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Versicherungsrecht

Aufgabe einer Tierversicherung ist es, dem Eigentümer, Besitzer oder Halter des versicherten Tieres den finanziellen Schaden zu ersetzen, der sich durch die Auswirkungen bestimmter Gefahren ergibt. Die Tierversicherung gehört zu den ältesten Versicherungsarten überhaupt und wird heute namentlich für in Landwirtschaft, Gewerbe und Sport verwendete, aber auch für im Privatbereich gehaltene Tiere abgeschlossen. In der Praxis wird eine Vielzahl von Tierversicherungen angeboten, die sich nach Tierarten, den versicherten Risiken und natürlich auch nach den Versicherungsgesellschaften unterscheiden. Die grösste Auswahl bezüglich des Versicherungsschutzes besteht dabei grundsätzlich bei Pferden und Hunden; die Jahresprämien richten sich jeweils nach dem Versicherungsrisiko. Unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Gestaltung des konkreten Vertragsinhalts in erster Linie Aufgabe der Parteien.

Die in der Praxis häufigste und bedeutsamste Tierversicherung ist jene für die Tierhalterhaftpflicht, deren Abschluss sich insbesondere im Fall von Pferden und Hunden sehr empfiehlt. Hintergrund dieser Dringlichkeit bildet die strenge Haftung des Tierhalters, der nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR) für die von seinem Tier verursachten Schäden in unbegrenzter Höhe aufzukommen hat, sofern ihm kein Entlastungsbeweis gelingt. Im Extremfall können Tiere Schäden in Millionenhöhe anrichten - man denke beispielsweise an ein in Panik geratenes Pferd, das auf die Strasse rennt und einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Während Privat- oder Familienhaftpflichtversicherungen in der Regel auch für die von Kleintieren wie Katzen, Hamstern, Vögeln oder Bienen verursachten Schäden aufkommen, muss für grössere Tiere oftmals eine separate Versicherung abgeschlossen werden. In jedem Fall empfiehlt es sich zu prüfen, ob Tiere bereits von der persönlichen Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden.

Oftmals erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf den Eigentümer, sondern auch auf vorübergehende Halter des Tieres, denen dieses für eine gewisse Zeit anvertraut wird. Für die Ersatzpflicht der Versicherung gegenüber dem Versicherten ist jedoch allein der konkrete Versicherungsvertrag massgebend. Damit im Schadenfall wirklich eine Deckung besteht, sind die zu versichernden Risiken vorab aufgrund der konkreten Umstände der Tierhaltung abzuschätzen und vertraglich festzulegen. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung eines Tieres. Da Privathaftpflichtversicherungen in der Regel nur Schäden decken, die das versicherte Tier im Privatleben verursacht, ist bei für berufliche Zwecke eingesetzten Tieren (Schutzhunden etc.) eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich. In Grenzfällen ist es ratsam, sich bei der Versicherung zu erkundigen, welchem Bereich ein allfälliger Schaden zugerechnet würde und ob allenfalls eine Zusatzversicherung abzuschliessen ist.

Grundsätzlich deckt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung all jene Risiken, die entstehen können, indem das Tier durch seine typischen Verhaltensweisen Schäden anrichtet. Bei Ereignissen, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, kann eine Ersatzpflicht hingegen unter Umständen mit Verweisung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise abgelehnt werden. Von Heimtieren angerichtete Wohnungsschäden wie zerkratzte Tapeten, verunreinigte Spannteppiche etc. sind in der Regel aber gedeckt. Eine Ausnahme hiervon besteht allenfalls, wenn der Schaden kontinuierlich über die ganze Mietdauer hinweg angerichtet und immer weiter verschlimmert wurde. In diesem Fall wird sich der Tierhalter den Vorwurf gefallen lassen müssen, er habe den Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen und keine Abhilfe dagegen geschaffen. Bei erheblichen Wohnungsschäden nehmen Versicherungen mitunter auch den Standpunkt ein, dass diese bei tiergerechter Haltung zumindest teilweise hätten vermieden werden können.

Zudem decken Haftpflichtversicherungen nur Schäden von Dritten, nicht hingegen solche an Rechtsgütern des Tierhalters oder im selben Haushalt lebender Personen. Die Versicherung wird beispielsweise nicht für die Arztkosten aufkommen, wenn der Familienhund die Tochter gebissen hat. Deckung besteht in der Regel auch nicht, falls der Tierhalter mit dem Tier eines Dritten einen Schaden anrichtet. Zu denken ist etwa an den vom Nachbarshund verursachten Schaden, den ein Tierhalter spazieren führt. Nicht einstehen wird die Versicherung letztlich auch im Fall, dass ein Hundehalter sein Tier absichtlich auf einen Menschen oder ein anderes Tier hetzt und dadurch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen begeht. Bei einer fahrlässigen Tathandlung werden die Versicherungsansprüche allenfalls gekürzt.

Insbesondere bei wertvollen Sport- oder Zuchttieren, aber auch bei Nutz- und Heimtieren werden eigentliche Lebensversicherungen abgeschlossen, womit im Schadenfall der vereinbarte materielle Wert des Tieres gedeckt ist. Die Versicherungsleistung wird bei Tod oder Nottötung erbracht, wobei der Umstand, dass ein Tier beispielsweise aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr wirtschaftlich verwendet werden kann, natürlich keinen Grund für die Nottötung darstellt, was aber namentlich bei Sportpferden immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern und Versicherungsgesellschaften führt (das Risiko der dauerhaften Unbrauchbarkeit lässt sich jedoch durch entsprechende Zusätze speziell versichern). Die Tötung des versicherten Tieres darf in der Regel nur mit Genehmigung der Versicherungsgesellschaft durchgeführt werden. Lässt sich die Erlaubnis aus zeitlichen oder anderen Gründen nicht mehr einholen, entscheidet der behandelnde Tierarzt. Die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls (Tod, Nottötung, dauernde Unbrauchbarkeit etc.) obliegt dem Versicherten. Während der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für gewöhnliche Tierhalter freiwillig ist, besteht für Jäger nach Art. 16 JSG eine entsprechende Pflicht zur Deckung von Jagdschäden, davon unabhängig, ob diese von ihren Tieren verursacht wurden oder nicht.

Neben der Haftpflicht und dem Leben ist im Zusammenhang mit Tieren eine Vielzahl weiterer Risiken versicherbar. Zu denken ist etwa an Krankenversicherungen, die aufgrund des ungünstigen Verhältnisses von Risiko und Beitragshöhe jedoch seltener abgeschlossen werden. Ebenfalls möglich ist beispielsweise der gesonderte Abschluss einer Invaliditäts-, Operations-, Brand-, Diebstahl-, Blitzschlag- oder Transportversicherung für Tiere. Prämienvorteilhafter ist es jedoch, wenn diese in einem Paket mit der Tierlebensversicherung abgeschlossen werden, womit es sich dann um eine sog. Vollversicherung handelt.


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