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Werkvertrag und praktische TierärztInnen
Wird von einem Tierarzt eine ganz bestimmte Tätigkeit verlangt und vertraglich ein entsprechender Erfolg vereinbart, gelangen nicht die Regeln über den Auftrag, sondern jene über den Werkvertrag (
Art. 363ff. OR) zur Anwendung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Erstellung von Röntgenaufnahmen oder das Ausführen von Kastrationen, Enthornungen oder (gesetzlich zulässigen) Kupierungen. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann der Tierarzt hier unter Umständen zur unentgeltlichen Verbesserung seiner Arbeit oder zu einer Honorarkürzung verpflichtet werden (
Art. 368 Abs. 2 OR). Das dem Tierarzt früher zustehende Retentionsrecht an behandelten Tieren ist seit deren im April 2003 eingeführten grundsätzlichen
Unpfändbarkeit nur noch auf einzelne Ausnahmefälle beschränkt.