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Rechtsakte
Zentrale Rechtsquellen der EU stellen die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge – insbesondere die Gründungserlasse – dar, die gesamthaft als sog. Primärrecht bezeichnet werden und gewissermassen die Verfassung der Union bilden. Die Kompetenz zum Abschluss und zur Änderung der Verträge liegt bei den Mitgliedstaaten (Art. 48 EUV), weshalb man sie gemeinhin als "Herren der Verträge" bezeichnet. Neben materiellen Grundregeln (d.h. insbesondere Vorschriften über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsverfassung sowie die Währungsunion) und massgebenden Bestimmungen über die Institutionen der Gemeinschaften und der Union enthalten sie auch verschiedene Kompetenznormen, welche die EU zum Erlass von sog. Sekundärrecht, d.h. eigener Rechtsakte ermächtigen. Da die Union keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, stützen sich die einzelnen Rechtsetzungsakte auf die Verträge der drei Gründungsgemeinschaften, womit es sich streng genommen um Rechtsakte der einzelnen Gemeinschaften handelt. Zumindest teilweise kommt diesen unmittelbare Geltung für die Bürger zu; sie bedürfen also keines nationalen Umsetzungsakts, womit die Union – im Gegensatz zum Europarat – über eine eigenständige, von den Mitgliedstaaten unabhängige Hoheitsgewalt verfügt.
Art. 249 EGV verleiht dem Ministerrat, der Kommission und dem Parlament (in Zusammenarbeit mit dem Rat) die Möglichkeit zum Erlass von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sowie zur Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen:
- Verordnungen richten sich gleichermassen an die Union und ihre Institutionen wie an alle Mitgliedstaaten einschliesslich deren Behörden und Bürger. Sie bilden das stärkste Instrument der gemeinschaftlichen Rechtsetzung (und entsprechen nach allgemeiner Terminologie Gesetzen), indem sie allgemeine Geltung besitzen, d.h. auf eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten generell und abstrakt anwendbar sowie für sämtliche Adressaten in allen ihren Teilen verbindlich sind. Verordnungen kommt unmittelbare Rechtskraft zu, sodass eine explizite Übernahme in nationales Recht nicht erforderlich ist. Aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts findet einer Verordnung widersprechendes innerstaatliches Recht keine Anwendung, solange der Unionserlass in Kraft ist.
- Richtlinien sind im Unterschied zu Verordnungen lediglich im Hinblick auf ihr angestrebtes Ziel und nur für jene Mitgliedstaaten verbindlich, an die sie gerichtet sind. Für den Unionsbürger wirksam werden sie erst durch die nationale Umsetzung, wobei die Wahl der entsprechenden Form und Mittel in der Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder liegt. Richtlinien treten demnach nicht an die Stelle nationalen Rechts, verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch zur Anpassung ihrer Rechtsnormen. Erfolgt die innerstaatliche Umsetzung nicht oder nur unvollständig, kann die Kommission gegen den säumigen Mitgliedstaat eine Aufsichtsklage vor dem EuGH erheben. In Bereichen, die von Richtlinien nur in Form von Mindestanforderungen abgedeckt werden, besteht für die nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit zum Erlass strengerer innerstaatlicher Bestimmungen.
- Entscheidungen regeln einen bestimmten Einzelfall und richten sich an individuell bezeichnete Adressaten (EU-Organe, Mitgliedstaaten, natürliche oder juristische Personen), für die sie in allen ihren Teilen direkt verbindlich sind.
- Empfehlungen und Stellungnahmen stellen rechtlich unverbindliche Verlautbarungen dar, die sich an die Mitgliedstaaten oder ausnahmsweise auch an Einzelpersonen richten. Von eigentlichen Rechtsakten kann daher im Gegensatz zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen nicht gesprochen werden; gerade ihrer fehlenden Rechtskraft wegen bilden sie in der Praxis jedoch häufig verwendete Instrumente.