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Tier & Recht / Tierschutzrecht / Allgemeines / Geschichtlicher Abriss
Altertum
Die Mensch-Tier-Beziehung lässt sich bis in die Jäger- und Sammlerzeit zurückverfolgen. Bezweifelt werden muss dabei jedoch, dass sich die Frühmenschen den Tieren - die ihnen insbesondere als Jagdbeute für Nahrung und Kleidung dienten - auch in schützenswerter Weise verbunden fühlten. Der Umstand, dass Tiere vereinzelt zu Gottheiten erhoben wurden, ist unter tierschützerischen Gesichtspunkten unerheblich. Wenngleich die menschliche Beziehung zu Tieren in früheren Zeiten somit in erster Linie von religiösen Prinzipien und Anschauungen bestimmt war, reicht die Geschichte des gesetzlichen Tierschutzes weit zurück. Als älteste juristisch relevante und schriftlich überlieferte Tierschutznormen gelten einige Vorschriften des Codex Hammurabi, der etwa 1700 v.Chr. in Babylonien zur Anwendung gelangte. Die in Keilschrift in einen Dioritblock eingemeisselten Bestimmungen bilden wohl die älteste überlieferte Gesetzessammlung überhaupt. Davon ausgehend, dass der babylonische König Hammurabi (1728-1686 v.Chr.) damit bereits lange bestehendes Gewohnheitsrecht verbindlich verankern wollte, vermutet man, dass die Normen teilweise gar schon vor etwa 4000 Jahren erlassen wurden (der Codex wurde vor rund hundert Jahren von französischen Archäologen auf dem Boden der ehemaligen Elamiterhauptstadt Susa im heutigen Irak ausgegraben und ist heute im Pariser Louvre ausgestellt). Den "Tierschutzbestimmungen" des Codex Hammurabi, wonach es beispielsweise Bauern unter Strafandrohung untersagt war, ihr Vieh zu überfordern, lag jedoch weniger die Sorge um das Wohlbefinden der Tiere zugrunde als vielmehr die Erhaltung deren Arbeitsfähigkeit. Die Vorschriften sind insbesondere vor dem Hintergrund einer Abhängigkeit der gesamten damaligen Daseinsversorgung von Tieren zu betrachten. Nachdem sie für die landwirtschaftliche Nutzung, die Jagd oder den Kampf nicht mehr verwendbar waren, wurden Tiere jeweils geschlachtet und neben dem anfallenden Fleisch auch ihre Häute, Felle, Därme und Hörner verwertet. Da die einzelnen Vorschriften indirekt gleichwohl den Tieren zugute kamen, sieht man in den Grundsätzen den erstmaligen Ansatz zu Tierschutznormen.
Die wohl älteste Bestrafung einer Tierquälerei ist aus Griechenland überliefert, wo ein Täter um etwa 500 v.Chr. zum Tode verurteilt wurde, weil er einem lebendigen Wildtier das Fell abgezogen hatte. Das Römische Recht machte Tiere dann zu Gegenständen des Rechtsverkehrs, indem es ihnen durch die Aedilischen Edikte Sachstatus verlieh. Im Umstand, dass man sie dadurch zu Objekten von Herrschafts- und Verfügungsbefugnissen empor hob und rechtlich den Sklaven (sowie in bestimmten Beziehungen auch den Hauskindern) gleichstellte, widerspiegeln sich die Bemühungen, Tiere sinnvoll in die Hierarchie der Wertvorstellungen der damaligen Zeit einzugliedern. Die Verleihung des sachenrechtlichen Status stellte für die Tiere - die zuvor als Nullum galten - eine wesentliche Aufwertung im Sinne einer rechtlichen Privilegierung dar, da ihnen als Verkaufsobjekten fortan die Gewährleistungshaftung zugute kam. Ausserdem bedeutete die Einordnung von Tieren in die Reihe rechtlich geschützter Gegenstände, dass sie jedermann als Eigentum eines andern zu respektieren hatte, was zumindest einem mittelbaren Tierschutz entspricht. Die ökonomische Bedeutung des Objektstatus zeitigte für die Tiere jedoch nicht nur positive Folgen: Insbesondere erblühte der Handel mit Exoten (wie Löwen, Bären, Nashörnern, Elefanten, Giraffen oder sogar Krokodilen und Schlangen), die aus entfernten Teilen des Reichs herbei geschafft wurden, um danach in den römischen Arenen zur Volksbelustigung aufeinander gehetzt oder durch Menschenhand getötet zu werden (in Form von Stier- und Hahnenkämpfen werden die unter Julius Caesar eingeführten Tierkämpfe noch in heutiger Zeit abgehalten). Bestimmungen, die Tierquälereien verboten, existierten im Römischen Recht indes nicht.