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Strassenverkehrsrecht

Tiere im Strassenverkehr sind namentlich unter zwei Aspekten zu betrachten. Zum einen interessieren die allgemeinen Pflichten von Tierhaltern auf und neben den Strassen. Zum anderen stellt sich bei den sich häufig ereignenden Verkehrsunfällen mit Tieren vor allem die Frage, wie die Haftung des Fahrzeuglenkers gegenüber jener des Tierhalters abzuwägen ist.

Unkontrollierte Tiere können ein grosses Risiko für den Strassenverkehr darstellen. Wer ein Tier führt, muss es daher nach Art. 52 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen ausserdem nur geeigneten Hilfspersonen anvertraut werden, womit der jeweilige Tierhalter in die Pflicht genommen wird. Dieser hat mit einem Strafverfahren zu rechnen, wenn beispielsweise sein Hund unbeherrscht auf die Strasse stürzt und einen vorbeikommenden Radfahrer verletzt.

Reiter und Führer von Tieren haben ausserdem Art. 50 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu beachten. Dieser schreibt etwa vor, dass die Fahrverkehrsregeln wie Einspuren und Vortritt sinngemäss zu befolgen sind (Abs. 4). Zudem müssen sich Reiter am rechten Strassenrand halten (Abs. 1) und darf Vieh nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden (Abs. 2). Auch "stillstehende" (d.h. sich nicht bewegende) Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern und sind zuverlässig anzubinden, falls man sie nicht beaufsichtigen kann (Art. 52 Abs. 3 VRV). So ist es beispielsweise dem Hund missgönnt, sein Mittagsschläfchen auf der Dorfstrasse abzuhalten. Im Gegenzug haben Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit nach Art. 4 Abs. 4 VRV so anzupassen, dass sie Tiere nicht erschrecken.

Allen Vorsichtsmassnahmen zum Trotz ereignen sich immer wieder Verkehrsunfälle mit Tieren. Hierbei stellen sich regelmässig Haftungsfragen wie etwa, wer den entstandenen Schaden zu bezahlen hat, wenn beispielsweise ein Hund unversehens auf die Strasse läuft und ein ausweichender Automobilist deswegen eine Kollision mit einem anderen Wagen verursacht. Motorfahrzeuge bringen eine besondere Betriebsgefahr mit sich, weshalb sie einer besonderen Gefährdungshaftung nach Art. 58ff. SVG unterstehen, bei der - im Gegensatz zur Tierhalterhaftung - ein Entlastungsbeweis nicht möglich ist. Sind an einem Unfall ein Motorfahrzeug und ein Tier beteiligt, treffen versicherungsrechtlich zwei verschiedene Haftungsarten aufeinander. In diesem Fall müssen der Automobilist und der Tierhalter den Schaden aufteilen, wobei ein allfälliges Verschulden des Tierhalters berücksichtigt wird. Der Motorfahrzeuglenker hat jedoch mit einer grösseren Haftungsquote zu rechnen, da er einer strengeren Haftungsart untersteht und sich nicht entlasten kann.

In den Bereich des Strassenverkehrsrechts fällt auch die Problematik der Fahrerflucht. Als solche bezeichnet wird das mit Gefängnis bestrafte Verhalten eines Fahrzeuglenkers, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und anschliessend die Flucht ergreift (Art. 92 Abs. 2 SVG). Täglich werden aber auch unzählige Wild-, Heim- und Nutztiere von Fahrzeugen erfasst und damit zu Opfern des Strassenverkehrs. Nicht selten werden verletzte oder getötete Tiere einfach zurückgelassen, ohne dass der Unfall vom verursachenden Fahrzeuglenker gemeldet wird. Dieser verletzt damit aber nicht nur Anstands-, sondern auch Gesetzespflichten. Obschon sich Art. 92 Abs. 2 SVG nur auf menschliche Opfer bezieht, geht keineswegs straffrei aus, wer ein Tier anfährt, es dabei verletzt oder tötet und danach die Flucht ergreift.

Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist ein Sachschaden eingetreten, was bei einem verletzten oder getöteten Tier nach Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches und Art. 110 Ziffer 4bis des Strafgesetzbuches der Fall ist, hat der Verursacher dies unverzüglich dem Geschädigten mitzuteilen und Namen sowie Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat er sofort die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 3 VRV), damit diese geeignete Massnahmen einleiten kann (wie etwa die Nachsuche des Tieres mit sog. Schweisshunden, um es von seinen Leiden zu erlösen). Unterlässt der Automobilist die Meldung, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu gewärtigen.

Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter auch der Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten schuldig machen. Wer ein Tier anfährt, hat die Rechtspflicht, sich um das Tier zu kümmern, ihm weitere durch den Unfall bedingte Schmerzen oder Leiden zu ersparen und es zum nächsten Tierarzt zu bringen oder seine medizinische Versorgung anderweitig sicherzustellen (sog. Garantenpflicht aus Ingerenz). Handelt es sich beim angefahrenen Tier nicht um ein herrenloses, sondern um ein im Eigentum eines Dritten stehendes, kommt zudem auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Frage.


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