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Heilungskosten im Haftpflichtrecht

Nach dem ebenfalls im April 2003 neu in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 3 OR können bei im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltenen Tieren die Heilungskosten im Rahmen von Treu und Glauben auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie ihren Anschaffungswert übersteigen. Der Halter eines verletzten oder getöteten Tieres kann vom Haftpflichtigen – oder allenfalls direkt von dessen Versicherung – somit nun auch die Kosten für die erfolgreiche oder allenfalls missglückte tierärztliche Behandlung verlangen. Dabei darf der Tierarzt jedoch zulasten des Haftpflichtigen keinen unter objektiven Gesichtspunkten unnötigen Aufwand betreiben; vielmehr werden seine Honoraransprüche lediglich so weit gedeckt, wie sich ein vernünftiger Tierhalter in der konkreten Situation verhielte, müsste er selber für die Heilungskosten aufkommen. Der Tierarzt kann den Halter seines Patienten zudem darauf aufmerksam machen, dass im Rahmen der Schadensbemessung neuerdings auch der Affektionswert eines Tieres berücksichtigt wird.
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