Hundehalter sind nach Massgabe des kantonalen Rechts grundsätzlich zu einer Abgabe für ihr Tier verpflichtet. Hintergrund der Hundesteuer bilden Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung. Nach Art. 30 des Tierseuchengesetzes (TSG) haben die Kantone aus tierseuchenrechtlichen Überlegungen eine Hundekontrolle auszuüben. Art. 11 Abs. 2 der Tierseuchenverordnung (TSV) bestimmt zudem, dass Hunde ab dem Alter von fünf Monaten mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen oder auf andere Weise eindeutig zu kennzeichnen sind. Aufgrund ihrer Steuerhoheit können die Kantone (über eine Abgabe für ihre Kontrolltätigkeit hinaus) eigentliche Hundesteuern erheben und deren Bemessung entweder selber vorsehen - was in der Regel in den kantonalen Hundegesetzen geschieht - oder ihren Gemeinden überlassen. In der Praxis beträgt die jährliche Hundesteuer zwischen 20 und 150 Franken pro Tier (unabhängig von dessen Rasse). Die Halter polizeilicher Dienst- oder Militärhunde, ausgebildeter Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde sowie von Blindenhunden sind regelmässig von der Steuerpflicht befreit.
Die Hundesteuer lässt sich als sog. Kostenanlastungsabgabe umschreiben. Darunter fallen Sondersteuern, die gewissen Personen auferlegt werden, weil sie zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer besonderer Beziehungsnähe stehen (dasselbe gilt etwa für Motorfahrzeug- und Schiffssteuern, Treibstoffzuschläge oder Feuerschutzabgaben). Die resultierenden staatlichen Einnahmen sind meist - bei der Hundesteuer allerdings eher selten – einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen. Bei der Hundesteuer besteht der Zweck der fiskalischen Belastung nicht nur in der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln; zumindest teilweise hat die Abgabe auch die Funktion einer Gebühr, indem die Verursacher bestimmter Verwaltungskosten (vermehrte Strassenreinigung, administrativer Aufwand von Kanton und Gemeinde für gefährliche Hunde, allfällig ungedeckte Verwahrungskosten, Erziehungskurse, Hundetoiletten etc.) zu finanziellen Leistungen herangezogen werden sollen.
Unter der Mehrwertsteuer (MWSt) wird die Umsatzabgabe verstanden, die nach dem Wertzuwachs berechnet wird, den eine Ware in einer Unternehmung erfährt. Der Mehrwertsteuerpflicht untersteht insbesondere, wer eine selbständige gewerbliche Erwerbstätigkeit ausübt und bestimmte weitere Anforderungen erfüllt, wie dies beispielsweise bei praktischen Tierärzten der Fall ist. Während diese für die Behandlung von Hunden, Katzen, Vögeln und Kleintieren zum vollen Steuersatz mehrwertsteuerpflichtig sind, besteht für jene von Vieh, Geflügel und zu Ernährungszwecken bestimmten Tieren (wie etwa Fischen) ein reduzierter Tarif. Das Bundesgericht hat die Mehrwertsteuerpflicht der Tierärzte bestätigt und ihre Tätigkeit von jener der Humanmediziner klar unterschieden. Vor dem Hintergrund, dass Tiere im April 2003 vom reinen Objektstatus gelöst wurde, kann diese Praxis durchaus kritisch hinterfragt werden.
Nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen hingegen etwa die Ausbildung von Hundehaltern oder das Erteilen von Reitunterricht, dafür aber der Betrieb von Tierheimen und ähnlichen Institutionen für die Einnahmen aus Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege der anvertrauten Tiere. Dasselbe kann unter Umständen auch für von der Schenkungssteuerpflicht befreite Organisationen gelten, wenn sie für Spenden eine "Gegenleistung" in Aussicht stellen, wie etwa die auffällige Nennung einer Unternehmung oder Berufsperson auf Plakaten oder in Publikationen, was allenfalls als eine Art - mehrwertsteuerpflichtiges - Sponsoring betrachtet werden könnte. Tierschutzorganisationen sind in der Regel für ihr Vermögen und Einkommen von der Steuerpflicht befreit, da es sich bei ihnen regelmässig um öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgende juristische Personen handelt. Hierfür wird jedoch verlangt, dass allfällige Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet und die Organisation sowie ihre Mitglieder uneigennützig tätig werden. Auch ein zoologischer Garten kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen als gemeinnützig gelten, wenn er nicht lediglich der Unterhaltung und Zerstreuung der Besucher dient, sondern unter fachkundiger wissenschaftlicher Leitung eine bedeutende soziale Funktion erbringt, indem er zur Förderung des Verständnisses für Tiere und deren Schutz etc. beiträgt.