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Haftung aus Auftrag

Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Als Inhaber eines staatlichen Fähigkeitsausweises ist der Tierarzt oder die Tierärztin wie ein Humanmediziner oder Rechtsanwalt zur Einhaltung einem besonders hohen Mass der Sorgfalt und Treue verpflichtet. Wohl haftet er nicht für den Erfolg eines Eingriffes, doch muss er die allgemein anerkannten und zum Gemeingebrauch gewordenen Grundsätze der (tier-)medizinischen Wissenschaft kennen, unter Anwendung aller Regeln der Kunst eine Diagnose stellen und eine Behandlung anordnen, die der gestellten Diagnose entspricht. Als spezialisierter Tierarzt ist er verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die Fortschritte in der Wissenschaft zu informieren, soweit dies bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Tierärztekammer und mit Hilfe von Fachzeitschriften, neuen Lehrbüchern und Tagungen möglich ist. Als Verletzung der tierärztlichen Sorgfaltspflicht in Betracht fallen unter anderem das Übernehmen einer tierärztlichen Aufgabe bei Fehlen der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, fehlende Aus- und Weiterbildung, mangelhafte Aufklärung des Tierhalters oder das Nichteinholen dessen Einwilligung für einen bestimmten Eingriff, die Nichtwahl der ungefährlichsten Methode oder die mangelhafte Dokumentation der Befunde. Inhalt und Mass der Sorgfaltspflichten des Tierarztes gestalten sich bei einzelnen Untersuchungen, Behandlungen und Erkrankungen (Injektionen, rektale Untersuchungen, Koliken, Geburtshilfe und Gynäkologie, Narkose, Niederlegen, Ausbinden und Fixieren der Tiere, Kastrationen, Zwangsmassnahmen etc.) unterschiedlich. Im Streitfall kann die Sorgfaltspflicht meist nur unter Beizug anderer Tierärzte als Sachverständige beurteilt werden. Von der Sorgfalts- ist die Treuepflicht zu unterscheiden, wonach der Tierarzt nicht nur das Notwendige tun, sondern alles zur Erreichung des Auftragserfolges unternehmen und insbesondere auch unterlassen muss, was dem Auftraggeber Schaden (namentlich Vermögensschaden) zufügt. Zur Treuepflicht gehört natürlich auch, eine Behandlung nicht einzig aus dem Grund zu verlängern, ein höheres Honorar zu generieren.

Der Tierarzt haftet sowohl nach Vertragsrecht (Art. 398 OR) als auch ausservertraglich (Art. 41 OR) für den Schaden, den er infolge schuldhafter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht angerichtet hat. Generell setzt die Haftung eines Tierarztes einen groben Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln der Heilkunst voraus. Leichte Versehen werden zivil- und strafrechtlich kaum geahndet. Der Schaden besteht bei schweren Fällen im Anschaffungswert des wegen des Eingriffs verstorbenen Tieres, was beispielsweise bei Springpferden oder Zuchttieren nicht unerheblich sein kann. Einen höheren Ersatzwert als die Anschaffungskosten können etwa Gebrauchshunde mit abgeschlossener Ausbildung – insbesondere Blindenhunde – haben.

Unter gewissen Umständen kann zusätzlich auch um eine Abgeltung für immateriellen Schaden (Genugtuung) gestritten werden. Dies namentlich dann, wenn der Tierhalter in seinen persönlichen Verhältnissen in besonders schwerem Umfang verletzt ist, etwa wenn er nachgewiesenermassen durch den unerwarteten und allenfalls von ihm miterlebten qualvollen Tod seines Tieres über längere Zeit traumatisiert worden ist. Die Genugtuung kann auch über die Abgeltung eines Affektionswerts gemäss Art. 43 Abs. 1bis OR hinaus geltend gemacht werden, wenn die hohen Anforderungen an die Genugtuung erfüllt sind. Amerikanische Verhältnisse mit Schmerzensgeldern in Höhe von mehreren Millionen Dollar werden in der Schweiz in den nächsten Jahren aber kaum Einzug halten.

Wird ein Tierarzt haftpflichtig, so entfällt sein Honoraranspruch für die fehlerhafte Behandlung und hat er allfällige weitere Kosten des Tierhalters (wie Fahrtspesen, Kosten der Obduktion durch das Tierspital und ähnliche Auslagen) zu tragen. In strafrechtlicher Hinsicht kann sich der Tierarzt der Sachbeschädigung beziehungsweise Verletzung oder Tötung eines Tieres nach Art. 144 des Strafgesetzbuches und der Tierquälerei nach Art. 27 TSchG schuldig machen. Eine Tierquälerei kann unter Umständen vorliegen, wenn eine nachhaltig schmerzhafte Operation durchgeführt wurde, für deren Durchführung nicht der geringste Anlass bestand, was selten der Fall sein dürfte. Der Auftraggeber hat den Schaden, die Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang (Ursache-Wirkung) zwischen der Sorgfaltswidrigkeit und Schadenseintritt zu beweisen. Dem Tierarzt obliegt demgegenüber der Nachweis, dass ihm sein allfälliges Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann.

Die Rechtsstellung des Tierarztes ist mit jedem des Humanmediziners vergleichbar, da für beide grundsätzlich dieselben Haftungsgrundsätze gelten. Was man also über Kunstfehler durch Humanmediziner weiss, gilt ungefähr im selben Umfang für Tierärzte. Allerdings kann man Tierärzten mehr Wagnis und mehr wirtschaftliches Denken zubilligen als Humanmedizinern. Während vom Humanmediziner häufig verlangt wird, zur Rettung von Menschenleben alles auch nur Erdenkliche vorzukehren, wird sich die Tier haltende Person früher die Frage stellen, ob sich Aufwand und Ertrag bei komplizierten und teuren Operationen noch die Waage halten. Diese Überlegung stellt sich umso mehr, da der Tierhalter in dem meisten Fällen die Kosten selber zahlen muss und nicht, wie im Fall des Humanmediziners, über eine Krankenkasse abwickeln kann.


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