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Vertragsinhalt

In Privatpraxen tätige Tierärzte stehen zum Halter der ihnen anvertrauten Tiere in der Regel in einem Auftragsverhältnis i.S.v. Art. 394ff. des Obligationenrechts (OR). Dabei verpflichtet sich der oder die Beauftragte, die übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen, und haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für eine getreue und sorgfältige Ausführung der auf Heilung gerichteten Behandlung des Tieres. Hieraus erwächst ein Anspruch auf Entschädigung, während der Tierarzt für den Heilungserfolg seiner Handlung grundsätzlich nicht haftet. Hingegen hat er Schadenersatz zu leisten, wenn durch sein schuldhaftes Handeln der Tierhalter, aber auch eigenes Hilfspersonal oder Drittpersonen in irgendeiner Form geschädigt worden sind; Schäden an den behandelten Tieren stehen hier im Vordergrund.

 

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Unsere beliebte Internetrubrik "Schräge Spots" wurde wieder einmal um einige lustige Tierfilmchen erweitert. Sie umfasst mittlerweile weit über 200 Kurzfilme, in denen Tiere die Hauptrolle spielen. Mögen die - wiederum nicht ernst gemeinten - Spots Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen! weiter
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