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Mittelalter

Die Gesetzbücher des bereits durch Grausamkeiten gegen Menschen geprägten Mittelalters enthielten zwangsläufig auch keine von besonderer Sensibilität gegenüber Tieren getragenen Bestimmungen. Vereinzelte Tierschutznormen finden sich zwar einerseits in den zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert aufgezeichneten germanischen Volksrechten, wie etwa in der Lex Salica, die zwischen 453 und 486 entstand und bis ins 9. Jahrhundert Gültigkeit hatte und worin beispielsweise die Tötung fremder Haustiere mit Busse belegt wurde (keine entsprechenden Regelungen enthielt hingegen die Lex Alamannorum, die im Gebiet der heutigen Schweiz gültig war). Anderseits enthielten auch die frühmittelalterlichen Rechtsbücher und diverse Stadtrechte tierschutzrechtliche Normen. So hatte gemäss dem in gewissen Teilen des norddeutschen Raums bis ins Jahr 1900 gültigen Sachsenspiegel ein sog. Wergeld zu bezahlen, wer ein einem anderen gehörendes Tier stahl oder erschlug. Das Bussensystem sah dabei jeweils ganz bestimmte Geldleistungen vor, die sich zumeist weniger am Unrechtsgehalt der Tathandlung als vielmehr am Wert des betroffenen Tieres orientierten. Sämtlichen Vorschriften lag jedoch wiederum eine anthropozentrische Sichtweise zugrunde, sodass primär der Schutz wirtschaftlicher Interessen von Bauern oder Jägern angestrebt wurde (gewissen Tieren - namentlich Vieh - kam im Frühmittelalter nicht nur aus landwirtschaftlichen Erwägungen, sondern insbesondere auch als Zahlungsmittel wesentliche Bedeutung zu). Auch im Gemeinen Recht und in den zu Beginn des 16. Jahrhunderts geschaffenen Halsgerichtsordnungen fehlten ethisch motivierte Tierschutzbestimmungen gänzlich. So enthielt etwa das erste allgemeine deutsche Strafgesetz, die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina aus dem Jahr 1532), die auch in Teilen der Schweiz subsidiäre Gültigkeit hatte, keinerlei Bestimmungen zum Schutz von Tieren.

Ab dem 13. Jahrhundert wurden zudem in ganz Europa ordentliche Strafprozesse abgehalten, in deren Rahmen Tiere menschlichen Tätern gleich bestimmter Verbrechen bezichtigt und meist auch für schuldig erklärt wurden. Dabei wurden sowohl weltliche als auch kirchliche Verfahren durchgeführt. Weltliche Prozesse richteten sich gegen einzelne Haustiere, wobei im Falle einer Verurteilung üblicherweise ein Todesurteil gesprochen und öffentlich vollstreckt wurde. Das Verdikt lautete in der Regel auf Tod durch Hängen am Galgen oder einem Baum bzw. durch Erwürgen, aber auch durch Steinigen, Verbrennen, Enthaupten, Rädern oder Lebendigbegraben. Blosse Körperstrafen wurden hingegen nur sehr selten ausgesprochen. Nachgewiesen sind immerhin ein sardisches Gesetz aus dem Jahre 1395 (die sog. Carta de Logu), das vorsah, verurteilten Tieren in gewissen Straffällen die Ohren abzuschneiden, sowie ein Fall, der sich 1386 im französischen Falaise ereignete, als man einem Schwein, das ein Kind verletzt hatte, vor seiner Hinrichtung ein Bein und den Rüssel abschnitt. Bisweilen wurden Tiere aber auch zu Haftstrafen verurteilt; dokumentiert ist in diesem Zusammenhang beispielsweise der Fall eines im 17. Jahrhundert in Österreich zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Hundes, der einen Ratsherrn in den Fuss gebissen hatte. Aus einer Fülle bizarrer Urteile sei exemplarisch auch auf das Schicksal des bedauernswerten Hahns verwiesen, der den Prozessberichten zufolge überführt wurde, ein Ei gelegt zu haben und daher 1474 auf dem Kohlenberg zu Basel zum Tod durch Verbrennen verurteilt wurde. Kirchliche Verfahren richteten sich hingegen stets gegen ganze wild lebende Tiergattungen. So liegen Berichte über von der Kirche (fast ausschliesslich in romanischen Ländern) geführte Prozesse gegen Mäuse, Ratten und Heuschrecken, aber auch gegen Schlangen, Maulwürfe, Raupen, Engerlinge, Schnecken, Blutegel, Kröten und viele weitere Tierarten vor, die man bei Schuldspruch in der Regel mit der Exkommunikation, Malediktion (Verwünschung) und Verbannung belegte. Exemplarisch erwähnt seien hierzu die bereits im Jahre 1121 in der Diözese Foigny exkommunizierten Mücken und 1388 in Kaltern des Landes verwiesenen Heuschrecken. In die Wildnis verbannt wurden aber beispielsweise auch die dreisten Laubkäfer, die einst den bischöflichen Rebberg in Chur kahl frassen (trotz dreimaliger Aufforderung waren die Munddiebe dem Prozess übrigens fern geblieben). Belegt ist auch ein im Jahre 1519 in Stelvio gegen Feldmäuse, deren Jungtieren und trächtigen Weibchen man freies Geleit versprach, geführter Prozess. Das Urteil besagte, "dass die schädlichen Tierlein, so nennt man die Lutmäuse, denen von Stilfs in Acker und Wiesmäder nach Laut der Klang in vierzehn Tagen raumen sollen, da hinweg ziehen und zu ewigen Zeiten dahin nimmr mehr kommen sollen; wo aber ains oder mehr der Tierlein schwanger wär, oder jugendhalber nit hinkommen möchte, dieselben wollen der Zeit von jedermann ain frey sicheres Geleit haben vierzehn Tage lang". Nicht selten wurden schuldig gesprochene Tiere für den Hinrichtungsakt in menschliche Kleider gesteckt, wie etwa 1379 im burgundischen Falaise einige zum Tod durch den Strang verurteilte Muttersauen, die ihren Schweinehirten tot gebissen hatten. Hunderte von Schweinen wurden ausserdem zur Hinrichtungsstätte getrieben, damit ihnen das Schicksal ihrer Artgenossinnen zur Abschreckung diene. Gegebenenfalls gewährte man den Tieren die Möglichkeit einer anwaltlichen Verteidigung, sodass von einer Parteieigenschaft gesprochen werden kann. Aus dem französischen Vanvres ist ein Fall dokumentiert, bei dem eine der Zoophilie angeklagte Eselin durch hohe Anwaltskunst vor einer Verurteilung bewahrt werden konnte. Die Verteidigung nutzte alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel und bot Zeugen auf, die den guten Leumund des Tiers bekundeten (so konnte auch der Ortspfarrer bestätigen, "weder in Wort noch Tat" jemals etwas Anstössiges an der Eselin bemerkt zu haben). Das Gericht sprach das Tier schliesslich frei, während es den mitangeklagten Menschen zum Tode auf dem Scheiterhaufen verurteilte.

Trotz dieser weitgehenden Vermenschlichung der Tiere bezüglich ihrer Schuld- und Bussfähigkeit sowie dem Einräumen prozessualer Rechte lag den mittelalterlichen Tierprozessen wohl nicht die Auffassung einer eigentlichen Rechtssubjektivität von Tieren zugrunde. Vielmehr vermutete man in den fehlbaren Kreaturen die Verkörperung zu bestrafender Menschen- und Dämonenseelen. Im Grunde handelte es sich bei den mittelalterlichen Tierprozessen also eher um Inquisitionsverfahren. Die aus heutiger Sicht befremdende Rechtspraxis hatte in unserem Kulturkreis bis ins 17. Jahrhundert Gültigkeit. Mitunter wurden im Mittelalter neben Menschen und Tieren sogar leblose Sachen der Jurisdiktion unterworfen, wie etwa in einem im 14. Jahrhundert zugetragenen Prozess, in dem ein ganzes Haus mitsamt allen Haustieren zum Tode verurteilt und "hingerichtet" wurde, weil es der Hausfrau nicht zu Hilfe gekommen war, als diese vergewaltigt wurde. Am weitesten verbreitet war die Tierjustiz in Frankreich, während sie in den slawischen Ländern dafür am längsten andauerte. Erst die Aufklärung bereitete der Vorstellung, dass Tiere für ihre "Missetaten" gerade stehen müssten, schliesslich ein Ende. Der letzte protokollierte Tierprozess wurde im englischen Wandower durchgeführt, wo um 1800 ein Kutschpferd zum Tode verurteilt wurde, weil durch sein Ungeschick ein Reisender umgekommen war. Als die Eigentümerin des Tieres bei der Urteilsverkündung in Ohnmacht fiel, wurde das Pferd jedoch begnadigt und die Strafe in eine lebenslange Degradierung zum Ackergaul umgewandelt.


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