Die Bekämpfung von Tierseuchen hat verschiedene Gründe, wobei die tierschützerische Motivation zumeist im Hintergrund steht. Vielmehr geht es dabei hauptsächlich um volkswirtschaftliche Aspekte und den Schutz des Menschen vor den ökonomischen oder gesundheitspolizeilichen Folgen auftretender Epidemien. Zumindest teilweise spielen aber auch artenschützerische Gesichtspunkte eine gewisse Rolle.
Art. 1 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) statuiert für das Tierseuchenwesen einen ausdrücklichen Vorbehalt vom Geltungsbereich der Tierschutzgesetzgebung. Geregelt wird dieses vielmehr durch das 1966 erlassene und 1993 vollständig revidierte Tierseuchengesetz (TSG). Als Tierseuchen im Sinne des TSG gelten nach dessen Art. 1 Abs. 1 sämtliche Tierkrankheiten, die auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen), vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht erfolgreich bekämpft werden können, die einheimische, wild lebende Tierarten bedrohen bzw. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können oder denen Bedeutung für den internationalen Handel mit Tieren und tierlichen Produkten zukommt. Unterschieden wird dabei zwischen hoch ansteckenden und anderen Epidemien. Als hoch ansteckend gelten nach Art. 1 Abs. 2 TSG Seuchen mit einer besonders schnellen Ausbreitung, ausserordentlich schweren gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen und besonders schweren Auswirkungen auf den nationalen oder internationalen Handel. In der ausführenden Tierseuchenverordnung (TSV) werden die in diese Kategorien fallenden Krankheiten aufgezählt (Art. 2). Ziel der Tierseuchenbekämpfung ist die möglichst effiziente Bekämpfung und letztlich die Ausrottung der hoch ansteckenden sowie die Bekämpfung, Überwachung und Ausmerzung der anderen Seuchen, sofern dies nötig ist und mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann (Art. 1a TSG). In Art. 3ff. stellt das TSG verschiedene Rahmenvorschriften über den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst, den kantonalen Vieh- und Bieneninspektor und den sog. Wasenmeister auf, wobei die organisatorische Ausgestaltung dieser Funktionen den Kantonen zufällt. Wie beim TSchG kommt den seuchenpolizeilichen Organen nach Art. 8 TSG ein Zutrittsrecht zu Räumen und Anlagen und die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei zu. Art. 9 TSG verpflichtet den Bund und die Kantone, alle nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigten Massnahmen zu ergreifen, um das Auftreten und die Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Diese reichen von der Beobachtung und Behandlung der Tiere bis zu deren Tötung oder Schlachtung. Für hoch ansteckende Epidemien sind ausserdem spezielle Massnahmen vorgesehen, wobei nach Art. 9a Abs. 1 TSG in der Regel der ganze Tierbestand, in dem ein Krankheitsfall aufgetreten ist, unverzüglich abgetan und entsorgt werden muss. Tierhalter und -betreuer sind bei Auftreten oder Verdacht von Seuchen nach Art. 11 TSG verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern (dies entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Haltungsgrundsatz von Art. 3 TSchG, wonach Tiere angemessen zu pflegen und im Krankheits- oder Verletzungsfalle unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und behandeln oder zu töten sind). Zudem muss gemäss Art. 61 TSV umgehend ein Tierarzt oder eine hierfür speziell bezeichnete Person (etwa ein Bieneninspektor) benachrichtigt werden. Die Kosten für Seuchenbekämpfungsmassnahmen fallen nach Art. 31ff. TSG ganz oder teilweise zu Lasten des Standortkantons der Tiere. Betroffene Tierhalter haben Anspruch auf eine Entschädigung für Tierverluste, deren Höhe in der TSV geregelt wird. Wesentliche Elemente der Tierseuchenbekämpfung stellen die Kontrolle des Tierverkehrs und das Erfassen der Tierbestände dar. In Art. 12ff. TSG finden sich hierzu zahlreiche Vorschriften, die in Ergänzung zu den entsprechenden Bestimmungen des Tierschutzrechts über den Handel und Transport von Tieren zu betrachten sind. Für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind eine Kennzeichnung sowie Transportpapiere erforderlich (Art. 14 und 15 TSG). 1999 ist ausserdem die Verordnung über die Tierverkehrs-Datenbank in Kraft getreten, deren Kernstück ein Erfassungssystem bildet, das den Lebensweg von Klauentieren von der Geburt bis zur Schlachtung aufzeigt.
Mikrochippflicht
Durch das Tierseuchenrecht wird auch die Kennzeichnung von Hunden (Mikrochippflicht) geregelt. Ab dem 1. Januar 2007 müssen sämtliche Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher mit einem Mikrochip markiert und in der Datenbank ANIS registriert sein. Auf diese Weise sollen Abklärungen nach Beissunfällen und Seuchen erleichtert werden. Zudem wird dadurch die Suche nach einem Eigentümer bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Tieren vereinfacht.
Dem Hund wird ein reiskorngrosser und von einem gewebeverträglichen Glaskörper umhüllter sog. Transponder (bestehend aus einem Mikrochip, auf dem die Identifikationsnummer gespeichert ist, und einer Antenne) eingepflanzt. Die Daten werden nur dann ausgestrahlt, wenn der Transponder von einem Lesegerät aktiviert wird. Die Einpflanzung erfolgt über eine Kanüle auf der linken Halsseite hinter den Ohren und ist für den Hund gefahrlos und nicht schmerzhafter als eine Impfung.
Die gesetzliche Grundlage der Chippflicht findet sich in Art. 30 des Tierseuchengesetzes (TSG). Nach dessen Absatz 1 müssen Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein. Absatz 2 legt die Kompetenz des Bundesrats zur Regelung der Kennzeichnung fest, beauftragt gleichzeitig allerdings die Kantone mit der Registrierung. Konkretisiert werden die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in den am 23. Juni 2004 revidierten Art. 16-18 der Tierseuchenverordnung (TSV). Danach müssen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art. 16 Abs. 1 TSV), der eine weltweit einzigartige Nummer enthält, über die ein Hund eindeutig identifizierbar ist. Mit der Kennzeichnung werden Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse, Fellfarbe, Name und Adresse des Tierhalters, bei dem der Hund geboren wurde, und des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung, Name des kennzeichnenden Tierarztes sowie das Datum der Kennzeichnung in der Datenbank ANIS gespeichert (Art. 16 Abs. 3 lit. a-h TSV). Aus einem weiteren Code werden Herkunftsland und Hersteller ersichtlich (Art. 16 Abs. 2 TSV).
Die Kennzeichnung durch einen Mikrochip darf ausschliesslich von Tierärzten vorgenommen werden (Art. 16 Abs. 4 TSV). Tierärzte müssen über ein Lesegerät verfügen, womit die erhobenen Daten der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle und folglich der Datenbank ANIS innert zehn Tagen gemeldet werden können (Art. 16 Abs. 5 TSV). Hundehalter erhalten von der kantonal bezeichneten Stelle einen Hundeausweis, aus dem die Mikrochipnummer ersichtlich ist (Art. 18 Abs. 1 TSV).
Der Mikrochip (wie auch die Tätowierung) dient der Kennzeichnung des Hundes; die Hundemarke hingegen der Verwaltung der Hundesteuer. Den Gemeinden steht es frei, die Verwaltung der Hundesteuer an die Kennzeichnung per Chip oder Tätowierung zu koppeln; das Verlangen einer Hundemarke würde sich dann erübrigen.
Weil die Bestimmungen nach Art. 16-18 TSV erst ab dem 1. Januar 2007 zwingend anzuwenden sind, wurden in Art. 315f TSV Übergangsbestimmungen erlassen. Nach dessen Absatz 1 können Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, bis zum 31. Dezember 2006 noch nach den bisherigen kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert werden, d.h. sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein (Art. 315f Abs. 1 TSV). Zur Kennzeichnung werden Tätowierungen zugunsten der Mikrochips jedoch nicht mehr verwendet. Aus den Übergangsbestimmungen ergibt sich zudem, dass für Welpen, d.h. für nach dem 1. Januar 2006 geborene Hunde, die Chippflicht bereits zwingend anzuwenden ist.
Hunde, die bereits vor 2006 mit einem Chip oder einer gut lesbaren Tätowierung markiert wurden, müssen – abgesehen von einigen Kantonen, die eine Tätowierung nicht tolerieren – nur noch über den jeweiligen Tierarzt registriert werden; eine Neu-Kennzeichnung wird somit grundsätzlich nicht verlangt (Art. 315 Abs. 2 TSV). Allerdings dürfen Mikrochips, die den Anforderung der ab Januar 2007 geforderten Chips nicht entsprechen, nur noch bis am 31. Dezember 2006 verwendet werden (Art. 315f Abs. 3 TSV).
Hundehalter müssen im Weiteren die Regelung ihres Wohnkantones befolgen, da die Kantone für die Kennzeichnung von Hunden weiter gehende Bestimmungen – insbesondere betreffend die gespeicherten Daten auf dem Mikrochip – verlangen können (Art. 17 Abs. 1 TSV), oder eine Kennzeichnung bereits für das Jahr 2006 vorsehen. Ebenfalls besteht die Kennzeichnungspflicht bereits für Hunde, mit denen man in die EU oder ein Land mit urbaner Tollwut reisen möchte.