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Bedeutung und Aufgabenbereich

Der Europarat stellt einen völkerrechtlichen Zusammenschluss europäischer Nationen zur Bewahrung ihres gemeinsamen Erbes sowie zur Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dar. Es handelt sich um einen losen Staatenbund mit Sitz in Strassburg, der über keine Hoheitsgewalt über die angeschlossenen Länder verfügt und sich als beratende, insbesondere auf die Harmonisierung der Politik seiner Mitgliedstaaten sowie die Einführung einheitlicher Normen und Praktiken hinzielende Organisation versteht. Neben seiner Funktion als Plattform für die Unterstützung gesamteuropäischer Interessen dient er vor allem auch als bedeutendes Forum für die Diskussion gemeinsamer Probleme und wird nicht selten als "Hüter der politischen Kultur Europas" bezeichnet. Neben der Herstellung vielfältiger politischer Beziehungen zwischen seinen Mitgliedstaaten hat der Zusammenschluss insbesondere auch das gemeinsame Bekenntnis zu den Grundwerten der parlamentarischen Demokratie und des Rechtsstaats gefördert. So bestätigten an einer 1997 in Strassburg durchgeführten Gipfelkonferenz vierzig europäische Staats- und Regierungschefs die zentrale Bedeutung des Europarats zur Jahrtausendwende als Hort der Menschenrechte und der Demokratie.

Die am 5. Mai 1949 in London durch zehn Nationen erfolgte Gründung bedeutete den ersten wichtigen Schritt in Richtung einer dauerhaften Staatenzusammenarbeit im westlichen Europa. Die Schaffung des Europarats war sowohl für den politischen als auch für den ideellen Zusammenhalt der westeuropäischen Staatenfamilie sehr bedeutsam und stellte ein erstes wichtiges Teilziel auf dem Weg zu den angestrebten "Vereinigten Staaten von Europa" dar. Erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg, während dem die Idee eines eigenständigen Europas aufkam, das eine dritte Kraft zwischen den Blöcken USA und UdSSR hätte darstellen sollen, bestand somit eine politische Organisation mit dem konkreten Ziel der Förderung der europäischen Einheit und Zusammenarbeit. Wichtige Etappen auf dem Weg zum Europarat waren die an der Universität Zürich gehaltene Rede Winston Churchills vom 19. September 1946, worin er zur "Neugründung der europäischen Familie" aufrief, sowie der Haager Europa-Kongress vom Mai 1948, der sich die Europäische Einigung zum Ziel setzte.

Der Europarat stellt aber nicht nur die älteste umfassende politische Organisation Europas dar, sondern ist mit seinen derzeit 46 Mitgliedern (Stand Herbst 2005) - wozu auch sämtliche 25 EU-Länder und die Schweiz gehören - und einer Gesamtbevölkerung von rund 800 Millionen Menschen auch jene, welche die meisten Nationen repräsentiert. Die zehn Gründernationen waren Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen und Schweden. Danach aufgenommen wurden (in alphabetischer Reihenfolge): Albanien (1995), Andorra (1994), Armenien (2001), Aserbeidschan (2001), Bosnien und Herzegowina (2002), Bulgarien (1992), Deutschland (1951), Estland (1993), Finnland (1989), Georgien (1999), Griechenland (1949, wobei es von 1967 bis 1974 suspendiert war), Island (1959), Kroatien (1996), Lettland (1995), Liechtenstein (1978), Litauen (1993), Malta (1965), Mazedonien (1995), Moldawien (1995), Monaco (2004), Österreich (1956), Polen (1991), Portugal (1976), Rumänien (1993), Russland (1996), San Marino (1988), die Schweiz (1963), Serbien und Montenegro (2003), die Slowakei (1993), Slowenien (1993), Spanien (1977), die Tschechische Republik (1993), die Türkei (1949), die Ukraine (1995), Ungarn (1990) und Zypern (1961). Japan, Kanada, Mexiko, die USA und der Vatikan geniessen Beobachterstatus im Ministerkomitee. Die nach dem Fall des Eisernen Vorhangs erfolgte Aufnahme verschiedener osteuropäischer Demokratien, die sich nach langen Jahren von kommunistischer Herrschaft befreit hatten, wurde 1993 von der ersten Gipfelkonferenz der Mitgliedstaaten in der sog. Wiener Erklärung als historische Chance und "zentrales Element in der europäischen Konstruktion" bezeichnet. Als Neumitglieder werden nur demokratisch regierte und die Menschenrechte respektierende europäische Staaten aufgenommen. Die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt eine faktische Voraussetzung für die Aufnahme dar.

Mit Ausnahme militärischer Angelegenheiten - Fragen der nationalen Verteidigung werden von Art. 1 lit. d der Europaratssatzung explizit vom europarätlichen Aufgabenbereich ausgeklammert - umfasst die europarätliche Tätigkeit grundsätzlich sämtliche Bereiche der politischen Zusammenarbeit. Mit der Zeit haben sich namentlich drei Schwerpunkte gebildet: der Schutz der Menschenrechte und der Demokratie, die kulturelle Kooperation der Mitgliedstaaten sowie gesellschaftliche Problembereiche von internationaler Dimension, wie etwa wachsender Fremdenhass, Minderheitenausgrenzung, Umweltverschmutzung, Drogen- oder Krankheitsprävention und -heilung. Die Lösung politischer Probleme erweist sich indes als schwierig, da der Europarat mangels Hoheitsmacht - im Gegensatz zur Europäischen Union – nicht legislatorisch tätig werden, sondern lediglich unverbindliche Empfehlungen an seine Mitgliedstaaten abgeben kann. Dennoch ist seine Bedeutung für die europäische Integration nicht zu verkennen, da seinen zahlreichen Kampagnen, Konferenzen und insbesondere seinen Konventionen für die internationale Entwicklung in den jeweiligen Sachbereichen oftmals geradezu wegweisender Charakter zukommt. Exemplarisch sei hierzu auf das Europäische Arzneibuch (die sog. Europäische Pharmakopöe) verwiesen, das zur Vereinheitlichung der Gesetzgebung über Arzneimittel beiträgt und rechtswirksame Normen für rund 800 medizinische Substanzen festlegt. Ein entsprechendes Beispiel aus dem Bereich des Tierschutzrechts stellt das Europäische Nutztierübereinkommen dar, das in vielen Staaten die Grundlage für nationale Erlasse bildet und auch von der EU übernommen wurde.

Beim Erlass von Übereinkommen profitiert die europarätliche Tätigkeit vom entscheidenden Vorteil, im Rahmen der Verhandlungen nur selten auf unüberwindbare politische Widerstände zu stossen. Obschon die vielfältigen auf eine allgemeine Annäherung und Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen abzielenden Bemühungen meist nur langsam vorankommen, können immer wieder die Voraussetzungen für wirkliche Fortschritte geschaffen werden, was die Möglichkeiten eines Einzelstaats in der Regel übersteigt.


Literatur zu diesem Thema

 

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