Wer ein Tier hält oder betreut, muss dieses nach Art. 3 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist. Kranke und verletzte Tiere sind vom Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder aber zu töten (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Pflege umfasst die gesamte Fürsorge sowie die gute Behandlung, d.h. nicht nur die Reinigung und Reinhaltung, sondern auch die Gesundheitsfürsorge und die Heilbehandlung des Tieres. Tierärztinnen und Tierärzte haben in diesem Sinne den Gesundheitszustand eines Tieres zu prüfen und Pflegehandlungen auszuführen, die dem Tierhalter schwer fallen (wie beispielsweise die Zahnsteinentfernungen bei Hunden). Der Tierarzt oder die Tierärztin berät den Tierhalter ausserdem in allen Fragen rund um das Tier, wobei häufig auch Auskünfte gefragt sind, die weit über die Veterinärmedizin hinausgehen. So ist beispielsweise nicht selten auch zu Fragen der Verhaltensforschung (Ethologie), der Tierethik oder des Rechts (etwa des Tierschutz-, Nachbar- oder Mietrechts) Veterinäre Stellung zu beziehen, wie Tiersendungen an Fernsehen oder Radio oder Frageecken in Zeitschriften illustrieren. TierärztInnen nehmen im Verhältnis zwischen Mensch und Tier somit eine wichtige praktische Rolle ein. Nicht umsonst nimmt die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST für die Tierärzteschaft in Anspruch, eine Art "Anwalt der Tiere" darzustellen. Allerdings befindet sich der Tierarzt nicht selten in einer zwiespältigen Position. Einerseits hat er die Gesundheit des Tieres zu fördern, anderseits ist sein "Klient" aber nicht das Tier, sondern dessen Halter, von dem es als Haus- oder Wildtier genutzt wird.