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Privatrechtlicher Tierschutz
Als privatrechtlicher Tierschutz wird jener Teil des Tierschutzrechts bezeichnet, der dem Schutz von Tieren bzw. der Achtung ihres Andersseins auf der Grundlage zivilrechtlicher Bestimmungen Rechnung trägt. Im Vordergrund steht dabei die Einordnung von Tieren in die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und die Wahrnehmung tierlicher Interessen mit den Mitteln des Privatrechts. In der Schweiz hat die praktische Ausgestaltung des privatrechtlichen Tierschutzes durch verschiedene Anfang April 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderungen eine markante Aufwertung erfahren. Zwar fanden sich im eidgenössischen Privatrecht bereits zuvor vereinzelte Normen mit tierschützerischem Hintergrund, mit der Lösung der Tiere vom reinen Objektstatus wurden diese in juristischer Hinsicht nun aber grundlegend neu eingeordnet. Vor dem Hintergrund des neuen Art. 641a des Zivilgesetzbuches (
ZGB), der explizit festhält, dass Tiere keine
Sachen sind, wurden auch verschiedene andere Kapitel des Privatrechts - wie etwa das
Fund-,
Erb-,
Scheidungs- und
Schadenersatzrecht - der veränderten Mensch-Tier-Beziehung angepasst. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die privatrechtlichen Bestimmungen - im Gegensatz zum verwaltungs- und strafrechtlichen Tierschutz des TSchG – nicht nur auf
Wirbel-, sondern vielmehr auf sämtliche Tiere beziehen. Die meisten der neu eingeführten Normen (nicht aber der Grundsatzartikel 641a ZGB) beschränken sich dafür auf im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbs- oder Vermögenszwecken gehaltene Tiere, d.h. in der Regel auf
Heimtiere.