Tier im Recht
Schildkröte Flamingo Ziege
>> Tier & Recht / Tierschutzrecht / Internationales Tierschutzrecht / Europarat / Tierschutz im Europarat / Anwendbarkeit der Erlasse

Übereinkommen

Die Tierschutzübereinkommen stellen Staatsverträge – d.h. dem Völkerrecht unterstehende, Rechte und Pflichten begründende Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Staaten – dar, die mit ihrem Inkrafttreten nationale Geltung entfalten. Dies gilt zumindest nach dem (beispielsweise dem schweizerischen Rechtssystem zugrunde liegenden) monistischen Modell, wonach Völker- und Landesrecht verschiedene Teile eines einheitlichen Regelungssystems darstellen. In anderen Ländern erlangen Staatsverträge hingegen erst innerstaatliche Geltung, wenn sie durch spezielle Vertragsgesetze explizit in nationales Recht umgesetzt worden sind.

Die Europaratsmitglieder sind angehalten, jede einzelne Konvention nach Treu und Glauben zu prüfen. Grund für diese Prüfungspflicht ist der Umstand, dass die Konventionen vor allem auf die Harmonisierung nationaler Regelungen und Förderung zwischenstaatlicher Zusammenarbeit abzielen. Die Schweiz verzichtet auf einen Beitritt nur aus besonderen Gründen, die sich entweder aus der Form oder dem Inhalt des betreffenden Übereinkommens oder aus der schweizerischen Ratifikationspraxis ergeben.
 
Eine Beitrittspflicht obliegt den Mitgliedstaaten jedoch nicht. Innerstaatliche Gültigkeit erlangt ein Übereinkommen somit nur in jenen Ländern, die es durch einen speziellen Ratifikationsakt in Kraft setzen und damit in verbindlicher Weise erklären, an den betreffenden Erlass gebunden zu sein. Die Ratifikation stellt einen völkerrechtlichen Akt dar und geschieht in der Praxis meist durch den Austausch bzw. das Hinterlegen besonderer Urkunden, welche die Erklärung enthalten, dass der Staatsvertragswille innerstaatlich gebildet wurde und die Unterzeichnung daher als rechtsverbindlich zu betrachten ist. In der Schweiz liegt die Kompetenz zum Abschluss solcher Staatsverträge beim Bund.

Ratifiziert ein Staat eine Europaratskonvention, verpflichtet er sich, seine nationalen Bestimmungen mit dem Erlass in Einklang zu bringen. Dabei stellt sich die Frage, ob dessen Normen direkt anwendbar sind (d.h. für den Bürger unmittelbar Rechte und Pflichten begründen) oder lediglich auffordernden Charakter für die Rechtsetzungsorgane haben und daher zuerst in innerstaatliches Recht zu transformieren sind. Häufig ergibt sich die direkte oder indirekte Anwendbarkeit aus den einzelnen Übereinkommen selbst, welche die Frage mehr oder weniger deutlich beantworten bzw. dies explizit den Vertragsparteien überlassen. Andernfalls muss mittels Auslegung jede Norm einzeln auf ihre mittelbare oder unmittelbare Anwendbarkeit hin geprüft werden. Hierbei ist unter anderem auf die Art. 31f. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 und in der Schweiz auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts abzustellen. Sofern eine Vorschrift unbedingt, klar sowie inhaltlich hinreichend bestimmt ist, um als Grundlage für einen Rechtsanwendungsakt zu dienen, stellt sie nach der Ratifikation direkt anwendbares Recht dar. Eine innerstaatliche Umsetzung erübrigt sich dann, wobei es durchaus zulässig ist, die entsprechende Bestimmung in nationalen Erlassen zu wiederholen.

Kann eine Übereinkommensnorm hingegen nicht als unmittelbare Basis für einen Rechtsanwendungsakt herangezogen werden, bindet sie vor ihrer ausdrücklichen Übernahme in nationales Recht weder die Bürger noch die Vollzugsbehörden eines Vertragsstaats. Die einzelnen Gesetzgeber sind jedoch verpflichtet, nationale Normen gemäss den Konventionsprinzipien festzulegen, wobei ihnen das Völkerrecht die Art der Umsetzung freistellt. Ob und wie indirekt anwendbare Bestimmungen eines Übereinkommens rechtlich verwirklicht werden, liegt somit allein in der Verantwortung der Vertragsparteien. Es ist möglich, dass ein Staatsvertrag sowohl direkt als auch indirekt anwendbare Bestimmungen enthält.


 

Botschaften
 
Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
Specials
Schräge Spots
Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
weiter
tierschutz.org empfehlen
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text: