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Aufgaben praktischer TierärztInnen

Praktische Tierärztinnen und Tierärzte sind häufig auf Heim- oder Nutztiere beziehungsweise auf einzelne Tierarten (etwa auf Pferde) spezialisiert. Das eidgenössische Tierschutzgesetz (TSchG) weist ihnen keine eigentlichen Vollzugsaufgaben im Tierschutz zu. Solche können jedoch vom kantonalen Recht vorgesehen werden. So sind Tierärzte etwa nach § 9 Abs. 2 des Zürcher Tierschutzgesetzes zur Mitteilung von Tierschutzwidrigkeiten berechtigt und haben gegenüber Tierhaltern auf die Einhaltung der Gesetzesvorschriften hinzuwirken. Unter Umständen fällt dem behandelnden praktischen Tierarzt eine Garantenpflicht für das Tierwohl zu, sodass er bei Kunstfehlern wegen fahrlässiger Tierquälerei oder einer anderen Tierschutzwidrigkeit strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Nach den "Ethischen Grundsätzen der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte" kommt dem Tierarzt in jedem Fall zumindest die ethische Verpflichtung zu, im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Schutz der Tiere zu sorgen und zur Vermeidung ihrer Leiden sämtliche anerkannten Massnahmen zu ergreifen beziehungsweise alles zu unterlassen, was das Tier unnötigerweise belastet. Einzelheiten ergeben sich aus speziellen Richtlinien für die Anwendung der genannten Grundsätze, die im Einzelfall vom Richter bei der Beurteilung eines allfälligen tierärztlichen Fehlverhaltens wie andere branchenspezifische Richtlinien gewürdigt werden.

Wer ein Tier hält oder betreut, muss dieses nach Art. 3 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist. Kranke und verletzte Tiere sind vom Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder aber zu töten (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Pflege umfasst die gesamte Fürsorge sowie die gute Behandlung, d.h. nicht nur die Reinigung und Reinhaltung, sondern auch die Gesundheitsfürsorge und die Heilbehandlung des Tieres. Tierärztinnen und Tierärzte haben in diesem Sinne den Gesundheitszustand eines Tieres zu prüfen und Pflegehandlungen auszuführen, die dem Tierhalter schwer fallen (wie beispielsweise die Zahnsteinentfernungen bei Hunden). Der Tierarzt oder die Tierärztin berät den Tierhalter ausserdem in allen Fragen rund um das Tier, wobei häufig auch Auskünfte gefragt sind, die weit über die Veterinärmedizin hinausgehen. So ist beispielsweise nicht selten auch zu Fragen der Verhaltensforschung (Ethologie), der Tierethik oder des Rechts (etwa des Tierschutz-, Nachbar- oder Mietrechts) Veterinäre Stellung zu beziehen, wie Tiersendungen an Fernsehen oder Radio oder Frageecken in Zeitschriften illustrieren. TierärztInnen nehmen im Verhältnis zwischen Mensch und Tier somit eine wichtige praktische Rolle ein. Nicht umsonst nimmt die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST für die Tierärzteschaft in Anspruch, eine Art "Anwalt der Tiere" darzustellen. Allerdings befindet sich der Tierarzt nicht selten in einer zwiespältigen Position. Einerseits hat er die Gesundheit des Tieres zu fördern, anderseits ist sein "Klient" aber nicht das Tier, sondern dessen Halter, von dem es als Haus- oder Wildtier genutzt wird.


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